4075/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.08.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Praxis der Vergabe von
Beratungs- und
PR-Dienstleistungen"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem voraussichtlichen Vergabewert von derzeit
162.293 Euro
exklusive Umsatzsteuer (Schwellenwert) ist generell nach den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes vorzugehen. Für Dienstleistungen
gemäß Anhang IV des
Bundesvergabegesetzes, für die gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit.
im
Wesentlichen nur die Bekanntmachungs- und
Rechtsschutzregelungen des
Bundesvergabegesetzes gelten, sind für die Durchführung von
Vergabeverfahren
weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes im Bund geltenden
Vergabevorschriften anzuwenden. Auf
Dienstleistungen gemäß Anhang IV zum
Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A 2050 nach Maßgabe der
hierzu
von der Bundesregierung am 26. September 1978
beschlossenen, am 3. März 1981
und am 16. Oktober 1990 ergänzten sowie am 1. Juli 1986 geänderten
Richtlinien
Anwendung.
Für
Dienstleistungen gemäß Anhang III zum
Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 Bundesvergabegesetz die
ÖNORM A 2050
vom 1. Jänner 1993 Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist
für die
Vergabe von immateriellen Leistungen grundsätzlich das
Verhandlungsverfahren
anzuwenden. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM A
2050 sind zu Vergleichszwecken
entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes
mehrere, in der Regel
mindestens drei, verbindliche Angebote einzuholen. Beratungs- und PR-
Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzusehen.
Im Bundesministerium für Justiz wird nach diesen
gesetzlichen und sonstigen
Vergaben
vorgegangen.
Zu 5:
Nach § 2 Z 4 und 5 der Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz vom
24.
Oktober 1986 obliegt der Innenrevision u.a. die beratende Mitwirkung bei der
Erstellung von Anschaffungsprogrammen und Finanzierungsplänen, der Planung
und Realisierung von Großprojekten und der Vergabe von
Großaufträgen sowie die
Überwachung der Einhaltung der Vergabevorschriften. Zur Erfüllung
dieser
Aufgaben haben gemäß § 19 Abs. 2 der Revisionsordnung die
zuständigen
Organisationseinheiten der Zentralstelle
Anschaffungsprogramme, Finanzierungs-
pläne und Pläne
für Großprojekte sowie die Vergabe von Aufträgen für
wirtschaftlich
zusammengehörige Leistungen materieller oder immaterieller Art im Wert von
mehr
als 1 Million Schilling (72.672,83 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer)
der
Innenrevision vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Nach § 20
wirkt die
Innenrevision an der Planung und Realisierung von Großprojekten und der
Vergabe
von Großaufträgen, das sind Projekte und Aufträge mit einem
voraussichtlichen
Finanzierungsaufwand von über 10 Millionen Schilling (726.728,34 Euro,
einschließlich Mehrwertsteuer) in Form der begleitenden Kontrolle mit.
Dazu ist ihr
am Ende eines jeden abgeschlossenen Projektabschnittes, jedoch noch vor
wichtigen Teilentscheidungen, Gelegenheit zu entsprechenden
Prüfmaßnahmen zu
geben.
Zu 6:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Begriffe “Beratungs- und PR-
Dienstleistungen" nicht eindeutig definiert sind,
sodass sich keine eindeutigen
Zuordnungen und Abgrenzungen ergeben. Ich gehe davon aus, dass davon nicht die
Erstattung von Rechtsgutachten umfasst ist.
Schließlich
weise ich auf die umfängliche Beantwortung der Voranfrage zur ZI.
3399/J-NR/2002 der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und
Kollegen hin und verweise hinsichtlich der bereits dort ausführlich
dargestellten
Projekte und Beratungsleistungen auf diese Beantwortung.
Ergänzend führe ich aus wie folgt:
1. Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Entwicklung des
Vereins für Konsumenteninformation
a)
Dr. Pendl & Dr. Piswanger GmbH, InterSearch
Personal & Managementpartner.
b) Anhang III des Bundesvergabegesetzes.
c) Verhandlungsverfahren.
d) Die Einladungen zur Anbotlegung
ergingen am 13. September 2001
mittels Fax.
e) Frist zur Anbotlegung war der 14. September 2001.
f) Es wurden drei Unternehmen zur
Anbotslegung eingeladen, von denen
zwei ein Anbot erstatteten.
g) Von der Innenrevision wurden
keine Einwände erhoben,
h) Der Vergabeakt wurde vom Leiter der Sektion VI genehmigt
und vom
Leiter der Präsidialsektion sowie vom Leiter der Budgetabteilung vidiert.
2. Fachspezifische Betriebsberatungsdienstleistungen
betreffend Wirtschafts-,
sowie allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Straf- und
Maßnahmenvollzuges:
a) BDO Auxilia Treuhand GmbH
b) Mangels Überschreitung des
Schwellenwertes kam das BVergG 1997
nicht zur Anwendung. Die Vergabe erfolgte entsprechend den Regelungen
der ÖNORM A 2050.
c) Verhandlungsverfahren
d) 13.12.2001
e) 31.1.2002
f) Es wurden 8 Unternehmen
zur Anbotslegung eingeladen. Davon haben 5
Unternehmen nach Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung zur
Geheimhaltung ein Anbot gelegt. Diese wurden am 15.2.2002 zu
Verhandlungen über ihr Anbot eingeladen.
g) Von der Innenrevision wurden keine Einwände erhoben.
h) Die Vergabeentscheidung wurde
von einer dreiköpfigen Vergabejury
(bestehend aus dem Leiter der Sektion V sowie den Leitern der
Fachabteilungen V1 und V2), die mit der Durchführung des
Vergabeverfahrens beauftragt worden waren, am
22.2.2002 getroffen. Die
Bieter wurden von der beabsichtigten
Zuschlagserteilung mit Schreiben
vom 22.2.2002 in Kenntnis
gesetzt.
3. PR-Aktivitäten zur zielgruppenspezifischen Ansprache Gerichtsorganisation:
a) Publico Public Relation-Gesellschaft m.b.H.
b) Anhang III
c) Vergabeverfahren
d) 5.4.2001
e) 19.4.2001
f) Es wurden vier geeignete, nach den Kriterien
Referenzen, Erfahrung
sowie Verteilung der Aktivitäten über das gesamte Bundesgebiet
ermittelte
Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen.
g) Von der Innenrevision wurden keine
Einwände erhoben,
h) Der Leiter der Präsidialsektion.