4109/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und
Freunde haben am
9. Juli 2002 unter der Nr. 4128/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “öffentliche Belästigungen
von Frauen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Es
ist der Sicherheitsbehörde bekannt, dass vor den Kliniken in 1020 Wien,
Große
Sperlgasse 33, sowie in 1010 Wien, Fleischmarkt 26, Personen, welche obgenannte
Objekte betreten bzw. verlassen, fallweise belästigt wurden.
Zu Frage 2:
Sofern
es im Zuge derartiger Belästigungen zu strafbaren Handlungen kam, musste
wieder-
holt die Sicherheitswache einschreiten, wobei Anzeigen sowohl wegen des
Verdachtes von
gerichtlich als auch von verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen gelegt
wurden. Über
Ersuchen des Betreibers der Mairo-Klinik wurde das Objekt durch mehrere Monate
hindurch
im Rahmen des Streifendienstes gesichert. Bei Versammlungen vor dieser Klinik
wurde
regelmäßig polizeilicher Aufsichtsdienst versehen.
Zu Frage 3:
Weiterhin werden an oben angeführten Objekten
präventive und repressive sicher-
heitspolizeiliche Maßnahmen getroffen, um im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten
strafbare Handlungen, insbesondere im Eingangsbereich zu diesen Objekten
hintan-
zuhalten.
Zu Frage 4:
Im
Zusammenhang mit Belästigungen von Personen vor der Mairo-Klinik wurden 5
Anzeigen wegen verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen und 5 Anzeigen
wegen
gerichtlich strafbarer Handlungen erstattet. Des weiteren liegt eine Anzeige
wegen des
Verdachtes der Körperverletzung zum Nachteil eines Abtreibungsgegners vor.
Zu Frage 5:
Bei den Verwaltungsübertretungen liegen drei Anzeigen
im Sinne des Ver-
sammlungsgesetzes vor, wobei ein Verfahren wegen Unterlassung der
fristgerechten
Anzeige einer Versammlung im Sinne des § 2 Versammlungsgesetz mit einer
Bestrafung
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die übrigen Verfahren nach dem
Versammlungsgesetz
sind noch offen. Des weiteren liegen zwei Anzeigen wegen Benützung von
Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 StVO vor.
Hinsichtlich
der gerichtlich strafbaren Handlungen wurden drei Anzeigen wegen Verdachtes
der Körperverletzung und Nötigung an die Staatsanwaltschaft Wien
sowie eine Anzeige
wegen Verdachtes der Sachbeschädigung an den Bezirksanwalt beim
Bezirksgericht
Donaustadt erstattet. Eine Anzeige wird noch von der Sicherheitsbehörde im
Dienste der
Strafjustiz bearbeitet.
Zu Frage 6:
Die Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen im
Sicherheitspolizeigesetz im Hinblick
auf Unterbindung von Ansammlungen von Abtreibungsgegnern vor Kliniken scheint
wegen
des Grundrechtes der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich
be-
denklich.
Zu Frage 7:
Die
Anfrage bezüglich einer nicht näher bestimmten Person über
allfällige polizeiliche
Ermittlungen kann nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
beantwortet
werden.
Zu Frage 8:
Es liegen gegen den Verein Human Life International mit
Sitz in Rankweill, Vorarlberg, keine
Erkenntnisse vor, die behördliche Maßnahmen rechtfertigen
würden.