4090/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2002

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Verfahren der Staats-
anwaltschaft Wien gegen Karl Öllinger" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

Die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien langte am 15. April 2002, ein Nach-
hangstück am 16. April 2002 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein.

Zu 2:

Das Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien trägt die Geschäftszahl 52 St 32/02g.

Zu 3:

Staatsanwalt Dr. Karl Schober.

Zu 4:

Das Bundesministerium für Justiz wurde von der Anzeige am 17. April 2002 in

Kenntnis gesetzt. Am 18. April 2002 wurde ich persönlich informiert.

Zu 5:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat in dieser Strafsache keine Ermittlungsaufträge er-
teilt.


Zu 6:

Bei Strafanzeigen gegen Abgeordnete zum Nationalrat ist von den staatsanwalt-
schaftlichen Behörden unter Berücksichtigung der Immunitätsbestimmungen des
Art 57 B-VG und der einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Justiz vor-
zugehen, wonach unmittelbar gegen die Person eines Abgeordneten gerichtete Ver-
folgungshandlungen unter den Kautelen des Art. 57 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG zu un-
terbleiben haben. Erhebungen, die für die Beurteilung, ob überhaupt der Verdacht
eines strafrechtlich relevanten Verhaltens besteht und die Voraussetzungen für ei-
nen Antrag gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG vorliegen, notwendig sind, werden aber für
zulässig erachtet.

Zu 7 bis 11:

Am 22. Mai 2002 langte der abschließende Erhebungsbericht der Bundespolizeidi-

rektion Wien bei der Staatsanwaltschaft Wien ein. Demnach bestand gegen den Ab-
geordneten zum Nationalrat Karl Öllinger eine Verdachtslage dahingehend, im Zuge
der Demonstration am 13. April 2002 in einer Gruppe mehrerer Personen beabsich-
tigt zu haben, einen Polizeikordon zu durchbrechen, um die Festnahme einer De-
monstrantin zu verhindern. Als Gewaltanwendung wurde dabei der Versuch gewer-
tet, einen Polizeibeamten unter Handanlegung an seinen Schutzschild zur Seite zu
drängen.

Die Staatsanwaltschaft Wien erstattete am 24. Mai 2002 an die Oberstaatsanwalt-
schaft Wien einen Bericht über die beabsichtigte Zurücklegung der Anzeige. Darin
führte sie aus, dass es bei der gegebenen Sachlage nicht mit der für das Strafver-
fahren notwendigen Sicherheit nachweisbar sei, dass Abgeordneter Karl Öllinger mit
dem Vorsatz handelte, Beamte an einer Amtshandlung zu hindern, bzw die Fest-
nahme des Demonstranten zu verhindern. Dieser Bericht langte mit einer zustim-
menden Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 11. Juni 2002 im Bun-
desministerium für Justiz ein und wurde mit Erlass vom 24. Juni 2002 zur Kenntnis
genommen. Im geschilderten zeitlichen Ablauf ist keine ungebührlich lange Verfah-
rensdauer zu erkennen.


Zu 12:

Da die Anzeige gegen den Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger aus den ge-
nannten Gründen zurückzulegen war, bedurften die Voraussetzungen für einen An-
trag gemäß § 57 Abs. 3 B-VG keiner Prüfung.