4096/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Maier und Genossinnen haben am 09. Juli 2002
unter der Nr. 4149/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Rechtshilfe bzw.
Verwaltungsvollzug zwischen
EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1
Ja
Zu Fragen 2,15, 27 bis 30
Die Zuständigkeit zur Beantwortung
dieser Frage kommt nicht dem Bundesminister für
Inneres sondern dem Bundeskanzler zu.
Zu den Fragen 3 bis 12
Die für die Beantwortung dieses
Fragenkomplexes erforderlichen Statistiken werden nicht
geführt, seriöserweise wird von einer Schätzung Abstand
genommen.
Zu den Fragen 4, 7 und 11 ist
allgemein zu sagen, dass das Abkommen zwischen
Österreich und Deutschland ordnungsgemäß und abkommensgetreu
vollzogen werden. Die
unterschiedlichen Auffassungen ergeben sich aus den unterschiedlichen
Rechtsordnungen
in Österreich und Deutschland.
Zu Frage 13
Es gibt mit keiner Anlaufstelle in Deutschland besondere Probleme.
Zu Frage 14
Die Anweisungen des deutschen
Innenministers zu § 103 Abs. 2 des österreichischen KFG
entsprechen der deutschen Rechtslage. Der § 103 Abs. 2 KFG wird aus diesem
Grunde
völlig zu Recht in Deutschland nicht vollzogen. In Österreich steht
der § 103 Abs. 2 KFG im
Verfassungsrang.
Zu Frage 16
Es ist im Bundesministerium
für Inneres kein Fall bekannt, bei dem Österreich das
Schiedsgericht nach Artikel 16 des Amts- und Rechtshilfe-Übereinkommens
mit
Deutschland angerufen hat.
Zu Frage 17
Auf Grund der
Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen wäre eine Anfechtung über ein
Schiedsgericht gemäß Artikel 16 des Amts- und
Rechtshilfe-Übereinkommens nicht
notwendig.
Zu Frage 18
Dem Bundesministerium für Inneres ist
ein derartiger Antrag der deutschen Behörden nicht
bekannt.
Zu Frage 19
Diesbezügliche
statistische Unterlagen sind im BMI nicht existent, weshalb eine
Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.
Zu Frage 20
Die Frage der gegenseitigen Anerkennung
von Geldstrafen und die Vollstreckung derselben
durch die EU-Mitgliedsstaaten wird befürwortet. Eine Vereinheitlichung der
Verwaltungsrechts- und Verwaltungsverfahrensnormen wird auch im Bereich der EU-
Staaten vermutlich auf große praktische Probleme stoßen.
Zu Frage 22
Derzeit gibt es diesbezüglich keine mir bekannten Europäischen Initiativen.
Zu Frage 23
Ein Abkommen über Amts-
und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen gibt es derzeit nur mit
Deutschland.
Zu Frage 24
Auf die Beantwortung der Frage 23 wird verwiesen.
Zu Frage 25
Auf die Beantwortung der Frage 23 wird verwiesen.
Zu Frage 26Über Anregung des Bundesministeriums für Inneres werden derzeit Vorbereitungen getroffen, Verhandlungen über Amts- und Rechthilfeverträge mit der Slowakei, Slowenien, Ungarn und Polen aufzunehmen. Derzeit werden aber noch keine offiziellen Verhandlungen geführt. |