4113/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und Genossinnen haben am 11.07.2002 unter
der Nr. 4170/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Aus-
schreibung der Funktion des Leiters der Bundespolizeidirektion Klagenfurf gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Frage 1:

Die Funktion des Leiters der Bundespolizeidirektion Klagenfurt wurde bisher nicht neu
besetzt.

Frage 2 und 4:

Es gibt keine Rechtsvorschrift, wonach die Funktion des Leiters der Bundespolizeidirektion
Klagenfurt mit 1. April 2002 zu besetzen ist.

Frage 3:

Wann die Besetzung dieser Funktion erfolgen wird kann ich derzeit noch nicht konkret
sagen. Die Betrauung wird mit dem Bewerber erfolgen von dem nach § 4 Absatz 3 des BDG
1979 aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit
der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen
wird.