4100/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen
und Freunde haben am
11. Juli 2002 unter der Nr. 4198/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend "neonazistische Aktivitäten am 13. April 2002" ge-
richtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1. bis 1.1.3:
Die
dem Bundesministerium für Inneres bzw. der Bundespolizeidirektion Wien
vorgelegenen
Videobänder wurden der Staatsanwalt Wien zur strafrechtlichen Beurteilung
vorgelegt. Über
Auftrag dieser waren alle auf dem Filmmaterial ersichtlichen Teilnehmer des
Marsches zu
identifizieren und zur Anzeige zu bringen. Zur Verifizierung, ob die Worte
“Sieg Heil"
tatsächlich am vorhandenen Videomaterial zu hören sind, wäre
eine technische Unter-
suchung erforderlich gewesen, die jedoch gerichtlich nicht angeordnet wurde.
Zu Frage 1.2:
Ja.
Zu den Fragen 1.2.1 bis 1.2.4:
Die deutsche Internet-Seite wird über einen Provider
mit Sitz in Deutschland betrieben. Für
behördliche Maßnahmen sind daher die deutschen Behörden
zuständig. Ungeachtet dessen
wird diese ausländische Internet-Seite im Rahmen der Bekämpfung des
Rechtsextremismus
laufend staatspolizeilich beobachtet.
Zu den Fragen 2 bis 2.3:
Aufgrund
einer mir schriftlich vorliegenden Stellungnahme des Herrn Generalinspektors
ergibt sich eine Differenz der Aussagen hinsichtlich der Örtlichkeit
“Burgtor" bzw. “Böhmtor".
Zu den Fragen 3 bis 3.1:
Vier Gendarmerieschüler, welche derzeit in Wien eine
gemeinsame Ausbildung mit
Aspiranten der Sicherheitswache absolvieren, führten am 13.04.2002
gemeinsam mit 20
Aspiranten der Sicherheitswache lediglich Tretgitter-Manipulationen durch. Sie
waren
unbewaffnet und verrichteten keine exekutiven Tätigkeiten. Für den
Polizeieinsatz am
13.04.2002 wurden Fahrzeuge der Bundesgendarmerie - ohne Personal - der
Bundespolizeidirektion Wien zur Verfügung gestellt. Sie waren ausnahmslos
mit
Sicherheitswachebeamten besetzt.
Zu Frage 3.2:
Nein.
Zu den Fragen 3.3 bis 3.4:
Inhaltlich
handelt es sich hier nicht um Fragen, sondern um Unterstellungen, weshalb sich
eine Beantwortung erübrigt.
Zu den Fragen 4 bis 4.2:
Die
genannten Internetadressen und rechten Gruppierungen wurden entsprechend der
Gefährdungseinschätzung für die Lagebeurteilung
mitberücksichtigt. Einer weitergehenden
Mitteilung stehen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und die Beachtung
des
Datenschutzes sowie polizeitaktische Gründe entgegen.
Zu den Fragen 4.3. bis 4.3.2:
Ein VfGH Erkenntnis VfSIg 9649 vom
19.01.1985 zum gegenständlichen Thema ist nicht
bekannt.
Zu Frage 5:
Es ist nicht Aufgabe des Bundesministers
für Inneres Anfragebeantwortungen anderer
Ressorts zu kommentieren.