4104/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 


Die Abgeordneten Jung, Reindl und Kollegen haben am 11.07.2002 unter der Nr. 4226/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Ausstellung von amtlichen
Dokumenten" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:

Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Passgesetzes hat die passausstellende
Behörde vor Ausstellung eines Reisepasses bzw. Personalausweises die
Identität des Antragstellers festzustellen. Ist diese nicht bzw. nicht mit ausreichender
Sicherheit feststellbar, dann hat die Passbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 PG die
Ausstellung des Reisepasses zu versagen. Dies gilt gemäß § 19 Abs 2 PG gleichermaßen
für die Ausstellung von Personalausweisen.

Auch für andere in meinen Zuständigkeitsbereich fallende amtliche Ausweise, wie
Fremdenpässe, Konventionsreisedokumente und Lichtbildausweise für Fremde muss vor
Ausstellung des Dokumentes die Identität des Antragstellers feststehen.
Diesbezüglich normiert das Fremdengesetz, dass diese Dokumente zu entziehen sind, falls
das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt.
Überdies normiert das Fremdengesetz, dass der Fremde bei der Ausstellung solcher
Ausweise an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken hat. Verweigert er die


Mitwirkung an dieser und somit an der Identitätsfeststellung hat die Behörde die Ausstellung
des Dokumentes zu versagen.

In der Praxis wird den religiösen Überzeugungen und dem daraus resultierenden
Verhaltenskodex bei Reisepässen und Personalausweisen insoweit entgegengekommen,
als ein Lichtbild akzeptiert wird, welches eindeutig das Gesicht erkennbar wiedergibt. Damit
kann bei Angehörigen der islamischer Religion das Kopftuch akzeptiert werden.

Zu Frage 2:

Gemäß § 2 Abs. 1 FrG brauchen Fremden für die Einreise, während des Aufenthaltes und
für die Ausreise einen gültigen Reisepass soweit nichts anderes bundesgesetzlich oder
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird, oder internationalen
Gepflogenheiten entspricht.

Gemäß § 1 Abs. 5 FrG ist ein Reisedokument gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten
Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität seines Inhabers zweifelsfrei wiedergibt,
zeitlich gültig ist und seine Gültigkeit das Staatsgebiet der Republik Österreich umfasst.

Sollten Zweifel an der Identität des Inhabers bestehen, ist der Betroffene am Betreten des
Bundesgebietes zu hindern und dieser gemäß § 52 Abs. 1 FrG zurückzuweisen.

Zu Frage 3:

Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dokumenten und damit auch mit
biometrischen Daten sind generell nach den Ereignissen vom 11. September 2001 in den
Mittelpunkt des Interesses gerückt. Derzeit beschäftigen sich sowohl Arbeitsgruppen der EU
als auch andere internationale Expertengruppen mit diesem Thema. Dabei stehen mehrere
Methoden, wie Speicherung von Fingerabdrucken sowie Gesichtsfeld- und Irisscanning, zur
Diskussion.

Österreich arbeitet aktiv an den Vorbereitungen mit und ist an einer einheitlichen
Vorgangsweise interessiert.