4088/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.09.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap und GenossInnen haben am 8. Juli
2002 unter der Nr. 4108/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis
4):
Bei
Dienstleistungsaufträgen ab einem absehbaren Vergabewert von derzeit
€ 162.293,- exkl. USt. (Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen
des
Bundesvergabegesetzes vorzugehen. Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert
geregelt, dass es hierzu keiner näheren Richtlinien bedarf.
Dies
gilt jedoch nicht für Dienstleistungen gemäß Anhang IV des
Bundesvergabegesetze, da für derartige
Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit.
im Wesentlichen nur die Bekanntmachungs- und
Rechtsschutzregelungen des
Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels darüber hinausgehender Regelungen
sind
daher für die Durchführung von Vergabeverfahren in Bezug auf
derartige
Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes
im
Bund geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf Dienstleistungen
gemäß
Anhang IV zum Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A 2050
vom
30.3.1957 nach Maßgabe der hierzu von
der Bundesregierung am 26.9.1978
beschlossenen und am 3.3.1981 und am 16.10.1990 ergänzten sowie am
1.7.1986
geänderten Richtlinien Anwendung
(abgedruckt im Band “Bundeshaushaltsrecht",
Dr. Friedrich RODLER, Manz-Verlag, Seite 394 ff.). Nach
diesen Richtlinien ist bei
Arbeiten und Leistungen immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden,
wenn
deren Wert ATS 10 Mio. (= € 726.728,34) übersteigt (siehe Kommentar
Seite 398).
Unterhalb dieser
Betragsgrenze kann daher bei Beauftragung von immateriellen
Leistungen, die dem Anhang IV des Bundesvergabegesetzes
zuzuordnen sind, frei
vorgegangen werden, wobei
aber das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot zu
beachten
ist.
Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 Bundesvergabegesetz die
ÖNORM A 2050
vom 1.1.1993 Anwendung. Nach
Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe
von immateriellen Leistungen
grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht
der freihändigen Vergabe nach der ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden.
Gemäß Punkt 1.6.1.
der ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist vor einem
Verhandlungsverfahren der
Kreis der möglichen Bewerber öffentlich zu erkunden,
sofern
keine ausreichende Marktübersicht besteht. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM
A 2050 sind zu
Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten
Auftragswertes mehrere, in der Regel mindestens 3, verbindliche Angebote
einzuholen.
Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als
immaterielle Leistungen
anzusehen.
Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist diesbezüglich
so detailliert geregelt, dass es
hierzu grundsätzlich keiner näheren Richtlinien bedarf.
Zur Frage 5):
Die Innenrevision des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten ist bei
Vergabe eines Dienstleistungsauftrages ab einer Auftragssumme von zumindest
EUR
75.000,-- (inkl. USt.) zu befassen.
Zur Frage 6):
Vorauszuschicken ist, dass der Begriff “Beratungs-
und PR-Dienstleistungen" nicht
eindeutig definiert ist. Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000
waren
Gegenstand der parlamentarischen Anfrage Nr. 3395/J-NR/2002 vom 13.2.2002; es
wird davon ausgegangen, dass sich die gegenständliche Anfrage auf solche
Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht.
In
diesem Sinne sind seitens des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegen-
heiten seit 4.2.2000 bis dato
folgende vier Beratungs- bzw. PR- Dienstleistungs-
Aufträge erteilt worden:
> Dienstleistungsauftrag 1: “Einführung der ressortumfassenden
Kostenrechnung im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten" (Zentrale und
Vertretungen im Ausland);
> Dienstleistungsauftrag 2: “Einführung von Controlling im Bundesministerium
für auswärtige
Angelegenheiten, Umsetzung des
Controlling-Konzeptes, Phase 1 und Phase 2";
> Dienstleistungsauftrag 3: “Einführung von Controlling im Bundesministerium
für auswärtige
Angelegenheiten, Erstellung einer
Balanced Score Card (BSC)
für die Evaluierung
der
Entwicklungszusammenarbeit"
> Dienstleistungsauftrag 4: “Öffentlichkeitsarbeit (im Inland) betreffend
österreichische Entwicklungszusammenarbeit"
ad a) Diese Aufträge wurden an folgende Unternehmen vergeben:
> Dienstleistungsauftrag
1: Walter Firmkranz, Betriebsberater
> Dienstleistungsauftrag 2: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 3: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 4: Trimedia Communications Austria GmbH
(vormals Institut für Kommunikations-Planung GmbH - ikp)
ad b) Alle vier Dienstleistungsaufträge
wurden jeweils in die Kategorie 11 des
Anhangs III zum Bundesvergabegesetz 1997 eingestuft
ad c) Vor der Auftragserteilung wurde folgendes Vergabeverfahren gewählt:
> Dienstleistungsauftrag 1: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger
Abstimmung mit dem zuständigen Fachressort
hinsichtlich der
Markübersicht);
> Dienstleistungsauftrag 2: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger
Abstimmung mit dem zuständigen
Fachressort
hinsichtlich der
Markübersicht);
> Dienstleistungsauftrag 3: Verhandlungsverfahren (nach vorheriger
Abstimmung mit dem zuständigen
Fachressort
hinsichtlich der
Markübersicht);
> Dienstleistungsauftrag 4: Verhandlungsverfahren nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung
ad d) Die Einladung zur Anbotslegung erfolgte für den
> Dienstleistungsauftrag 1: im März 2000 (nach Feststellung des Bedarfs an
dieser Dienstleistung in Abstimmung mit dem BMF);
> Dienstleistungsauftrag 2: im April 2001 (nach Abschluss der Erstellung des
Gesamtkonzepts und nach Abstimmung der
Ko-
finanzierung mit dem BMöLS);
> Dienstleistungsauftrag 3: im April 2002 (nach Vorliegen des Angebots zur
Kofinanzierung seitens des BMöLS);
> Dienstleistungsauftrag 4: am 5.7. 1999 in Form der Veröffentlichung der
Auftragsbekanntmachung in der Wiener Zeitung und
im Amtsblatt der
EU (Ende der Teilnahmefrist war
30.07.1999; die Aussendung der Ausschreibungs-
unterlage mit Einladung zur
Angebotsabgabe
erfolgte am
03.08.1999)
ad e) Wegen kurzfristiger Beauftragung wurde bezüglich der
>
Dienstleistungsaufträge 1, 2 und 3 keine Frist zur Anbotslegung
vereinbart,
für den
> Dienstleistungsauftrag 4 endete die Frist zur Anbotslegung mit 14.09.1999
ad f) Für das Verhandlungsverfahren wurden folgende
Unternehmen (Firmen)
zur Verhandlung ausgewählt:
> Dienstleistungsauftrag 1: Walter
Firmkranz, Betriebsberater
> Dienstleistungsauftrag 2: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 3: Contrast Management-Consulting GmbH
> Dienstleistungsauftrag 4: alle fünf Interessenten, die auf Grund der
öffentlichen Auftragsbekanntmachung um
Einladung zur Legung eines Angebots
ersucht haben
ad g) Aufgrund der geringen Auftragshöhen war bezüglich der
> Dienstleistungsaufträge 1, 2 und 3 keine Befassung der Innenrevision
erforderlich, sie wurde und wird jedoch über
maßgebliche Fortschritte der
Projektabwicklung laufend
informiert.
Mit dem
> Dienstleistungsauftrag 4 wurde die innere Revision befasst, welche
empfahl, die betreffenden Dienstleistungen
für die
Zeit nach April 2003 neuerlich auszuschreiben
ad h) Den jeweiligen Vergabeakt genehmigte im Falle des
> Dienstleistungsauftrags 1: der Leiter der Abteilung VI.3 im BMaA;
> Dienstleistungsauftrags 2: der Leiter der Sektion VI im BMaA und
der Leiter der Sektion II im BMöLS;
> Dienstleistungsauftrags 3: der Leiter der Sektion VI im BMaA und
der Leiter der Sektion II im BMöLS;
> Dienstleistungsauftrags 4: der Leiter der Sektion VII im BMaA.