4070/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.08.2002

BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4218/J betreffend
die Absicht der Regierung, bei der Postbus-“Privatisierung" ein kartell- und EG-
rechtlich fragwürdiges Beinahe-Monopol “Austro-Bus" im österreichischen Kraftfahr-
liniensektor herbeizuführen, welche die Abgeordneten Dr. Lichtenberger, Kolleginnen
und Kollegen am 11. Juli 2002 an mich richteten, stelle ich fest:


Antwort zu den Punkten 1, 3 bis 9, 11 bis 14 und 17 bis 20 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Punkte fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMWA.
Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen
4217/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen, 4219/J durch den Herrn Bun-
desminister für Justiz und 4220/J durch den Herrn Bundesminister für Verkehr, Inno-
vation und Technologie verweisen.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Seit 1.7.2002 besteht auf Grund des Wettbewerbsgesetzes (BGBI. I 2002/62) die
zwar beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete, jedoch mit
Verfassungsbestimmung weisungsfrei und unabhängig gestellte Bundeswettbe-


werbsbehörde. Sie ist im kartellgerichtlichen Verfahren Amtspartei. Eine Mitwirkung
des BMWA kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Sowohl die Postbus AG (über die ÖIAG) als auch die ÖBB gehören dem Bund. Nach
Gesellschaftsrecht (§ 15 Abs. 2 Aktiengesetz, § 115 Abs. 2 GmbHGesetz) liegt ein
Konzern vor, wenn ein rechtlich selbständiger Unternehmer auf Grund von Beteili-
gungen unter beherrschendem Einfluss eines anderen Unternehmens steht. Nach §
41 Abs.3 Kartellgesetz handelt es sich um keinen Zusammenschluss im kartellrecht-
lichen Sinn (also: keine Zusammenschlusskontrolle), wenn alle beteiligten Unter-
nehmen einem Konzern angehören. Im Hinblick auf die Einflussnahme des Bundes
(z.B. über die Bestellung von Aufsichtsräten) wird vor dem Kartellgericht die Auffas-
sung vertreten, im gegebenen Fall komme eine kartellrechtliche Zusammenschluss-
kontrolle nicht in Frage. Es wird vorgebracht, dass die in der Anfrage erwähnte Mit-
teilung der EU-Kommission einen anderen Sachverhalt behandle und die Anwend-
barkeit der erwähnten kartellgesetzlichen Konzernregelung nicht ausschließe.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Dem Kartellgericht und den Amtsparteien liegt ein Feststellungsantrag der ÖIAG vor,
der am 11. Juni 2002 beim OLG Wien als Kartellgericht einlangte und mit dem die
gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass der geplante Erwerb der Geschäftsan-
teile an der Österreichischen Postbus AG durch die Österreichischen Bundesbahnen
nicht der kartellgesetzlichen Zusammenschlusskontrolle unterliege.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Rechtsvorschrif-
ten haben sich, was die Konzernfrage betrifft, mit 1.7.2002 nicht geändert.