4065/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.08.2002
Bundesminister für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Kollegen, Nr. 4101/J, vom 4. Juli 2002, betreffend
Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche Verteuerung der Wohnungskosten
Teil 1/II, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 5. und 7. bis 8.:
Da die Wohnbauförderung primär den
Kompetenzbereich der Länder betrifft,
steht dem Bundesministerium für Finanzen derartiges Zahlenmaterial nicht
zur Verfügung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese
Fragen
nicht beantworten kann.
Zu 6.:
Wie ich bereits bei der Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen
Anfrage vom 12. April 2000, Nr. 624/J, dargelegt habe, ist aus der Sicht des
Bundesministeriums für Finanzen - dessen Kompetenzbereich durch diesen
Punkt nicht primär berührt wird - darauf hinzuweisen, dass sich seit
der
Verlagerung von Wohnbauförderungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich
der Länder schon bisher in einzelnen
Ländern die Voraussetzungen für die
Gewährung der Wohnbauförderung nach Landesrecht von jenen für
die
Gewährung der Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 und 4 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zum Teil nicht unmaßgeblich
unterschieden haben und dass daher durch die Neuregelung den Ländern
kein administrativer Mehraufwand beim Vollzug ihres Wohnbau-
förderungsrechts entstehen wird. An dieser Ansicht hat sich seither nichts
geändert. Stellungnahmen von einzelnen Bundesländern zu diesem Thema
sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.
Außerdem möchte
darauf hinweisen, dass es in der Natur eines
föderalistischen Staates liegt, dass die einzelnen Gesetzgeber
unterschiedliche Ausnahmebestimmungen in ihren jeweiligen
Kompetenzbereichen vorsehen.