4117/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.09.2002

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE  SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 4116/J der Abgeordneten Dr. Cap, Doris Bures und GenossInnen wie folgt:

Frage 1:

Ja.

Fragen 2, 3 und 4:

Bei Dienstleistungsaufträgen der zentralen Beschaffungsstellen ab einem geschätz-
ten Vergabewert von derzeit 162.293,-- Euro ohne Umsatzsteuer (Schwellenwert) ist
grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, in der
derzeit geltenden Fassung, vorzugehen.

Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
dieses Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 die
ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 (kurz: ÖNORM 1993) Anwendung. Nach Punkt
1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe von immateriellen Leistungen grundsätz-
lich das Verhandlungsverfahren (entspricht der freihändigen Vergabe nach der
ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957, kurz: ÖNORM 1957) anzuwenden. Bei diesem Ver-
fahren wird gemäß Punkt 1.4.1.3. der ÖNORM 1993 mit einem oder mehreren aus-
gewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt. Sofern keine
ausreichende Marktübersicht besteht, ist gemäß Punkt 1.6.1. der ÖNORM 1993 vor
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens der Kreis der möglichen Bewerber öf-
fentlich zu erkunden. Nach Punkt 1.5.3.2. der ÖNORM 1993 sind zu Vergleichszwe-
cken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, in der Regel
mindestens drei, verbindliche Angebote einzuholen, wenn die Wahl zwischen mehre-
ren Unternehmern möglich ist.


Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen gelten ressortinterne Richtlinien, welche zur näheren Regelung der
Bestimmungen der ÖNORM 1993 bestimmt sind. Diese Richtlinien bestimmen unter
anderem, dass vom Erfordernis, in einem Verhandlungsverfahren mindestens drei
schriftliche Angebote einzuholen, dann abgesehen werden kann, wenn

a) der Wert der Leistung 1.453,46 Euro nicht übersteigt,

b) es sich um die Ergänzung einer früher erbrachten Leistung handelt,

c) die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann,

d) besondere Dringlichkeit vorliegt oder

e) Gefahr im Verzug ist.

Für Aufträge zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Anhang IV des Bundes-
vergabegesetzes 1997 gelten gemäß § 3 Abs. 3 des zitierten Gesetzes im Wesentli-
chen nur dessen Bestimmungen über den Geltungsbereich, die Rechtsschutzrege-
lungen und die Bekanntmachungsvorschriften. Sofern das Bundesvergabegesetz
1997 wegen Unterschreitung des normierten Schwellenwertes nicht anzuwenden ist,
sind daher in Bezug auf derartige Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttre-
ten des Bundesvergabegesetzes geltenden Vergabevorschriften für die auf Ebene
des Bundes abgewickelten Vergabeverfahren anzuwenden. Dabei ist hervorzuhe-
ben, dass gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes die ÖNORM 1993 für
den unterschwelligen Bereich der sog. Anhang IV-Dienstleistungen nicht gilt. Auf
derartige Dienstleistungen findet folglich die ÖNORM A 2050 nach Maßgabe der
hierzu von der Bundesregierung am 26.9.1978 beschlossenen und am 3.3. und
15.12.1981 ergänzten sowie am 1.7.1986, am 16.10.1990 und am 9.1.1992 geän-
derten Richtlinien Anwendung. Nach diesen Richtlinien ist bei Arbeiten und Leistun-
gen immaterieller Art die ÖNORM 1957 allerdings nur dann anzuwenden, wenn der
maßgebliche Auftragswert 726.728,34 Euro übersteigt.

Unterhalb dieser Betragsgrenze kann daher (abgesehen von der durch § 3
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 normierten partiellen Anwendung dieses
Gesetzes bei Überschreiten des bundesvergabegesetzlichen Schwellenwertes) bei
Beauftragung von immateriellen Leistungen, die dem Anhang
IV des betreffenden
Gesetzes zuzuordnen sind, nach Ermessen des Auftraggebers vorgegangen wer-
den, welches jedoch durch das Erfordernis der Einhaltung der vergaberechtlichen
Grundsätze, insbesondere des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots,
gebunden ist.

Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzuse-
hen.


Frage 5:

Gemäß § 7 Abs. 3 lit. c der Revisionsordnung des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen sind Einzelvorhaben und somit auch Vergaben von
Dienstleistungsaufträgen mit einem Veranschlagungsbetrag von mehr als
72.673,-- Euro ohne Umsatzsteuer der Internen Revision vor Genehmigung zur
Kenntnis zu bringen.

Frage 6:

Vor dem Hintergrund der zahlreichen parlamentarischen Anfragen zum Thema Bera-
tungs- und PR-Dienstleistungen und zu ähnlichen Themen (wie Nr. 1233/J vom
19.9.2000, Nr. 1397/J vom 19.10.2000, Nr. 1615/J vom 30.11.2000, Nr. 2475/J vom
11.5.2001 oder Nr. 3403/J vom 13.2.2002) und unter Berücksichtigung des Begrün-
dungsteiles dieser Anfrage ist davon auszugehen, dass sich diese Anfrage nur auf
solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht, die für den amtierenden Bun-
desminister oder seine Amtsvorgängerin, für den Staatssekretär im Bundesministeri-
um für soziale Sicherheit und Generationen oder für eines der beiden Kabinette er-
bracht worden sind.

Im Sinne dieser Einschränkung wird für den Zeitraum 4.2.2000 bis 1.7.2002 über
folgenden Beratungsvertrag berichtet:

Kommunikations- und PR-Betreuung für Frau Bundesminister Dr. Sickl

Frage 6.a):

Media Connection Austria Werbeagentur Ges.m.b.H.

Frage 6.b):

Der angeführte Beratungsvertrag ist in die Kategorie 27 (sonstige Dienstleistungen)
des Anhanges
IV zum Bundesvergabegesetz 1997 einzustufen.

Frage 6.c):

Vor Abschluss des erwähnten Beratungsvertrags wurde ein Verhandlungsverfahren
unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze durchgeführt.

Frage 6.d):

Zur Anbotslegung wurde am 14.7.2000 eingeladen.


Frage 6.e):

Da die vergaberechtlichen Bestimmungen über die Fristen zur Anbotslegung wegen
der weit unter den maßgeblichen Schwellenwerten liegenden Vergabesumme nicht
zur Anwendung gelangten, wurde im Verfahren zur Vergabe des bezeichneten Bera-
tungsvertrags keine Frist zur Einbringung von Angeboten festgesetzt. Im Übrigen
normieren auch die erwähnten Bestimmungen keine bestimmten Fristen für die An-
botslegung im Verhandlungsverfahren.

Frage 6.f):

Beim angeführten Beratungsvertrag wurde mit dem Unternehmen verhandelt, dem
schließlich auch der Auftrag erteilt wurde.

Frage 6.g):

Nein. Da der Veranschlagungsbetrag den Betrag von 72.673,-- Euro (ohne Umsatz-
steuer) deutlich unterschritten hatte, war der Auftrag der Internen Revision nicht zur
Kenntnis zu bringen.

Frage 6.h):

Die Vergabe des Beratungsauftrags wurde vom seinerzeitigen Leiter der Gruppe C in
der ehemaligen Präsidialsektion genehmigt.