4113/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und Genossinnen
haben am 11.07.2002 unter
der Nr. 4170/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Aus-
schreibung der Funktion des Leiters der Bundespolizeidirektion Klagenfurf
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die
Funktion des Leiters der Bundespolizeidirektion Klagenfurt wurde bisher nicht
neu
besetzt.
Frage 2 und 4:
Es gibt keine Rechtsvorschrift, wonach die Funktion des
Leiters der Bundespolizeidirektion
Klagenfurt mit 1. April 2002 zu besetzen ist.
Frage 3:
Wann die Besetzung dieser Funktion erfolgen wird kann ich
derzeit noch nicht konkret
sagen. Die Betrauung wird mit dem Bewerber erfolgen von dem nach § 4
Absatz 3 des BDG
1979 aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist,
dass er die mit
der Verwendung auf der
Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen
wird.