4110/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “öffentliche Belästigung
von Frauen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1. 4 und 5:

Nach den mir vorliegenden Berichten wurden seit Beginn des Jahres 2000 bei der

Staatsanwaltschaft Wien insgesamt sechs Sachverhalte im Zusammenhang mit der
Mairo-Klinik angezeigt:

Zwei Anzeigen wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 StGB betrafen einen
gleichartigen Sachverhalt und wurden ebenso wie eine Anzeige wegen des Verdach-
tes der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorla-
gen.

Eine wegen Kreditschädigung gemäß § 152 StGB erstattete Strafanzeige wurde von
der Anklagebehörde mit Verfahrenseinstellung erledigt, weil es sich um ein Privatan-
klagedelikt handelte.

In einem Fall hat die Staatsanwaltschaft Wien einen Antrag auf Bestrafung wegen
des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB bei Gericht einge-
bracht. Das Verfahren endete mit einem Freispruch im Zweifel gemäß § 259 Z 3
StPO.


Ein bislang unbekannter Täter wurde wegen versuchter Nötigung angezeigt; das
Verfahren bleibt bis zur Ausforschung des Täters gemäß § 412 StPO vorläufig ab-
gebrochen.

Zu 2 und 3:

Die Ergreifung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen fällt in die Zuständigkeit der dem

Bundesminister für Inneres unterstehenden Sicherheitsbehörden.

Wenn mit derartigen Vorfällen im Zusammenhang stehende Anzeigen bei den
Staatsanwaltschaften einlangen, werden diese auf ihre Tatbestandmäßigkeit geprüft
und im Sinne der Strafprozessordnung behandelt.

Zu 6 und 7:

In vier der obgenannten Verfahren handelte es sich bei den Verdächtigen offenbar

um Mitarbeiter des Vereines "Human Life International". Ohne die Angabe von Na-
men der Verantwortlichen bzw. von Geschädigten der genannten Organisation ist
eine Zuordnung zu allfälligen weiteren Strafverfahren nicht möglich.

Zu 8:

Das österreichische Strafrecht kennt zahlreiche allgemeine Delikte gegen Leib und

Leben, gegen die Freiheit, gegen die Ehre und gegen fremdes Vermögen, welche
auch dann zur Anwendung kommen, wenn Abtreibungsgegnerinnen bzw. -gegner im
Rahmen der Ausübung ihres Rechtes auf Versammlungs- und Meinungs-
äußerungsfreiheit rechtliche Grenzen überschreiten. Je nach den Umständen im
Einzelfall kann durch das in der Anfrage geschilderte Verhalten von militanten Ab-
treibungsgegnerinnen bzw. -gegnern der Tatbestand eines oder mehrerer der im
Folgenden beispielsweise angeführten Delikte erfüllt sein:

•   § 83 bis 88 StGB Körperverletzung

•   § 91 Raufhandel

•   § 99 Freiheitsentziehung

•   §105 f StGB Nötigung

•   § 107 StGB Gefährliche Drohung

•   § 109 StGB Hausfriedensbruch

•   § 111 StGB Üble Nachrede

•   § 115 StGB Beleidigung

•   § 125 f StGB Sachbeschädigung.


Diese Palette erscheint ausreichend, um sozial unverträgliches Verhalten von Ab-
treibungsgegnerinnen bzw. -gegnern mit den Mitteln des gerichtlichen Strafrechts zu
unterbinden.