4125/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.09.2002
BM für Finanzen:
Auf die
schriftliche parlamentarische Anfrage vom 8. Juli 20O2, Nr. 4110/J
der
Abgeordneten Dr. Josef Cap und Kollegen, betreffend Praxis der Vergabe
von
Beratungs- und PR-Dienstleistungen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich erläuternd klarstellen, dass ich auf Grund der For-
mulierung
der Einleitung der Anfrage im Folgenden davon ausgehe, dass
sich
insbesondere die Frage 6 auf solche Beratungs- und Dienstleistungen
bezieht,
die unmittelbar meiner Beratung bzw. der Beratung des Herrn
Staatssekretärs und/oder der Kabinettmitglieder dienten.
In
meinem Ressort hat der genannte Personenkreis einschließlich meiner
Person ad personam keine Beratungs- und PR-Dienstleistungen in Anspruch
genommen.
Weiters möchte ich ausdrücklich daraufhin weisen, dass in
meinem
Ressort sämtliche Vergabeverfahren von den zuständigen Fachab-
teilungen
durchgeführt werden.
Die weiteren Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1. bis 4.:
In meinem Ressort werden auf die
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die
Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG, BGB1. I Nr. 56
idgF) und die
Verordnungen hierzu angewendet sowie die ÖNORM A 2050
aus 1993. Auf nicht
prioritäre Dienstleistungen im Unterschwellenbereich
gemäß Anhang IV BVergG 1997 finden iVm § 13 Abs.
2 BVergG die ÖNORM
A 2050/1957 (vom 30.
März 1957) Anwendung.
Die ÖNORM A 2050
findet nach Maßgabe der hierzu von der Bundes-
regierung am 26.
September 1978 beschlossenen (AÖFV 1978/285) und am
16. Oktober 1990
ergänzten (AÖFV 1981/141) sowie am 1. Juni 1986 ge-
änderten (AÖFV
1986/252) Richtlinien Anwendung. Weitere Ergänzungen
erfolgten am 16. Oktober 1990 (AÖFV 1990/290) und durch die Ent-
schließung E 105
Nr. 17. GP. Das Bundesministerium für Finanzen hat
dazu Ausführungsbestimmungen am 12. März 1979 (AÖFV 1979/121)
und
am 30. Dezember 1985
(AÖFV 1986/24) erlassen. Diese finden Anwendung,
soferne sie nicht
Gemeinschaftsrecht widersprechen. Bei Widerspruch mit
dem Gemeinschaftsrecht
sind sie entweder gemeinschaftsrechtskonform zu
interpretieren, oder
falls das nicht möglich ist, nicht anzuwenden.
Für Dienstleistungen
gemäß Anhang III BVergG findet
unterhalb des
Schwellenwertes
gemäß § 13 Abs. l BVergG die ÖNORM A 2050 aus 1993
Anwendung. Diese ÖNORM A 2050 ist so geregelt, dass es grundsätzlich
keine näheren
Richtlinien bedarf.
Zu erwähnen sind in
diesem Zusammenhang weiters die "Ergänzenden
Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen gemäß der
ÖNORM A 2050 vom
1. Jänner
1993" betreffend Beschäftigung von Personen im Ausbildungsver-
hältnis (Lehrlinge)
und Frauenförderungsmaßnahmen vom 16. März 1999.
Weiters sind die Übereinkommen Nr. 94 über die
Arbeitsklauseln in den von
Behörden abgeschlossenen
Verträgen, BGB1. Nr. 20/1952, und das Überein-
kommen über Regierungskäufe (Agreement on Government Procurement),
ABIEG L 336 vom 23. Dezember 1994 zu
beachten.
Diesbezüglich verweise ich auch auf die
Durchführungsbestimmungen zum
BFG 2002 (AÖFV Nr. 25, Art. X Abs. 1).
Zu 5.:
Gemäß § 2 Abs. l iVm
§ 5 Abs. 2 der Revisionsordnung des Bundes-
ministeriums für
Finanzen (RO-BMF) sind der Internen Revision alle Auf-
tragsvergaben, die
Großaufträge bzw. Großprojekte im Sinne des § 2 Abs. 2
RO-BMF das Bundesministerium für Finanzen
betreffen zuzuleiten. Unter
Großaufträgen bzw.
Großprojekten im Sinne dieser Revisionsordnung sind
solche zu verstehen, deren Kosten den
im GATT-Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen, Art. I Ziffer l lit.b
festgelegten Schwellenwert
übersteigen. Derzeit entspricht dieser
Schwellenwert EUR 162.293,-.
In meinem Ressort werden
auch Vergabeverfahren unter diesem Schwellen-
wert von der Internen Revision auf Grund
freiwilliger Zuleitung begutachtet.
Zu 6.:
Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen sowie auf die
parlamentarische Anfrage Nr. 3397/J vom 13. Februar 2002.