4090/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2002
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine
Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Verfahren
der Staats-
anwaltschaft Wien gegen Karl Öllinger" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu1:
Die
Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien langte am 15. April 2002, ein Nach-
hangstück am 16. April 2002 bei der
Staatsanwaltschaft Wien ein.
Zu 2:
Das Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien trägt die Geschäftszahl 52 St 32/02g.
Zu 3:
Staatsanwalt Dr. Karl Schober.
Zu 4:
Das Bundesministerium für Justiz wurde von der Anzeige am 17. April 2002 in
Kenntnis gesetzt. Am 18. April 2002 wurde ich persönlich informiert.
Zu 5:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat in dieser Strafsache keine
Ermittlungsaufträge er-
teilt.
Zu 6:
Bei
Strafanzeigen gegen Abgeordnete zum Nationalrat ist von den staatsanwalt-
schaftlichen Behörden unter Berücksichtigung der
Immunitätsbestimmungen des
Art 57 B-VG und der einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums
für Justiz vor-
zugehen, wonach unmittelbar gegen die Person eines Abgeordneten gerichtete Ver-
folgungshandlungen unter den Kautelen des Art. 57 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG zu un-
terbleiben haben. Erhebungen, die für die
Beurteilung, ob überhaupt der Verdacht
eines strafrechtlich relevanten Verhaltens
besteht und die Voraussetzungen für ei-
nen Antrag gemäß Art. 57 Abs. 3
B-VG vorliegen, notwendig sind, werden aber für
zulässig erachtet.
Zu 7 bis 11:
Am 22. Mai 2002 langte der abschließende Erhebungsbericht der Bundespolizeidi-
rektion Wien
bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Demnach bestand gegen den Ab-
geordneten zum Nationalrat Karl Öllinger eine Verdachtslage dahingehend,
im Zuge
der Demonstration am 13. April 2002 in einer Gruppe mehrerer Personen beabsich-
tigt zu haben, einen Polizeikordon zu durchbrechen, um die Festnahme einer De-
monstrantin zu verhindern. Als Gewaltanwendung wurde dabei der Versuch gewer-
tet, einen Polizeibeamten unter Handanlegung an seinen Schutzschild zur Seite
zu
drängen.
Die
Staatsanwaltschaft Wien erstattete am 24. Mai 2002 an die Oberstaatsanwalt-
schaft Wien einen Bericht über die beabsichtigte Zurücklegung der
Anzeige. Darin
führte sie aus, dass es bei der gegebenen Sachlage nicht mit der für
das Strafver-
fahren notwendigen Sicherheit nachweisbar sei, dass Abgeordneter Karl
Öllinger mit
dem Vorsatz handelte, Beamte an einer Amtshandlung zu hindern, bzw die Fest-
nahme des Demonstranten zu verhindern. Dieser Bericht langte mit einer zustim-
menden Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 11. Juni 2002 im Bun-
desministerium für Justiz ein und wurde mit Erlass vom 24. Juni 2002 zur
Kenntnis
genommen. Im geschilderten zeitlichen Ablauf ist keine ungebührlich lange
Verfah-
rensdauer zu erkennen.
Zu 12:
Da die Anzeige
gegen den Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger aus den ge-
nannten Gründen zurückzulegen war, bedurften die Voraussetzungen
für einen An-
trag gemäß
§ 57 Abs. 3 B-VG keiner Prüfung.