4088/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.09.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap und GenossInnen haben am 8. Juli
2002 unter der Nr. 4108/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4):

Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem absehbaren Vergabewert von derzeit
€ 162.293,- exkl. USt. (Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes vorzugehen. Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert
geregelt, dass es hierzu keiner näheren Richtlinien bedarf.

Dies gilt jedoch nicht für Dienstleistungen gemäß Anhang IV des
Bundesvergabegesetze, da für derartige Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit.
im Wesentlichen nur die Bekanntmachungs- und Rechtsschutzregelungen des
Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels darüber hinausgehender Regelungen sind
daher für die Durchführung von Vergabeverfahren in Bezug auf derartige
Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes im
Bund geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf Dienstleistungen gemäß
Anhang
IV zum Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A 2050 vom
30.3.1957 nach Maßgabe der hierzu von der Bundesregierung am 26.9.1978
beschlossenen und am 3.3.1981 und am 16.10.1990 ergänzten sowie am 1.7.1986
geänderten Richtlinien Anwendung (abgedruckt im Band “Bundeshaushaltsrecht",


Dr. Friedrich RODLER, Manz-Verlag, Seite 394 ff.). Nach diesen Richtlinien ist bei
Arbeiten und Leistungen immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden, wenn
deren Wert ATS 10 Mio. (= € 726.728,34) übersteigt (siehe Kommentar Seite 398).
Unterhalb dieser Betragsgrenze kann daher bei Beauftragung von immateriellen
Leistungen, die dem Anhang
IV des Bundesvergabegesetzes zuzuordnen sind, frei
vorgegangen werden, wobei aber das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot zu
beachten ist.

Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 Bundesvergabegesetz die ÖNORM A 2050
vom 1.1.1993 Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe
von immateriellen Leistungen grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht
der freihändigen Vergabe nach der ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden.
Gemäß Punkt 1.6.1. der ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist vor einem
Verhandlungsverfahren der Kreis der möglichen Bewerber öffentlich zu erkunden,
sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM
A 2050 sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten
Auftragswertes mehrere, in der Regel mindestens 3, verbindliche Angebote
einzuholen.

Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen
anzusehen.

Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist diesbezüglich so detailliert geregelt, dass es
hierzu grundsätzlich keiner näheren Richtlinien bedarf.

Zur Frage 5):

Die Innenrevision des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist bei
Vergabe eines Dienstleistungsauftrages ab einer Auftragssumme von zumindest
EUR 75.000,-- (inkl. USt.) zu befassen.


Zur Frage 6):

Vorauszuschicken ist, dass der Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen" nicht
eindeutig definiert ist. Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000 waren
Gegenstand der parlamentarischen Anfrage Nr. 3395/J-NR/2002 vom 13.2.2002; es
wird davon ausgegangen, dass sich die gegenständliche Anfrage auf solche
Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht.

In diesem Sinne sind seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegen-
heiten seit 4.2.2000 bis dato folgende vier Beratungs- bzw. PR- Dienstleistungs-
Aufträge erteilt worden:

> Dienstleistungsauftrag    1: “Einführung der ressortumfassenden

Kostenrechnung im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten" (Zentrale und
Vertretungen im Ausland);

> Dienstleistungsauftrag    2: “Einführung von Controlling im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten, Umsetzung des
Controlling-Konzeptes, Phase 1 und Phase 2";

> Dienstleistungsauftrag    3: “Einführung von Controlling im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten, Erstellung einer
Balanced Score Card (BSC) für die Evaluierung
der Entwicklungszusammenarbeit"

> Dienstleistungsauftrag    4: “Öffentlichkeitsarbeit (im Inland) betreffend

österreichische Entwicklungszusammenarbeit"

ad a) Diese Aufträge wurden an folgende Unternehmen vergeben:

> Dienstleistungsauftrag 1: Walter Firmkranz, Betriebsberater
> Dienstleistungsauftrag 2: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 3: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 4: Trimedia Communications Austria GmbH
                 (vormals Institut für Kommunikations-Planung GmbH - ikp)

ad b) Alle vier Dienstleistungsaufträge wurden jeweils in die Kategorie 11 des
Anhangs
III zum Bundesvergabegesetz 1997 eingestuft


ad c) Vor der Auftragserteilung wurde folgendes Vergabeverfahren gewählt:

> Dienstleistungsauftrag 1: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger

  Abstimmung mit dem zuständigen Fachressort
  hinsichtlich der Markübersicht);

> Dienstleistungsauftrag 2: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger

  Abstimmung mit dem zuständigen Fachressort
  hinsichtlich der Markübersicht);

> Dienstleistungsauftrag 3: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger

  Abstimmung mit dem zuständigen Fachressort
  hinsichtlich der Markübersicht);

> Dienstleistungsauftrag 4: Verhandlungsverfahren nach vorheriger

  öffentlicher Bekanntmachung

ad d)        Die Einladung zur Anbotslegung erfolgte für den

> Dienstleistungsauftrag  1: im März 2000 (nach Feststellung des Bedarfs an

  dieser Dienstleistung in Abstimmung mit dem BMF);

> Dienstleistungsauftrag  2: im April 2001 (nach Abschluss der Erstellung des

  Gesamtkonzepts und nach Abstimmung der Ko-
  finanzierung mit dem BMöLS);

> Dienstleistungsauftrag  3: im April 2002 (nach Vorliegen des Angebots zur

  Kofinanzierung seitens des BMöLS);

> Dienstleistungsauftrag  4: am 5.7. 1999 in Form der Veröffentlichung der

  Auftragsbekanntmachung in der Wiener Zeitung und
 
im Amtsblatt der EU (Ende der Teilnahmefrist war
  30.07.1999; die Aussendung der Ausschreibungs-
 
unterlage mit Einladung zur Angebotsabgabe
 
erfolgte am 03.08.1999)

ad e)        Wegen kurzfristiger Beauftragung wurde bezüglich der

> Dienstleistungsaufträge 1, 2 und 3 keine Frist zur Anbotslegung vereinbart,
für den

> Dienstleistungsauftrag 4 endete die Frist zur Anbotslegung mit 14.09.1999

ad f)   Für das Verhandlungsverfahren wurden folgende Unternehmen (Firmen)
zur Verhandlung ausgewählt:


> Dienstleistungsauftrag 1: Walter Firmkranz, Betriebsberater
> Dienstleistungsauftrag 2: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 3: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 4: alle fünf Interessenten, die auf Grund der

öffentlichen Auftragsbekanntmachung um
Einladung zur Legung eines Angebots
ersucht haben

ad g)        Aufgrund der geringen Auftragshöhen war bezüglich der

> Dienstleistungsaufträge 1, 2 und 3 keine Befassung der Innenrevision

                                erforderlich, sie wurde und wird jedoch über
                                maßgebliche Fortschritte der
                                Projektabwicklung laufend informiert.
Mit dem

> Dienstleistungsauftrag   4 wurde die innere Revision befasst, welche

empfahl, die betreffenden Dienstleistungen für die
Zeit nach April 2003 neuerlich auszuschreiben

ad h)         Den jeweiligen Vergabeakt genehmigte im Falle des

> Dienstleistungsauftrags 1: der Leiter der Abteilung VI.3 im BMaA;

> Dienstleistungsauftrags 2: der Leiter der Sektion VI im BMaA und

der Leiter der Sektion II im BMöLS;

> Dienstleistungsauftrags 3: der Leiter der Sektion VI im BMaA und

der Leiter der Sektion II im BMöLS;

> Dienstleistungsauftrags 4: der Leiter der Sektion VII im BMaA.