410/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 445 /J - NR/2000, betreffend die geplante
Schließung von Postämtern, die die Abgeordneten Großruck und Kollegen am 2.
März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Mit 1. Mai 1996 wurde die PTV aus dem Bundeshaushalt ausgegliedert und in eine
Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz, BGBl. 201/96) umgewandelt.
Eigentümervertreter des Bundes ist seit diesem Zeitpunkt der Bundesminister für
Finanzen.
Ab diesem Zeitpunkt war die Post keine Verwaltungsbehörde im Weisungsbereich
des Verkehrsministers mehr sondern ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu
führendes Unternehmen. Die gegenständliche parlamentarische Anfrage bezieht sich
daher nicht mehr auf „Gegenstände
der Vollziehung gemäß Art. 52 B - VG.
Zu Frage 3:
Zum Universaldienst im Postbereich darf aber generell bemerkt werden, dass,
um auch in einem wettbewebsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit
Postdienstleistungen zu garantieren, die EU - Richtlinie über Postdienstleistungen
(97/67/EG) vorsieht, dass jedenfalls ein flächendeckender Universaldienst, welcher
zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird, sicherzustellen ist. Das neue
Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/199) verpflichtet daher die Österreichische Post
AG, den bundesweiten Universaldienst zu erbringen.
Die Österreichische Post AG hat daher zu gewährleisten, dass den Kunden ständig
Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in
einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden durch
eine entsprechende Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie durch die Abhol -
und Zustellfrequenz entsprochen wird (§ 4 PostG).
Zur Konkretisierung dieser Vorgaben erarbeitet die Oberste Postbehörde derzeit eine
Post - Universaldienstverordnung.