4117/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.09.2002
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4116/J der Abgeordneten Dr. Cap, Doris Bures und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Ja.
Fragen 2, 3 und 4:
Bei
Dienstleistungsaufträgen der zentralen Beschaffungsstellen ab einem
geschätz-
ten Vergabewert von derzeit
162.293,-- Euro ohne Umsatzsteuer (Schwellenwert) ist
grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, in der
derzeit geltenden Fassung, vorzugehen.
Für Dienstleistungen gemäß
Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
dieses Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 des
Bundesvergabegesetzes 1997 die
ÖNORM A 2050 vom
1.1.1993 (kurz: ÖNORM 1993) Anwendung. Nach Punkt
1.4.2.2.
dieser ÖNORM ist für die Vergabe von immateriellen Leistungen
grundsätz-
lich das
Verhandlungsverfahren (entspricht der freihändigen Vergabe nach der
ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957, kurz:
ÖNORM 1957) anzuwenden. Bei diesem Ver-
fahren wird
gemäß Punkt 1.4.1.3. der ÖNORM 1993 mit einem oder mehreren
aus-
gewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.
Sofern keine
ausreichende Marktübersicht besteht, ist gemäß Punkt 1.6.1. der
ÖNORM 1993 vor
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens der Kreis der möglichen
Bewerber öf-
fentlich
zu erkunden. Nach Punkt 1.5.3.2. der ÖNORM 1993 sind zu Vergleichszwe-
cken entsprechend der
Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, in der Regel
mindestens drei, verbindliche Angebote
einzuholen, wenn die Wahl zwischen mehre-
ren Unternehmern
möglich ist.
Für den Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen gelten ressortinterne Richtlinien, welche zur näheren
Regelung der
Bestimmungen der ÖNORM 1993 bestimmt sind. Diese Richtlinien bestimmen
unter
anderem, dass vom Erfordernis, in einem Verhandlungsverfahren mindestens drei
schriftliche Angebote einzuholen, dann abgesehen werden kann, wenn
a) der Wert der Leistung 1.453,46 Euro nicht übersteigt,
b) es sich um die Ergänzung einer früher erbrachten Leistung handelt,
c) die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann,
d) besondere Dringlichkeit vorliegt oder
e) Gefahr im Verzug ist.
Für Aufträge zur Erbringung von
Dienstleistungen gemäß Anhang IV des Bundes-
vergabegesetzes 1997 gelten gemäß § 3 Abs. 3 des zitierten
Gesetzes im Wesentli-
chen nur dessen Bestimmungen über den Geltungsbereich, die
Rechtsschutzrege-
lungen und die Bekanntmachungsvorschriften. Sofern das Bundesvergabegesetz
1997 wegen Unterschreitung des normierten Schwellenwertes nicht anzuwenden ist,
sind daher in Bezug auf derartige Dienstleistungen weiterhin die vor dem
Inkrafttre-
ten des Bundesvergabegesetzes geltenden Vergabevorschriften für die auf
Ebene
des Bundes abgewickelten Vergabeverfahren anzuwenden. Dabei ist hervorzuhe-
ben, dass gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes die
ÖNORM 1993 für
den unterschwelligen Bereich der sog. Anhang IV-Dienstleistungen nicht gilt.
Auf
derartige Dienstleistungen findet folglich die ÖNORM A 2050 nach
Maßgabe der
hierzu von der Bundesregierung am 26.9.1978 beschlossenen und am 3.3. und
15.12.1981
ergänzten sowie am 1.7.1986, am 16.10.1990 und am 9.1.1992 geän-
derten
Richtlinien Anwendung. Nach diesen Richtlinien ist bei Arbeiten und Leistun-
gen immaterieller Art die
ÖNORM 1957 allerdings nur dann anzuwenden, wenn der
maßgebliche Auftragswert 726.728,34 Euro übersteigt.
Unterhalb dieser Betragsgrenze kann daher
(abgesehen von der durch § 3
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 normierten partiellen Anwendung dieses
Gesetzes bei Überschreiten des bundesvergabegesetzlichen Schwellenwertes)
bei
Beauftragung von immateriellen Leistungen, die dem Anhang IV des betreffenden
Gesetzes zuzuordnen sind, nach Ermessen des Auftraggebers vorgegangen wer-
den, welches jedoch durch das Erfordernis der Einhaltung der vergaberechtlichen
Grundsätze, insbesondere
des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots,
gebunden ist.
Beratungs- und
PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzuse-
hen.
Frage 5:
Gemäß § 7 Abs. 3 lit. c
der Revisionsordnung des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen sind Einzelvorhaben und somit auch Vergaben von
Dienstleistungsaufträgen mit einem Veranschlagungsbetrag von mehr als
72.673,-- Euro ohne Umsatzsteuer der Internen Revision vor Genehmigung zur
Kenntnis zu bringen.
Frage 6:
Vor dem Hintergrund der zahlreichen
parlamentarischen Anfragen zum Thema Bera-
tungs- und PR-Dienstleistungen und zu ähnlichen Themen (wie Nr. 1233/J vom
19.9.2000,
Nr. 1397/J vom 19.10.2000, Nr. 1615/J vom 30.11.2000, Nr. 2475/J vom
11.5.2001
oder Nr. 3403/J vom 13.2.2002) und unter Berücksichtigung des Begrün-
dungsteiles dieser Anfrage
ist davon auszugehen, dass sich diese Anfrage nur auf
solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen
bezieht, die für den amtierenden Bun-
desminister oder seine Amtsvorgängerin, für den Staatssekretär
im Bundesministeri-
um für soziale Sicherheit und Generationen oder für eines der beiden
Kabinette er-
bracht worden sind.
Im Sinne dieser Einschränkung wird
für den Zeitraum 4.2.2000 bis 1.7.2002 über
folgenden Beratungsvertrag berichtet:
Kommunikations- und PR-Betreuung für Frau Bundesminister Dr. Sickl
Frage 6.a):
Media Connection Austria Werbeagentur Ges.m.b.H.
Frage 6.b):
Der angeführte Beratungsvertrag ist
in die Kategorie 27 (sonstige Dienstleistungen)
des Anhanges IV zum Bundesvergabegesetz 1997 einzustufen.
Frage 6.c):
Vor Abschluss des erwähnten
Beratungsvertrags wurde ein Verhandlungsverfahren
unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze durchgeführt.
Frage 6.d):
Zur Anbotslegung wurde am 14.7.2000 eingeladen.
Frage 6.e):
Da die vergaberechtlichen Bestimmungen
über die Fristen zur Anbotslegung wegen
der weit unter den maßgeblichen Schwellenwerten liegenden Vergabesumme
nicht
zur Anwendung gelangten, wurde im Verfahren
zur Vergabe des bezeichneten Bera-
tungsvertrags keine Frist zur Einbringung von Angeboten festgesetzt. Im
Übrigen
normieren auch die erwähnten
Bestimmungen keine bestimmten Fristen für die An-
botslegung im Verhandlungsverfahren.
Frage 6.f):
Beim angeführten Beratungsvertrag
wurde mit dem Unternehmen verhandelt, dem
schließlich auch der Auftrag erteilt wurde.
Frage 6.g):
Nein. Da der Veranschlagungsbetrag den Betrag von 72.673,--
Euro (ohne Umsatz-
steuer) deutlich unterschritten hatte, war der Auftrag der Internen Revision
nicht zur
Kenntnis zu bringen.
Frage 6.h):
Die Vergabe des
Beratungsauftrags wurde vom seinerzeitigen Leiter der Gruppe C in
der ehemaligen Präsidialsektion genehmigt.