4094/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Cap und Genossinnen haben am 8. Juli 2002 unter
der Nr. 4111/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Praxis der
Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Gemäß den “Allgemeinen Richtlinien" meines Ressorts vom 10. Jänner 2002, die für die
Vergabe von Leistungen bindend sind, und gemäß der Kundmachung des Bundeskanzlers
betreffend die Bekanntmachung der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes
geltenden Schwellenwerte (BGBI.
II Nr. 457/2001) sind Dienstleistungsaufträge mit einem
geschätzten Auftragswert ab € 162.293,-- exklusive Umsatzsteuer (Schwellenwert)
grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 in der derzeit
geltenden Fassung zu vergeben. Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert geregelt, dass
es für die Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang
III keiner zusätzlichen Regelungen
bedarf.

Bei Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, kommen
hingegen gemäß § 3 Abs 3 Bundesvergabegesetz im Wesentlichen nur die Bestimmungen
über die Bekanntmachung sowie den Rechtsschutz des Bundesvergabegesetzes zur
Anwendung. Die “Allgemeinen Richtlinien" meines Ressorts legen zusätzlich fest, dass die
Vergabe dieser Dienstleistungen diesfalls nach den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 aus
1993 in Verbindung mit den zitierten “Allgemeinen Richtlinien" zu erfolgen hat.

Bei der Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang III und IV sind unterhalb des
Schwellenwertes, gemäß § 13 Abs 1 Bundesvergabegesetz, die Bestimmungen der ÖNORM
A 2050 aus 1993 anzuwenden.

So sind Dienstleistungen, die immaterielle Leistungen darstellen, grundsätzlich im
Verhandlungsverfahren gemäß den in der zitierten ÖNORM maßgeblichen Bestimmungen
zu vergeben. Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind in der Regel als immaterielle
Leistungen anzusehen.


Bei den übrigen Dienstleistungen gelten für die Wahl des Vergabeverfahrens die
Bestimmungen der ÖNORM A 2050 aus 1993 in Verbindung mit den in den zitierten
“Allgemeinen Richtlinien" festgelegten Wertgrenzen.

Zu Frage 5

Die Innenrevision ist entsprechend den Richtlinien vom 10. Jänner 2002 ab einer
Auftragshöhe von € 35.000,-- (exkl. USt) zu befassen.

Zu Frage 6

Vorauszuschicken ist, dass der Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen" nicht eindeutig
definiert ist; Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000 waren Gegenstand der
parlamentarischen Anfragen 1392/J vom 19.10.2000, 1610/J vom 30.11.2000 und 3398/J
vom 13.2.2002. Im Lichte dieser Fakten und vor dem Hintergrund der vorliegenden Anfrage
gehe ich davon aus, dass sich diese Frage nur auf solche Beratungs- und PR-
Dienstleistungen bezieht, die für mich oder für mein Kabinett erbracht worden wären und auf
die das Bundesvergabegesetz anwendbar ist.

Dazu teile ich mit, dass derartige Leistungen, die den in der Beantwortung der Fragen 1 bis 4
angeführten Schwellenwert übersteigen, nicht erfolgt sind.