4129/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.09.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4130/J
der Abgeordneten Lichtenberger, Grünewald, Brosz, Freundinnen und
Freunde, wie folgt:
Fragen 1, 2 und 5:
Wie in dem - auf Basis fachlicher und
wissenschaftlicher Standards erarbeiteten -
Erlass “Orale Substitutionsbehandlung von Suchtkranken", GZ.
21.551/6-
VIII/B/12/98, meines Ressorts festgehalten, ist bei Substitutionspatienten
davon
auszugehen, dass, wie bei anderen Patienten, die eine Dauermedikation mit
anderen Arzneimitteln erhalten, nur im individuellen Einzelfall beurteilt
werden kann,
ob eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang darf
ich insbesondere auf eine aktuelle Studie des
Instituts für Suchtforschung, Zürich (Jürgen Rehm/Ambros
Uchtenhangen,
Metaanalyse schweizerischer Arbeiten zur Verwendung von Methadon als
Substitutionsmittel bei der Behandlung von Opioidabhängigkeit, 2001, mwN)
verweisen, derzufolge die Fähigkeit von Substitutionspatienten zur
Teilnahme am
Straßenverkehr ganz wesentlich von der Persönlichkeitsstruktur, aber
auch von der
Höhe eines allfälligen Beikonsums (Heroin, Kokain, Alkohol,
Medikamente) abhängt.
Die Methadondosis ist lediglich in jenem Zeitraum von Einfluss, in der der
Patient
eine subjektive Methadonwirkung spürt, da in diesem Zeitraum die Reaktion
verlangsamt ist, wie auch Beikonsum zu einer Verlängerung der
Reaktionszeiten
führt. U.a. wird auch auf eine weitere Studie von Ladewig et al.
verwiesen, wonach
die kognitiv-psychomotorische Funktionstüchtigkeit von Methadonprobanden
sich im
Gegensatz zu Heroinprobanden über alle Messzeitpunkte hinweg nicht von
einer
Kontrollgruppe ohne Opiatkonsum unterschied.
Die Beurteilung der
Fahrtauglichkeit im Einzelfall obliegt jedoch nicht meinem
Ressort, sondern den für die Vollziehung der einschlägigen
kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen (Führerscheingesetz,
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)
zuständigen Verkehrsbehörden. Ich darf daher auf die
diesbezügliche Zuständigkeit
des BMVIT verweisen.
Frage 3:
Änderungen des o.a. Erlasses obliegen
grundsätzlich meinem Ressort. Eine
Aktualisierung ist seit seiner Publikation im Jahr 1998 nicht mehr erfolgt. Der
erste
Erlass zur Thematik erging seitens des Gesundheitsressorts im Jahr 1987,
Aktualisierungen wurden bislang 1990 sowie, wie erwähnt, 1998 vorgenommen.
Frage 4:
Mein Ressort hat im Juni d.J. im Rahmen
einer Anfrage des Amtes der
Steiermärkischen
Landesregierung dahingehend, inwieweit es verpflichtend oder
überhaupt zulässig sei, dass der in die Substitutionsbehandlung
eingebundene
Amtsarzt eine personenbezogene Meldung über die Substitutionsbehandlung an
die
Führerscheinbehörde erstattet, wegen der Grundsätzlichkeit der
Frage das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst befasst. Es liegt dazu bislang lediglich
eine
erst vor kurzem eingelangte Zwischenerledigung des BKA vor, da aus Sicht des
BKA
als Voraussetzung für die endgültige datenschutzrechtliche
Beurteilung vorerst
fachliche und materienrechtliche Vorfragen abzuklären sind.
Ich darf mir aber erlauben schon jetzt
anzumerken, dass es sich auch aus meiner
Sicht - und dies wird auch durch die Zwischenerledigung des BKA bestätigt
- bei
personenbezogenen Informationen über das Vorliegen von Krankheiten, und
das gilt
auch für die Suchterkrankung, grundsätzlich um besonders sensible
Daten handelt,
mit denen daher besonders bedachtsam und jedenfalls rechtskonform umzugehen
ist.
Mein Ressort beabsichtigt daher, zur
endgültigen Klärung der vom Amt der
Steiermärkischen Landesregierung aufgeworfenen Frage zu einem
interministeriellen
Fachgespräch zwischen den relevanten Ressorts (BKA, BMVIT und BMSG)
einzuladen, da auf diesem
Wege eine umfassende und ehestmögliche Klärung aller
offenen Aspekte aus meiner Sicht am effizientesten erfolgen kann.
Ich ersuche um Verständnis, dass auch
die gegenständliche Frage daher vorerst
unbeantwortet bleibt, da sie offensichtlich ähnlich gelagert ist wie die
in Prüfung
stehende. Ich werde aber veranlassen, dass sie unter einem bei obengenannter
Vorgangsweise mitberücksichtigt wird und Ihnen das Ergebnis nach Vorliegen
unmittelbar zur Kenntnis bringen.
Frage 6:
Die soziale und berufliche
Wiedereingliederung ist ein wesentliches Ziel der
Substitutionsbehandlung, der Lenkberechtigung kommt dabei in vielen Fällen
große
Bedeutung zu.
Auch in Fällen, in denen vorerst eine
Lenkberechtigung nicht in Betracht kommt, ist
eine gesundheitliche und soziale Stabilisierung der Behandlung möglich.
Ich gehe
daher davon aus, dass in diesen Fällen eine neuerliche
Überprüfung der
Fahrtauglichkeit sinnvoll sein und insbesondere auch im Interesse des Patienten
liegen kann.
Ich darf aber, wie schon zu Frage 1, auch
an dieser Stelle nochmals auf die
Zuständigkeit des BMVIT
verweisen.
Frage 7:
Die Beantwortung dieser
kraftfahrrechtlichen Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich
des BMVIT.
Fragen 8 und 9:
Da die datenschutzrechtliche
Frage der Weitergabe von Substitutionsdaten derzeit
Gegenstand einer ho. Prüfung
ist (siehe Antwort zu Frage 4), kann auch die
gegenständliche Frage erst nach Vorliegen des Ergebnisses dieser
Prüfung
beantwortet
werden.
Unabhängig davon kann
aber die Einhaltung von Rechtsvorschriften ganz generell
im vorhinein nicht sichergestellt werden. Ich werde aber nach Vorliegen des
Prüfungsergebnisses für eine entsprechende Bekanntmachung der
Rechtslage - mit
dem Ziel einer rechtskonformen Vorgansweise - Sorge tragen.