4086/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30.08.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4138/J-NR/2002 betreffend die Aberkennung des
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 9. Juli 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des mit Ende des Vorjahres in Kraft getretenen neuen
§ 8a des Bundesgesetzes, BGB1. I Nr. 128/2001, wurde vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur bereits zu Beginn dieses Jahres das Verwaltungsverfahren zur
Aberkennung des 1975 an Primarius i.R. Dr. Heinrich Gross verliehenen Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst
I. Klasse eingeleitet. Dr. Gross hat das Anschreiben des
Bundesministeriums über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit allen Unterlagen und
Begründungen für die Aberkennung entgegengenommen und wurde zum rechtlichen Parteiengehör
eingeladen.

Als Stellungnahme bzw. Antwort ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
am 8. April 2002 von Dr. Elfriede Kaltenbäck, die sich als “Betreuerin" für Herrn Dr. Heinrich
Gross bezeichnete, folgender Brief zugegangen:

“Herr Dr. Heinrich Gross ist infolge seiner hochgradigen geistigen Abschwächung weder in der
Lage, die angeführten Schriftstücke durchzulesen noch deren Inhalt zu apperzipieren, geschweige
denn folgerichtig dazu Stellung zu nehmen und dies auch schriftlich darzulegen (siehe auch die im
Gerichtsakt beim Landesgericht für Strafsachen Wien einliegenden Gutachten!). Hochachtungsvoll
Dr. Elfriede Kaltenbäck (Betreuerin)"


Somit sind nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die
Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-
gesetz-AVG gegeben. Es wurde daher bereits Ende April dieses Jahres vom Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters (Kurators) gemäß
§ 11 AVG an das zuständige Bezirksgericht Purkersdorf gestellt, um das Verwaltungsverfahren zur
Aberkennung der oben genannten Auszeichnung weiterführen zu können.

Angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage können weitere Verfahrens schritte seitens des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erst nach den entsprechenden
Entscheidungen des zuständigen Gerichtes erfolgen.

Ad 2.:

Die Frage kann daher nicht mit einem exakten Datum, sondern nur mit der oben dargestellten
prozeduralen Lage beantwortet werden. Ohne Gewährleistung des Parteiengehörs könnte ein
Verwaltungsverfahren wegen eines Verfahrensfehlers bekanntlich beim Verwaltungsgerichtshof
angefochten werden und würde auch nicht dem rechtsstaatlichen System entsprechen. Da sich
Dr. Gross aber im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit dem zitierten Hinweis seiner
“Betreuerin" zum Verfahren mit “seiner hochgradigen geistigen Abschwächung" (siehe oben)
erklären lässt, besteht nur die Möglichkeit, durch Bestellung eines Sachwalters (Kurators) das
Verfahren fortzusetzen um es zu Ende führen zu können.

Ich kann lediglich versichern, dass seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur allergrößtes Interesse besteht, dieses Verwaltungsverfahren mit der Aberkennung der
seinerzeit verliehenen Auszeichnung ehestmöglich zum Abschluss zu bringen.