410/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 445 /J - NR/2000, betreffend die geplante

Schließung von Postämtern, die die Abgeordneten Großruck und Kollegen am 2.

März 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Mit 1. Mai 1996 wurde die PTV aus dem Bundeshaushalt ausgegliedert und in eine

Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz, BGBl. 201/96) umgewandelt.

Eigentümervertreter des Bundes ist seit diesem Zeitpunkt der Bundesminister für

Finanzen.

 

Ab diesem Zeitpunkt war die Post keine Verwaltungsbehörde im Weisungsbereich

des Verkehrsministers mehr sondern ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu

führendes Unternehmen. Die gegenständliche parlamentarische Anfrage bezieht sich

daher nicht mehr auf „Gegenstände der Vollziehung gemäß Art. 52 B - VG.

Zu Frage 3:

 

Zum Universaldienst im Postbereich darf aber generell bemerkt werden, dass,

um auch in einem wettbewebsorientierten Umfeld eine Grundversorgung mit

Postdienstleistungen zu garantieren, die EU - Richtlinie über Postdienstleistungen

(97/67/EG) vorsieht, dass jedenfalls ein flächendeckender Universaldienst, welcher

zu allgemein erschwinglichen Preisen erbracht wird, sicherzustellen ist. Das neue

Postgesetz 1997 (BGBl. I Nr. 18/199) verpflichtet daher die Österreichische Post

AG, den bundesweiten Universaldienst zu erbringen.

 

Die Österreichische Post AG hat daher zu gewährleisten, dass den Kunden ständig

Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in

einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Kunden durch

eine entsprechende Dichte an Abhol - und Zugangspunkten sowie durch die Abhol -

und Zustellfrequenz entsprochen wird (§ 4 PostG).

 

Zur Konkretisierung dieser Vorgaben erarbeitet die Oberste Postbehörde derzeit eine

Post - Universaldienstverordnung.