4086/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.08.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4138/J-NR/2002 betreffend die Aberkennung des
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, die die Abgeordneten Dieter
Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 9. Juli 2002 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen des mit Ende des Vorjahres in Kraft getretenen neuen
§ 8a des Bundesgesetzes,
BGB1. I Nr. 128/2001, wurde vom Bundesministerium
für Bildung,
Wissenschaft und Kultur bereits zu Beginn
dieses Jahres das Verwaltungsverfahren zur
Aberkennung des 1975 an Primarius i.R. Dr. Heinrich Gross verliehenen
Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und
Kunst I. Klasse eingeleitet. Dr. Gross hat das Anschreiben des
Bundesministeriums über
die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit allen Unterlagen und
Begründungen für die Aberkennung
entgegengenommen und wurde zum rechtlichen Parteiengehör
eingeladen.
Als Stellungnahme bzw. Antwort ist dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
am 8. April 2002 von Dr.
Elfriede Kaltenbäck, die sich als “Betreuerin" für Herrn
Dr. Heinrich
Gross bezeichnete, folgender Brief
zugegangen:
“Herr
Dr. Heinrich Gross ist infolge seiner hochgradigen geistigen Abschwächung
weder in der
Lage, die angeführten
Schriftstücke durchzulesen noch deren Inhalt zu apperzipieren, geschweige
denn folgerichtig dazu Stellung zu nehmen und dies auch schriftlich darzulegen
(siehe auch die im
Gerichtsakt beim Landesgericht für Strafsachen Wien einliegenden
Gutachten!). Hochachtungsvoll
Dr. Elfriede Kaltenbäck
(Betreuerin)"
Somit
sind nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur die
Voraussetzungen für eine
Sachwalterbestellung gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-
gesetz-AVG gegeben. Es wurde daher
bereits Ende April dieses Jahres vom Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur der
Antrag auf Bestellung eines Sachwalters (Kurators) gemäß
§ 11 AVG an das zuständige Bezirksgericht
Purkersdorf gestellt, um das Verwaltungsverfahren zur
Aberkennung der oben genannten
Auszeichnung weiterführen zu können.
Angesichts der vorliegenden Sach- und
Rechtslage können weitere Verfahrens schritte seitens des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erst nach den
entsprechenden
Entscheidungen
des zuständigen Gerichtes erfolgen.
Ad 2.:
Die
Frage kann daher nicht mit einem exakten Datum, sondern nur mit der oben
dargestellten
prozeduralen Lage beantwortet werden. Ohne Gewährleistung des
Parteiengehörs könnte ein
Verwaltungsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers bekanntlich beim
Verwaltungsgerichtshof
angefochten werden und würde auch nicht dem rechtsstaatlichen System
entsprechen. Da sich
Dr. Gross aber im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mit dem zitierten Hinweis seiner
“Betreuerin" zum Verfahren mit “seiner hochgradigen
geistigen Abschwächung" (siehe oben)
erklären lässt, besteht nur die Möglichkeit, durch Bestellung
eines Sachwalters (Kurators) das
Verfahren fortzusetzen um es zu Ende
führen zu können.
Ich kann lediglich versichern, dass seitens des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
allergrößtes Interesse besteht, dieses Verwaltungsverfahren mit der
Aberkennung der
seinerzeit verliehenen Auszeichnung
ehestmöglich zum Abschluss zu bringen.