4114/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2002
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Mag. Tancsits und Kollegen Nr. 4090/J wie folgt:
Zunächst darf ich auf die zu dieser
parlamentarischen Anfrage eingeholte Stellung-
nahme der Wiener Gebietskrankenkasse hinweisen, die ich in Kopie beilege.
Weiters
verweise ich zu den Fragen 5 bis 7 auf die ebenfalls in Kopie beiliegende
Stellung-
nahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Zu den einzelnen Fragen dieser
parlamentarischen Anfrage halte ich noch Folgen-
des
fest:
Zu den Fragen 1 bis 4:
In Beantwortung dieser Fragen hat die
Wiener Gebietskrankenkasse wie folgt
Stellung genommen:
ad 1):
Zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse
und der Elbemühl Druck und Verlag
Ges.m.b.H.
besteht kein Vertragsverhältnis.
Zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse
und der MBW Zeitschriftenverlags GmbH
besteht ein Vertragsverhältnis, die Vereinbarung lautet im vollen
Wortlaut:
1. MBW gibt unter der Schirmherrschaft des
“Vereins zur Förderung von Wissen-
schaft
und Forschung in den “Neuen Universitätskliniken des Allgemeinen
Krankenhauses der Stadt Wien" die Patientenzeitschrift People heraus.
People
ist eine Zeitschrift für Patienten, die optisch und textlich besonders nahe
am
Publikum
orientiert ist. Redaktion, Produktion und Vertrieb liegen in der Verant-
wortung von MBW. Der Vertrieb erfolgt derzeit durch Verteilung im Wiener AKH,
Versand an alle niedergelassenen Ärzte in Österreich, Verteilung in
den
Ambulatorien der WGKK Verteilung im Hanusch-Krankenhaus und Verteilung
bei
Kongressen und Veranstaltungen. Zusätzlich kann das Magazin abonniert
werden.
2. People erscheint fünf mal
jährlich. Ab Heft 5/2001 steht der WGKK eine Text-
strecke
von 12 Heftseiten zur Verfügung, deren Inhalte sie vorgibt und die als
Serviceleistung
der WGKK gekennzeichnet sind. Die Gestaltung und Formulie-
rung der Texte übernimmt MBW auf der Basis von Materialien und Experten-
interviews,
die von der WGKK zur Verfügung gestellt werden. Die WGKK wird
nach
Möglichkeit auch Fotos und Illustrationsmaterial für diese Seiten zur
Ver-
fügung
stellen. Die Drucklegung dieser 12 Heftseiten erfolgt nach Freigabe durch
die WGKK, wobei auf eine Einhaltung der im Voraus festgelegten und der WGKK
jeweils mitgeteilten Produktionstermine Bedacht zu nehmen ist.
3. Für die Gestaltung und Produktion
dieser Seiten durch B&K beteiligt sich die
WGKK
mit einem Produktionskostenzuschuss von S 18.000,- (€ 1.308,11) pro
Heftseite zuzüglich 20 % USt. Es wird die Wertbeständigkeit dieses
Produktions-
zuschusses nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Ver-
braucherpreisindex vereinbart. Ausgangsbasis bildet der Monat Dezember 2001.
Indexschwankungen bleiben bis einschließlich 3 % unberücksichtigt.
4. Die
Kooperation wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Ein-
haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats
von
beiden Parteien aufgekündigt werden.
5. Während der Laufzeit des
Vertrages wird eine Teilauflage von 10.000 Stück der
WGKK
jeweils kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese wird im Hanusch-
Krankenhaus sowie an die Ambulatorien der WGKK aufgelegt. Die Verteilung
dieser
Teilauflage erfolgt durch die WGKK, wobei MBW die Bereitschaft erklärt,
die
Verteilung im Hanusch-Krankenhaus durch Mitarbeiter der MBW und ohne
zusätzliche Kosten für die WGKK durchführen zu lassen.
6. Die Auflage von PEOPLE beträgt 70.000
Stück, wovon 15.000 Stück mit einem
mutierten Titelblatt erscheinen. Diese Mutation besteht darin, dass eine
Schleife
mit dem Schriftzug “Ein Service der Wiener Gebietskrankenkasse"
und/oder dem
Logo der WGKK oben rechts auf dem Titelblatt abgedruckt wird. MBW wird jene
5.000 Exemplare der Teilauflage für die WGKK, die nicht in den
Ambulatorien der
WGKK
bzw. im Hanusch-Krankenhaus verteilt werden, auf geeigneten Gesund-
heits-Tagen,
Gesundheits-Messen und anderen vergleichbaren Publikums-
veranstaltungen
im Wiener Raum auf eigene Kosten verteilen. Sollte der Vertrieb
von
PEOPLE über das AKH bzw. die Arztpraxen im Wiener Raum - aus welchen
Gründen auch immer - nicht mehr möglich sein, so ist MBW verpflichtet
die
WGKK davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Beendigung des
Vertriebes über das AKH bzw. die Arztpraxen im Wiener Raum berechtigt die
WGKK
zur sofortigen Aufkündigung des Vertrages.
7. Die Vertragsparteien stimmen zu, ihre
jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen zu
erfüllen.
Jede Vertragspartei haftet für jene Vertragsverletzungen, die sie selbst
oder
ihre Beauftragten verursachen oder die auf sonstige in ihrem Verant-
wortungsbereich
liegende Umstände zurückzuführen sind. Für Vertrags-
verletzungen,
die durch höhere Gewalt verursacht werden, gilt dies nicht. Das
Übergehen einer Vertragsverletzung oder das Nichtgeltendmachen einer
solchen
gilt
nicht als Verzicht der Rechtsansprüche im Fall einer anderen Vertrags-
verletzung. Sollte ein Vertragspartner die Durchsetzung einer Vertrags-
bestimmung unterlassen, so stellt dies weder eine Änderung dieser Vertrags-
bestimmung
dar, noch wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages oder
von
Teilen des Vertrages beeinträchtigt.
8. Die
Zahlung des jeweils pro Auflage vereinbarten Produktionskostenzuschusses
durch
die WGKK ist nach erfolgter, vereinbarungsgemäßer Lieferung der
jeweili-
gen Auflage zu leisten.
9. Der Inhalt dieses Vertrages wird durch
die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-
gen desselben nicht berührt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirk-
sam sein, ist nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Eine unwirksame Bestim-
mung
ist von den Vertragsparteien durch eine andere gültige und zulässige
Bestimmung
zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestim-
mung entspricht.
10. Allfällige vor Abschluss des Vertrages
schriftlich oder mündlich getroffene Verein-
barungen verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. Eine
Änderung des
Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ein Abgehen von
diesem
Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Dieser Vertrag wird in zwei Aus-
fertigungen errichtet, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
11. Jede Vertragspartei erklärt, dass sie
ausschließlich in ihrem eigenen Namen
handelt und stimmt zu, dass sie ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
ohne
vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht über-
tragen
darf.
12. Alle Fragen betreffend Gültigkeit, Anwendung und
Auslegung des vorliegenden
Vertrages
unterliegen österreichischem Recht.
ad 2):
Mangels Bestehen eines Vertragsverhältnisses ist die
WGKK gegenüber der
Elbemühl Druck und Verlags Ges.m.b.H. weder zu Zahlungen noch sonstigen
Leistungen im Jahr 2002 verpflichtet. In
den Jahren 1999 bis 2001 erfolgte eine
einzige Zahlung an die Elbemühl Druck und Verlag GmbH & Co KG aufgrund
einer
für eine Einschaltung im Messekatalog Rat & Tat gelegte Rechnung
über
ATS
6.600,- (inkl. 20 % MwSt.), das entspricht € 479,64, am 13. Jänner
2000.
Gegenüber der MBW
Zeitschriftenverlags GmbH besteht aufgrund der unter ad 1) im
Wortlaut angeführten Vereinbarung die Verpflichtung zur Leistung eines
Produk-
tionskostenzuschuss von
€ 1.308,11 zuzüglich 20 % USt. je Serviceseite der WGKK.
Die maximalen Gesamtkosten im Jahr 2002 werden sich auf € 78.486,60
zuzüglich
der darauf entfallenden USt. belaufen.
Bislang wurden insgesamt € 56.510,40 (Stand 17.7.2002) geleistet.
ad 3):
Darüber hinaus entstehen der WGKK im
Zusammenhang mit der Zeitschrift “People"
keinerlei Aufwendungen und/oder Zahlungen.
ad 4):
Die Auflage der
Zeitschrift “People" beträgt 70.000 Stück. Davon
erscheinen
15.000 Stück mit einer Schleife auf dem Titelblatt, welche auf die
Serviceseiten
der Wiener
Gebietskrankenkasse hinweist. Davon wiederum erhält die WGKK
10.000 Stück kostenlos zur Auflage in ihren Gesundheitseinrichtungen zur
Verfügung
gestellt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Nach einer Erhebung bei allen
Krankenversicherungsträgern unterhält lediglich die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern geschäftliche Beziehungen zur
Elbemühle
Druck und Verlag Ges.m.b.H.. Die näheren Details sind der beiliegenden
Stellung-
nahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entnehmen.
Zur Frage 7:
Die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vergebenen Leistungen wurden
nach ihren Angaben in einem nach dem Bundesvergabegesetz abgewickelten Ver-
fahren
EU-weit ausgeschrieben.
Was die Kooperationsvereinbarung der
Wiener Gebietskrankenkasse mit der MVB
Zeitschriftenverlags GmbH betrifft, so nehme ich die Annahme der Kasse, dass
diese
Vereinbarung nicht dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliege,
zunächst zur Kenntnis, wenngleich ich von deren Richtigkeit noch nicht
gänzlich
überzeugt bin. Ich habe daher umgehend eine nähere rechtliche
Prüfung dieser
Angelegenheit
der WGKK veranlasst.
Zur Frage 8:
Dem Wortlaut nach fällt der in Rede
stehende Zeitungsartikel zwar nicht in den
Geltungsbereich der Bestimmung des § 81 a ASVG. Meiner Meinung nach stellt
aber die hier von der Wiener Gebietskrankenkasse gewählte Vorgangsweise
eine
Umgehungshandlung dar und widerspricht klar dem Geist des § 81 a ASVG.
Zur Frage 9:
Der Informationswert dieses Artikels ist
gleich Null und ich teile die Auffassung
der Anfragesteller, dass diese Art der Selbstdarstellung für einen Obmann
einer
Gebietskrankenkasse höchst unpassend ist.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Eine Verwendung von Mitteln der
gesetzlichen Sozialversicherung ist den Angaben
der Kasse zufolge in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht erfolgt, weil es
sich
beim inkriminierten Artikel um einen redaktionellen Beitrag gehandelt hat.
Zu den Fragen 13 bis 15:
Wie sich schon aus den Ausführungen
der Kasse ergibt, hängt diese Situation offen-
bar davon ab, dass hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Zeitung
zwischen
“Serviceseiten" der Kasse und dem redaktionellen Teil inklusive
Werbung zu unter-
scheiden ist. Der beim unbefangenen Leser dadurch entsehende Eindruck ist
zweifellos
ungünstig.
Ich habe dies zum
Anlass genommen, den Obmann aufzufordern, derart miss-
verständliche und die
Öffentlichkeit zu falschen Schlussfolgerungen verleitende
Darstellungen künftig zu unterlassen.
Zu den Fragen 16 und 18:
Hiezu verweise ich auf die Äußerung
der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach
Obmann Bittner seine Kommentare in seiner
Funktion als Vorsitzender der Haupt-
versammlung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
abgegeben habe.
Zur Frage 17:
Meiner Meinung nach schadet Obmann Bittner
damit der Kasse wie auch der
gesamten Sozialversicherung.
Zu den Fragen 19 und 20:
Nein.
Zur Frage 21:
Offensichtlich ja.
Zur Frage 22:
Wenn Bittner die in Rede
stehenden Äußerungen als Vorsitzender der Haupt-
versammlung des Hauptverbandes getätigt hat, wie von der Kasse behauptet
wird,
so halte ich die dafür erfolgte Inanspruchnahme der Pressestelle der
Wiener
Gebietskrankenkasse
in der Tat für problematisch.
Zur Frage 22:
Das Solidaritätsprinzip
wird von der Eisenbahnergewerkschaft offenbar sehr restriktiv
interpretiert. Meinem Verständnis von Solidarität entspricht das
nicht.
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