4091/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-lng. Dr. Peter
Keppelmüller, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Faustschlag ohne
juristische Folgen"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6 und 8:
Die an die Staatsanwaltschaft Salzburg gerichtete Anzeige gegen Günther M. wegen
des
Verdachtes der schweren Körperverletzung zum Nachteil von Franz Sch. wurde
gemäß § 54 StPO an die Staatsanwaltschaft Wien abgetreten.
Die Staatsanwaltschaft Wien unterbreitete Günther M.,
nachdem sie davon Kenntnis
erlangt hatte, dass die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten bereits
vor der An-
zeigeerstattung außergerichtlich bereinigt worden waren, das Angebot der
diversio-
nellen Erledigung gemäß § 90c StPO (Bezahlung eines
Geldbetrages). Nachdem
Günter M. von diesem Angebot Gebrauch gemacht hatte, legte die
Staatsanwalt-
schaft Wien am 12. Juni 2001 die Anzeige gemäß § 90c Abs. 5
StPO zurück. Hin-
weise für eine nicht allein auf sachlichen Grundlagen basierende Erledigung
der An-
zeige des Abgeordneten Mag. Mainoni liegen mir nicht vor.
Warum
der Verletzte von einer förmlichen Anzeigeerstattung Abstand genommen
hat, kann vom Bundesministerium für Justiz nicht beantwortet werden. Die
gesetzli-
che Verpflichtung einer anderen Person zur Erstattung einer Anzeige bestand
nicht.
Zu 7:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministeriums für Justiz.