4091/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-lng. Dr. Peter Keppelmüller, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Faustschlag ohne
juristische Folgen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6 und 8:

Die an die Staatsanwaltschaft Salzburg gerichtete Anzeige gegen Günther M. wegen

des Verdachtes der schweren Körperverletzung zum Nachteil von Franz Sch. wurde
gemäß § 54 StPO an die Staatsanwaltschaft Wien abgetreten.

Die Staatsanwaltschaft Wien unterbreitete Günther M., nachdem sie davon Kenntnis
erlangt hatte, dass die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten bereits vor der An-
zeigeerstattung außergerichtlich bereinigt worden waren, das Angebot der diversio-
nellen Erledigung gemäß § 90c StPO (Bezahlung eines Geldbetrages). Nachdem
Günter M. von diesem Angebot Gebrauch gemacht hatte, legte die Staatsanwalt-
schaft Wien am 12. Juni 2001 die Anzeige gemäß § 90c Abs. 5 StPO zurück. Hin-
weise für eine nicht allein auf sachlichen Grundlagen basierende Erledigung der An-
zeige des Abgeordneten Mag. Mainoni liegen mir nicht vor.

Warum der Verletzte von einer förmlichen Anzeigeerstattung Abstand genommen
hat, kann vom Bundesministerium für Justiz nicht beantwortet werden. Die gesetzli-
che Verpflichtung einer anderen Person zur Erstattung einer Anzeige bestand nicht.


Zu 7:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-

ministeriums für Justiz.