4075/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.08.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Praxis der Vergabe von Beratungs- und
PR-Dienstleistungen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem voraussichtlichen Vergabewert von derzeit

162.293 Euro exklusive Umsatzsteuer (Schwellenwert) ist generell nach den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes vorzugehen. Für Dienstleistungen
gemäß Anhang IV des Bundesvergabegesetzes, für die gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. im
Wesentlichen nur die Bekanntmachungs- und Rechtsschutzregelungen des
Bundesvergabegesetzes gelten, sind für die Durchführung von Vergabeverfahren
weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes im Bund geltenden
Vergabevorschriften anzuwenden. Auf Dienstleistungen gemäß Anhang IV zum
Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A 2050 nach Maßgabe der hierzu
von der Bundesregierung am 26. September 1978 beschlossenen, am 3. März 1981
und am 16. Oktober 1990 ergänzten sowie am 1. Juli 1986 geänderten Richtlinien
Anwendung.

Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 Bundesvergabegesetz die ÖNORM A 2050
vom 1. Jänner 1993 Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die
Vergabe von immateriellen Leistungen grundsätzlich das Verhandlungsverfahren
anzuwenden. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM A 2050 sind zu Vergleichszwecken


entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, in der Regel
mindestens drei, verbindliche Angebote einzuholen. Beratungs- und PR-
Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzusehen.

Im Bundesministerium für Justiz wird nach diesen gesetzlichen und sonstigen
Vergaben vorgegangen.

Zu 5:

Nach § 2 Z 4 und 5 der Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz vom

24. Oktober 1986 obliegt der Innenrevision u.a. die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung von Anschaffungsprogrammen und Finanzierungsplänen, der Planung
und Realisierung von Großprojekten und der Vergabe von Großaufträgen sowie die
Überwachung der Einhaltung der Vergabevorschriften. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben haben gemäß § 19 Abs. 2 der Revisionsordnung die zuständigen
Organisationseinheiten der Zentralstelle Anschaffungsprogramme, Finanzierungs-
pläne und Pläne für Großprojekte sowie die Vergabe von Aufträgen für wirtschaftlich
zusammengehörige Leistungen materieller oder immaterieller Art im Wert von mehr
als 1 Million Schilling (72.672,83 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) der
Innenrevision vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Nach § 20 wirkt die
Innenrevision an der Planung und Realisierung von Großprojekten und der Vergabe
von Großaufträgen, das sind Projekte und Aufträge mit einem voraussichtlichen
Finanzierungsaufwand von über 10 Millionen Schilling (726.728,34 Euro,
einschließlich Mehrwertsteuer) in Form der begleitenden Kontrolle mit. Dazu ist ihr
am Ende eines jeden abgeschlossenen Projektabschnittes, jedoch noch vor
wichtigen Teilentscheidungen, Gelegenheit zu entsprechenden Prüfmaßnahmen zu
geben.

Zu 6:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Begriffe “Beratungs- und PR-

Dienstleistungen" nicht eindeutig definiert sind, sodass sich keine eindeutigen
Zuordnungen und Abgrenzungen ergeben. Ich gehe davon aus, dass davon nicht die
Erstattung von Rechtsgutachten umfasst ist.

Schließlich weise ich auf die umfängliche Beantwortung der Voranfrage zur ZI.
3399/J-NR/2002 der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und
Kollegen hin und verweise hinsichtlich der bereits dort ausführlich dargestellten
Projekte und Beratungsleistungen auf diese Beantwortung.


Ergänzend führe ich aus wie folgt:

1. Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung des
Vereins für Konsumenteninformation

a)     Dr. Pendl & Dr. Piswanger GmbH, InterSearch
Personal & Managementpartner.

b)    Anhang III des Bundesvergabegesetzes.

c)     Verhandlungsverfahren.

d)     Die Einladungen zur Anbotlegung ergingen am 13. September 2001
mittels Fax.

e)    Frist zur Anbotlegung war der 14. September 2001.

f)     Es wurden drei Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen, von denen
zwei ein Anbot erstatteten.

g)     Von der Innenrevision wurden keine Einwände erhoben,
h)    Der Vergabeakt wurde vom Leiter der Sektion
VI genehmigt und vom
Leiter der Präsidialsektion sowie vom Leiter der Budgetabteilung vidiert.

2. Fachspezifische Betriebsberatungsdienstleistungen betreffend Wirtschafts-,
sowie allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Straf- und
Maßnahmenvollzuges:

a)    BDO Auxilia Treuhand GmbH

b)     Mangels Überschreitung des Schwellenwertes kam das BVergG 1997
nicht zur Anwendung. Die Vergabe erfolgte entsprechend den Regelungen
der ÖNORM A 2050.

c)     Verhandlungsverfahren

d)    13.12.2001

e)    31.1.2002

f)      Es wurden 8 Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen. Davon haben 5
Unternehmen nach Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zur
Geheimhaltung ein Anbot gelegt. Diese wurden am 15.2.2002 zu
Verhandlungen über ihr Anbot eingeladen.

g)    Von der Innenrevision wurden keine Einwände erhoben.

h)     Die Vergabeentscheidung wurde von einer dreiköpfigen Vergabejury
(bestehend aus dem Leiter der Sektion V sowie den Leitern der
Fachabteilungen V1 und V2), die mit der Durchführung des
Vergabeverfahrens beauftragt worden waren, am 22.2.2002 getroffen. Die
Bieter wurden von der beabsichtigten Zuschlagserteilung mit Schreiben
vom 22.2.2002 in Kenntnis gesetzt.


3.     PR-Aktivitäten zur zielgruppenspezifischen Ansprache Gerichtsorganisation:

a)     Publico Public Relation-Gesellschaft m.b.H.

b)     Anhang III

c)     Vergabeverfahren

d)    5.4.2001

e)     19.4.2001

f)  Es wurden vier geeignete, nach den Kriterien Referenzen, Erfahrung
sowie Verteilung der Aktivitäten über das gesamte Bundesgebiet ermittelte
Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen.

g)    Von der Innenrevision wurden keine Einwände erhoben,
h)    Der Leiter der Präsidialsektion.