4119/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.09.2002

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend Abwicklungs- und
Auszahlungsmodalitäten beim Kinderbetreuungsgeld, Nr. 4215/J, wie folgt:

Zu Frage 1:

Per Ende Juli 2002 wurden 30.650 Anträge auf Kinderbetreuungsgeld eingebracht.
Davon waren 28.785 bereits zur Auszahlung freigegeben.

Hinsichtlich der eingebrachten Anträge ist eine Aufschlüsselung nach
Staatsbürgerschaft und Geschlecht nicht möglich, bei den zur Auszahlung
freigegebenen Fällen ist die Aufteilung wie folgt:

 

 

weiblich

 

männlich

 

Österreicher/innen

 

23.642

 

232

 

EU-Bürger/innen

 

501

 

6

 

Drittstaatsangehörige

 

4.324

 

80

 

Gesamt

 

28.467

 

318

 

Zu Frage 2:

Bis Ende Juli sind insgesamt 9 Ablehnungsbescheide ausgestellt worden:

•   4 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z.1
bzw. §2 Abs. 2 KBGG

•   2 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 2 KBGG


•   3 wegen Nichtvorlage der Abgabenerklärung gemäß § 15 KBGG (nur

Ablehnung Zuschuss)

In jedem Fall handelt es sich um weibliche Antragsteilerinnen
Ein Aufschlüsselung nach Staatsbürgerschaft ist nicht möglich.

Zu Frage 3a:

Für Fragen des Arbeitsrechtes darf ich auf die Zuständigkeit meines Kollegen, Herrn
Dr. Martin Bartenstein als Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinweisen.
Mir ist jedoch bekannt, dass vom BMWA ein Folder zum Thema
“Kinderbetreuungsgeld: Arbeitsrechtlicher Leitfaden" erstellt wurde.
Dieser Folder wurde nicht nur an die das KBG administrierenden
Krankenversicherungsträger verteilt, sondern wurde meines Wissens nach auch
über die Finanzlandesdirektionen bei den Finanzämtern sowie über die Ärztekammer
bei Gynäkologen/Gynäkologinnen und Kinderärzten/Kinderärztinnen aufgelegt.
Auch kann der Folder telefonisch und schriftlich beim Bürgerservice des BMWA
angefordert werden.

Zu Frage 3b:

Siehe 3a

Zu Frage 3c:

Nein

Zu Frage 3d:

Nein

Zu Frage 4a:

Nein.

Zum Verfahren bei der Familienbeihilfe wird festgehalten, dass es derzeit keine
Auswertungen zur Erledigungsdauer gibt, und es selbstverständlich keine
unterschiedliche Behandlung von Österreicher/innen und Ausländer/innen gibt.
Es können sich jedoch im Einzelfall Verzögerungen bei Ausländer/innen ergeben,
wenn besondere Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen sind.

Zur Antragstellung beim Kinderbetreuungsgeld ist festzuhalten, dass erwartet

werden kann, dass Antragsteller/innen bei der Beantragung einer Leistung die

erforderlichen Unterlagen mitbringen.

Dies ist auch in anderen Bereichen durchaus üblich.

Im Zuge der stärkeren edv - mäßigen Vernetzung wird es aber in Hinkunft möglich

sein, gewisse Abfragen und somit Prüfungen von Anspruchsvoraussetzungen auf

dem Weg der elektronischen Abfrage durchzuführen.

Ich darf beispielsweise auf das Projekt Finanz - Online verweisen, im Rahmen

dessen bald direkte Abfragen zur Familienbeihilfe möglich sein werden.

Zu Frage 4b:

Dazu liegen keine Daten vor.

Unter der Annahme, dass es im Bereich der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
(siehe dazu auch Frage 4a ) zu keinen Verzögerungen kommt, ist aber davon
auszugehen, dass im Normalfall innerhalb weniger Tage die Anspruchsfreigabe


erfolgt. Wann die erste Auszahlung erfolgt, ist davon abhängig, ob der
Leistungsanspruch im Monat der Beantragung oder davor beginnt. (siehe § 33 Abs.
1 KBGG)

Zu beachten ist aber auch, dass u.U. das KBG für die Dauer des
Wochengeldbezuges ruht, sich daher aus diesem Grund die Auszahlung verschiebt.

Zu Frage 5a:

Es gibt keinerlei unterschiedliches Procedere zwischen den verschiedenen
antragstellenden Personengruppen. Darüber hinaus sind mir keinerlei bürokratische
Schwierigkeiten für Sozialhilfeempfänger/innen bekannt.

Zu Frage 5b:

Es liegen dazu keine Daten vor. (Siehe auch 4b)

Zu Frage 6:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Kinderbetreuungsgeld nicht beim
Ministerium, sondern gemäß § 24 KBGG bei den Krankenversicherungsträgern zu
stellen sind.
Zur Verfahrensdauer liegen keine Daten vor.