4104/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten Jung, Reindl
und Kollegen haben am 11.07.2002 unter der Nr. 4226/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Ausstellung
von amtlichen
Dokumenten"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß den Bestimmungen des
österreichischen Passgesetzes hat die passausstellende
Behörde vor Ausstellung eines Reisepasses bzw. Personalausweises die
Identität des Antragstellers festzustellen. Ist diese nicht bzw. nicht mit
ausreichender
Sicherheit feststellbar, dann hat die Passbehörde gemäß §
14 Abs. 1 Z 1 PG die
Ausstellung des Reisepasses zu versagen. Dies gilt gemäß § 19
Abs 2 PG gleichermaßen
für die Ausstellung von Personalausweisen.
Auch für andere in meinen
Zuständigkeitsbereich fallende amtliche Ausweise, wie
Fremdenpässe, Konventionsreisedokumente und Lichtbildausweise für
Fremde muss vor
Ausstellung des Dokumentes die Identität des Antragstellers feststehen.
Diesbezüglich normiert das Fremdengesetz, dass diese Dokumente zu
entziehen sind, falls
das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr
zweifelsfrei erkennen lässt.
Überdies normiert das Fremdengesetz, dass der Fremde bei der Ausstellung
solcher
Ausweise an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken hat. Verweigert
er die
Mitwirkung an dieser und somit an der
Identitätsfeststellung hat die Behörde die Ausstellung
des Dokumentes zu
versagen.
In der Praxis wird den religiösen Überzeugungen
und dem daraus resultierenden
Verhaltenskodex bei Reisepässen und Personalausweisen insoweit
entgegengekommen,
als ein Lichtbild akzeptiert wird, welches eindeutig das Gesicht erkennbar
wiedergibt. Damit
kann bei Angehörigen der islamischer Religion das Kopftuch akzeptiert
werden.
Zu Frage 2:
Gemäß § 2 Abs. 1 FrG brauchen Fremden
für die Einreise, während des Aufenthaltes und
für die Ausreise einen gültigen Reisepass soweit nichts anderes
bundesgesetzlich oder
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird, oder internationalen
Gepflogenheiten
entspricht.
Gemäß § 1 Abs. 5 FrG ist ein Reisedokument
gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten
Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität seines Inhabers
zweifelsfrei wiedergibt,
zeitlich gültig ist und seine Gültigkeit das Staatsgebiet der
Republik Österreich umfasst.
Sollten Zweifel an der Identität des Inhabers
bestehen, ist der Betroffene am Betreten des
Bundesgebietes zu hindern und dieser gemäß § 52 Abs. 1 FrG
zurückzuweisen.
Zu Frage 3:
Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dokumenten
und damit auch mit
biometrischen Daten sind generell nach den Ereignissen vom 11. September 2001
in den
Mittelpunkt des Interesses gerückt.
Derzeit beschäftigen sich sowohl Arbeitsgruppen der EU
als auch andere internationale Expertengruppen mit diesem Thema. Dabei stehen
mehrere
Methoden, wie Speicherung von Fingerabdrucken sowie Gesichtsfeld- und
Irisscanning, zur
Diskussion.
Österreich arbeitet aktiv an den Vorbereitungen mit
und ist an einer einheitlichen
Vorgangsweise interessiert.