4116/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.09.2002

Bundesminister für Landesverteidigung

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Cap, Genossinnen und Genossen haben am
8. Juli 2002 unter der Nr. 4113/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-
fend "Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen" gerichtet. Diese Anfra-
ge beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Dienstleistungsaufträge fallen nach der bis 31. August 2002 geltenden Rechtslage grund-
sätzlich unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung des Bundesge-
setzes BGBl. I Nr. 136/2001, weshalb es in diesen Fällen keiner weiteren Richtlinien bedarf.
Sofern das Bundesvergabegesetz 1997 gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. keine Anwendung findet,
gelten im Bundesministerium für Landesverteidigung die auf der Basis der ÖNORM A 2050
vom 30. März 1957 und nach Maßgabe der einschlägigen Ministerratsbeschlüsse erlassenen
“Richtlinien für die Vergabe von Leistungen (RVL), Ausgabe 1992" vom 30. Juli 1992, GZ
57 010/5-4.3/92.

Unabhängig von der anzuwendenden Vergabenorm ist das Zusammenwirken der mit der
zentralen Beschaffung von Leistungen befassten Organisationseinheiten durch die vom
Bundesministerium für Landesverteidigung erlassenen “Richtlinien für die zentrale Beschaf-
fung (RzB), Ausgabe 1997" vom 19. Dezember 1997, GZ 57 010/9-4.3/97, geregelt.


Zu 2 bis 4:

Für entgeltliche Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetzes 1997 gel-
ten oberhalb der in den
§§ 7 und 8 leg. cit. festgelegten Schwellenwerte die Regelungen die-
ses Gesetzes. Unterhalb des Schwellenwertes findet gemäß § 13 Abs. l leg. cit. die ÖNORM
A 2050 vom 1. Jänner 1993 Anwendung, wonach für die Vergabe von immateriellen Lei-
stungen (dazu zählen auch Beratungs- und PR-Dienstleistungen) grundsätzlich das Ver-
handlungsverfahren anzuwenden ist.

Für Dienstleistungen gemäß Anhang IV zum Bundesvergabegesetzes 1997 gelten gemäß § 3
Abs. 3 leg. cit. oberhalb der genannten Schwellenwerte im Wesentlichen nur die Bekannt-
machungs- und Rechtsschutzregelungen des Bundesvergabegesetzes 1997. Im Übrigen gel-
ten die auf der Basis der ÖNORM A 2050 vom 30. März 1957 und nach Maßgabe der ein-
schlägigen Ministerratsbeschlüsse vom Bundesministerium für Landesverteidigung erlasse-
nen “Richtlinien für die Vergabe von Leistungen (RVL), Ausgabe 1992" vom 30. Juli 1992,
GZ 57 010/5-4.3/92.

Zu 5:

Dienstleistungsaufträge über geistige Leistungen (geistig-schöpferische Dienstleistungen)
unterliegen jedenfalls - unabhängig von der Auftragshöhe - der Prüfung durch die interne
Revision.

Zu 6:

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen"
nicht eindeutig definiert ist und Beratungsverträge des Ressorts seit 4. Februar 2000 bereits
Gegenstand der parlamentarischen Anfrage Nr. 3400/J vom 13. Februar 2002 waren, gehe
ich davon aus, dass sich diese Frage nur auf Beratungs- und PR-Dienstleistungen für den
Bundesminister für Landesverteidigung bezieht. Demnach wurde nur ein Vertrag zur Bera-
tung des Bundesministers für Landesverteidigung in Nahost-Angelegenheiten abgeschlos-
sen.


Zu lit. a:

Es wurde keine Firma beauftragt, sondern eine Privatperson.
Zu lit. b:

Kategorie 27 des Anhanges IV zum Bundesvergabegesetz 1997.
Zu lit. c bis f:

Diese (Beratungs) Leistung wurde ohne Ausschreibung - freihändig gem. RVL - vergeben,
da nicht nur aus Gründen der militärischen Geheimhaltung und Sicherheit der Ausnahmetat-
bestand gemäß § 12 Abs. l Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 vorlag, sondern hiefür
auch besondere Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich waren.
Zu lit. g:

Nach Prüfung durch die interne Revision gab diese ihr Einverständnis.
Zu lit. h:

Die Genehmigung erfolgte durch den dafür nach der Geschäftseinteilung zuständigen Leiter
der Kaufmännischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung.