4070/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.08.2002
BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4218/J betreffend
die Absicht der Regierung, bei der Postbus-“Privatisierung" ein
kartell- und EG-
rechtlich fragwürdiges Beinahe-Monopol “Austro-Bus" im
österreichischen Kraftfahr-
liniensektor herbeizuführen, welche die Abgeordneten Dr. Lichtenberger,
Kolleginnen
und Kollegen am 11. Juli 2002 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 3 bis 9, 11 bis 14 und 17 bis 20 der Anfrage:
Die
Beantwortung dieser Punkte fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich
des BMWA.
Ich darf diesbezüglich auf die Beantwortungen der parlamentarischen
Anfragen
4217/J durch den Herrn Bundesminister für
Finanzen, 4219/J durch den Herrn Bun-
desminister für Justiz und 4220/J durch
den Herrn Bundesminister für Verkehr, Inno-
vation und Technologie verweisen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Seit 1.7.2002
besteht auf Grund des Wettbewerbsgesetzes (BGBI. I 2002/62) die
zwar beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete,
jedoch mit
Verfassungsbestimmung weisungsfrei und unabhängig gestellte Bundeswettbe-
werbsbehörde. Sie ist im
kartellgerichtlichen Verfahren Amtspartei. Eine Mitwirkung
des BMWA kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Sowohl
die Postbus AG (über die ÖIAG) als auch die ÖBB gehören dem
Bund. Nach
Gesellschaftsrecht (§ 15 Abs. 2
Aktiengesetz, § 115 Abs. 2 GmbHGesetz) liegt ein
Konzern vor, wenn ein rechtlich selbständiger Unternehmer auf Grund von
Beteili-
gungen unter beherrschendem Einfluss eines anderen Unternehmens steht. Nach
§
41 Abs.3 Kartellgesetz handelt es sich um keinen Zusammenschluss im
kartellrecht-
lichen Sinn (also: keine Zusammenschlusskontrolle), wenn alle beteiligten
Unter-
nehmen einem Konzern angehören. Im Hinblick auf die Einflussnahme des
Bundes
(z.B. über die Bestellung von Aufsichtsräten) wird vor dem
Kartellgericht die Auffas-
sung vertreten, im gegebenen Fall komme eine kartellrechtliche Zusammenschluss-
kontrolle nicht in Frage. Es wird vorgebracht, dass die in der Anfrage
erwähnte Mit-
teilung der EU-Kommission einen anderen Sachverhalt behandle und die Anwend-
barkeit der erwähnten kartellgesetzlichen Konzernregelung nicht
ausschließe.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Dem
Kartellgericht und den Amtsparteien liegt ein Feststellungsantrag der ÖIAG
vor,
der am 11. Juni 2002 beim OLG Wien als Kartellgericht einlangte und mit dem die
gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass
der geplante Erwerb der Geschäftsan-
teile an der Österreichischen Postbus AG durch die Österreichischen
Bundesbahnen
nicht der kartellgesetzlichen Zusammenschlusskontrolle unterliege.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Die für die rechtliche Beurteilung des
Sachverhaltes maßgeblichen Rechtsvorschrif-
ten haben sich, was die Konzernfrage betrifft, mit 1.7.2002 nicht
geändert.