4097/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lackner und Genossinnen haben am 09.07.2002 unter
der Nr. 4150/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die
Verfügbarkeit von Amtsärzten in den Bundesländern zur aktiven Bekämpfung von
Drogenmissbrauch im Straßenverkehr" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1. 2 und 3:

Im Bereich der Bundespolizeidirektionen steht sowohl in der Nacht als auch an den
Wochenenden ein Amtsarzt zur Verfügung; bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei. In
Vorarlberg stehen die Amtsärzte ab 6.9.2002 an Wochenenden, von Freitag 20.00 Uhr bis
Sonntag 08.00 Uhr, im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes der Exekutive zur Verfügung. In
den übrigen Bundesländern, außerhalb der Amtsstunden, nur über spezielle Anordnung des
jeweiligen Bezirkshauptmannes. Darüber hinaus stehen rund um die Uhr die
diensthabenden Ärzte bei den öffentlichen Krankenanstalten (§ 5 Abs 5 StVO) zur
Verfügung.

Zu Frage 4:

Exakte Zeitangaben sind auf Grund der Individualität und Unterschiedlichkeit der jeweiligen
Amtshandlung nicht möglich.


Zu Frage 5. 6 und 7:

Für den Polizeibereich stelle ich selbstverständlich die notwendigen Budgetmittel zur
Verfügung. Im Bereich der Länder sind dafür die notwendigen Landesbudgetmittel
heranzuziehen, für deren Aufbringung ist der jeweilige Landesgesetzgeber zuständig. Mit
den dafür Verantwortlichen stehe ich in ständiger Verbindung. Die Landesamtsdirektoren
sind am 15. Juli 2002 vom BMI schriftlich ersucht worden, die Bereitschaft der Ärzte, an
Schwerpunktaktionen vor Ort teilzunehmen, auch entsprechend zu honorieren und
diesbezüglich Lösungen im Bereich der Länder zu erarbeiten. Die Aktivitäten werden seitens
des BMI ständig evaluiert und konsequent fortgesetzt. Für die in der Zuständigkeit des
Innenministeriums liegenden Maßnahmen sind keine zusätzlichen Budgetmittel erforderlich.
Die darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Bereitstellung der erforderlichen Budgetmittel
ist primär Angelegenheit des jeweiligen Landesgesetzgebers.

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 1, 2 und 3.