4116/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.09.2002
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Cap, Genossinnen und Genossen haben am
8. Juli
2002 unter der Nr. 4113/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betref-
fend "Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen"
gerichtet. Diese Anfra-
ge beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Dienstleistungsaufträge fallen
nach der bis 31. August 2002 geltenden Rechtslage grund-
sätzlich
unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von
Aufträgen
(Bundesvergabegesetz
1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung des Bundesge-
setzes
BGBl. I Nr. 136/2001, weshalb es in diesen Fällen keiner weiteren
Richtlinien bedarf.
Sofern
das Bundesvergabegesetz 1997 gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. keine
Anwendung findet,
gelten
im Bundesministerium für Landesverteidigung die auf der Basis der
ÖNORM A 2050
vom 30.
März 1957 und nach Maßgabe der einschlägigen
Ministerratsbeschlüsse erlassenen
“Richtlinien
für die Vergabe von Leistungen (RVL), Ausgabe 1992" vom 30. Juli
1992, GZ
57 010/5-4.3/92.
Unabhängig von der anzuwendenden
Vergabenorm ist das Zusammenwirken der mit der
zentralen
Beschaffung von Leistungen befassten Organisationseinheiten durch die vom
Bundesministerium
für Landesverteidigung erlassenen “Richtlinien für die zentrale
Beschaf-
fung
(RzB), Ausgabe 1997" vom 19. Dezember 1997, GZ 57 010/9-4.3/97, geregelt.
Zu 2 bis 4:
Für entgeltliche Dienstleistungen gemäß
Anhang III zum Bundesvergabegesetzes 1997 gel-
ten oberhalb der in den §§
7 und 8
leg. cit. festgelegten Schwellenwerte die Regelungen die-
ses Gesetzes. Unterhalb des
Schwellenwertes findet gemäß § 13 Abs. l leg. cit. die
ÖNORM
A 2050 vom 1. Jänner 1993
Anwendung, wonach für die Vergabe von immateriellen Lei-
stungen (dazu zählen auch Beratungs- und PR-Dienstleistungen)
grundsätzlich das Ver-
handlungsverfahren anzuwenden ist.
Für Dienstleistungen gemäß Anhang IV zum Bundesvergabegesetzes 1997 gelten
gemäß § 3
Abs. 3 leg. cit.
oberhalb der genannten Schwellenwerte im Wesentlichen nur die Bekannt-
machungs- und
Rechtsschutzregelungen des Bundesvergabegesetzes 1997. Im Übrigen gel-
ten die auf der Basis
der ÖNORM A 2050 vom 30. März 1957 und nach Maßgabe der ein-
schlägigen
Ministerratsbeschlüsse vom Bundesministerium für Landesverteidigung
erlasse-
nen “Richtlinien
für die Vergabe von Leistungen (RVL), Ausgabe 1992" vom 30. Juli
1992,
GZ 57 010/5-4.3/92.
Zu 5:
Dienstleistungsaufträge über geistige
Leistungen (geistig-schöpferische Dienstleistungen)
unterliegen jedenfalls -
unabhängig von der Auftragshöhe - der Prüfung durch die interne
Revision.
Zu 6:
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Begriff “Beratungs-
und PR-Dienstleistungen"
nicht eindeutig definiert
ist und Beratungsverträge des Ressorts seit 4. Februar 2000 bereits
Gegenstand der
parlamentarischen Anfrage Nr. 3400/J vom 13. Februar 2002 waren, gehe
ich davon aus, dass sich
diese Frage nur auf Beratungs- und PR-Dienstleistungen für den
Bundesminister für
Landesverteidigung bezieht. Demnach wurde nur ein Vertrag zur Bera-
tung des Bundesministers für Landesverteidigung in Nahost-Angelegenheiten
abgeschlos-
sen.
Zu lit. a:
Es wurde keine Firma beauftragt,
sondern eine Privatperson.
Zu lit. b:
Kategorie 27 des Anhanges IV zum Bundesvergabegesetz 1997.
Zu lit. c bis f:
Diese (Beratungs) Leistung wurde ohne
Ausschreibung - freihändig gem. RVL - vergeben,
da nicht nur aus
Gründen der militärischen Geheimhaltung und Sicherheit der
Ausnahmetat-
bestand gemäß
§ 12 Abs. l Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 vorlag, sondern hiefür
auch besondere
Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich waren.
Zu lit. g:
Nach Prüfung durch die interne
Revision gab diese ihr Einverständnis.
Zu lit. h:
Die Genehmigung erfolgte durch den
dafür nach der Geschäftseinteilung zuständigen Leiter
der Kaufmännischen Zentralabteilung im Bundesministerium für
Landesverteidigung.