4109/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
9. Juli 2002 unter der Nr. 4128/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “öffentliche Belästigungen von Frauen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Es ist der Sicherheitsbehörde bekannt, dass vor den Kliniken in 1020 Wien, Große
Sperlgasse 33, sowie in 1010 Wien, Fleischmarkt 26, Personen, welche obgenannte
Objekte betreten bzw. verlassen, fallweise belästigt wurden.

Zu Frage 2:

Sofern es im Zuge derartiger Belästigungen zu strafbaren Handlungen kam, musste wieder-
holt die Sicherheitswache einschreiten, wobei Anzeigen sowohl wegen des Verdachtes von
gerichtlich als auch von verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen gelegt wurden. Über
Ersuchen des Betreibers der Mairo-Klinik wurde das Objekt durch mehrere Monate hindurch
im Rahmen des Streifendienstes gesichert. Bei Versammlungen vor dieser Klinik wurde
regelmäßig polizeilicher Aufsichtsdienst versehen.


Zu Frage 3:

Weiterhin werden an oben angeführten Objekten präventive und repressive sicher-
heitspolizeiliche Maßnahmen getroffen, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
strafbare Handlungen, insbesondere im Eingangsbereich zu diesen Objekten hintan-
zuhalten.

Zu Frage 4:

Im Zusammenhang mit Belästigungen von Personen vor der Mairo-Klinik wurden 5
Anzeigen wegen verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen und 5 Anzeigen wegen
gerichtlich strafbarer Handlungen erstattet. Des weiteren liegt eine Anzeige wegen des
Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil eines Abtreibungsgegners vor.

Zu Frage 5:

Bei den Verwaltungsübertretungen liegen drei Anzeigen im Sinne des Ver-
sammlungsgesetzes vor, wobei ein Verfahren wegen Unterlassung der fristgerechten
Anzeige einer Versammlung im Sinne des § 2 Versammlungsgesetz mit einer Bestrafung
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die übrigen Verfahren nach dem Versammlungsgesetz
sind noch offen. Des weiteren liegen zwei Anzeigen wegen Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 StVO vor.

Hinsichtlich der gerichtlich strafbaren Handlungen wurden drei Anzeigen wegen Verdachtes
der Körperverletzung und Nötigung an die Staatsanwaltschaft Wien sowie eine Anzeige
wegen Verdachtes der Sachbeschädigung an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht
Donaustadt erstattet. Eine Anzeige wird noch von der Sicherheitsbehörde im Dienste der
Strafjustiz bearbeitet.

Zu Frage 6:

Die Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz im Hinblick
auf Unterbindung von Ansammlungen von Abtreibungsgegnern vor Kliniken scheint wegen
des Grundrechtes der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich be-
denklich.


Zu Frage 7:

Die Anfrage bezüglich einer nicht näher bestimmten Person über allfällige polizeiliche
Ermittlungen kann nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet
werden.

Zu Frage 8:

Es liegen gegen den Verein Human Life International mit Sitz in Rankweill, Vorarlberg, keine
Erkenntnisse vor, die behördliche Maßnahmen rechtfertigen würden.