4128/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.09.2002

BM für Inneres:

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat PARNIGONI und Genossinnen haben am 10.7.2002
unter der Nr. 4169/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"zwanghafte Einweisung in eine psychiatrische Klinik" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 9:

Sie führen in Ihrer Anfrage konkrete persönliche, lokale und zeitliche Umstände an, die
Belange der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes betreffen.

Als Mitglied der Bundesregierung bin ich zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des
Datenschutzgesetzes verpflichtet. Gerade dieses zitierte Gesetz sieht im Hinblick auf die für
die Sicherheitsbehörden sensible Materie besondere Bestimmungen über die "Vertrau-
lichkeit" bezüglich solcher Amtshandlungen vor.

Mitteilungen über solche Amtshandlungen, deren rechtliche Beurteilung und daraus
folgende Konsequenzen darf ich aufgrund dieser restriktiven Bestimmungen nur einem eng
umgrenzten Kreis von Berechtigten machen - wozu auch vorrangig die Volksanwaltschaft


zählt. Die VA hat auch in letzter Zeit schwerpunktmäßig Maßnahmen nach dem Unter-
bringungsgesetz geprüft.

Zu den Fragen 10 und 11:

Mit Anfang Oktober 2000 wurde im Zusammenhang mit den Bestimmungen des UbG von
meinem Ressort ein sogenannter "Schulungs- und Vollzugsbehelf' für die Sicher-
heitsbehörden und ihre Organe über die relevanten Regelungen betreffend die Unter-
bringung von Menschen herausgegeben.

Dieser  umfangreiche  und  eingehende  Behelf  basiert  auch  auf einer  Befassung  der
Bundesministerien für Justiz und für soziale Sicherheit und Generationen.
Damit  wurden   alle   Sicherheitsbehörden   und   Gendarmeriedienststellen   beteilt.   Diese
Vorschrift wird im Rahmen der Schulung verwendet.

Weiters soll der erwähnte Schulungs- und Vollzugsbehelf in weiterer Folge auch allen nach
dem Unterbringungsgesetz tätigen Ärzten zur Verfügung gestellt werden.
Mit diesen Maßnahmen und Abklärungen erwarte ich mir, Risken einer unberechtigten
Amtshandlung zu minimieren.