4130/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.09.2002
BM für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben am 9. Juli 2002 unter der ZI. 4148/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend “Rechtshilfe bzw. Verwaltungsvollzug
zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Fragen 2 bis 17 und 19:
Diesbezüglich
wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 4146/J
durch den Bundeskanzler, dem die innerstaatliche Zuständigkeit für die
Durchführung des genannten Vertrags zukommt, verwiesen.
Zu Frage 18:
Ein derartiger Fall ist im Ressortbereich des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten nicht aufgetreten.
Zu Fragen 20 und 21:
Die Vereinheitlichung der Verwaltungsrechts- und
Verwaltungsverfahrensnormen
sollte zwischen den EU-Mitliedsstaaten so weit wie möglich angestrebt
werden.
Gegenwärtig wird ein EU-Rechtsinstrument über die gegenseitige
Anerkennung
und Vollstreckung von Geldstrafen erarbeitet, weil in der EU bisher kein
funktionierendes Instrument existiert, das die Vollstreckung von in anderen
Mitgliedsstaaten verhängten Geldstrafen ermöglicht.
Zu Frage 22:
Eine
eigene Initiative erscheint nicht notwendig, da der Vorschlag Frankreichs,
Schwedens und des Vereinigten Königreiches für einen Rahmenbeschluss
über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen eine ausgezeichnete Grundlage für eine Regelung im
EU-Rahmen
bildet.
Zu Fragen 23 und 24:
Derzeit stehen auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen
folgende Abkommen in Geltung:
a)
mit der Schweiz der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in
Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten
(BGBI. Nr. 380/1980),
b)
mit Ungarn das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
kriminalpolizeiliche und
verkehrspolitische
Zusammenarbeit (BGBI. Nr. 399/1980),
c) mit Liechtenstein der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in
Kraftfahrangelegenheiten
(BGBI. Nr. 406/1990),
d) mit Italien der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen
Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten
(BGBI. Nr.
406/1990),
e) mit Deutschland der Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
(BGBI.
Nr. 526/1990).
Nur der Vertrag mit
Deutschland sieht auch eine wechselseitige Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen
vor.
Zu Frage 25:
Probleme, die über
Einzelfälle hinausgehen, sind dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten bei diesen Verträgen nicht bekannt.
Zu Frage 26:
Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten hat den innerstaatlich
zuständigen Ressorts den Vorschlag unterbreitet, Entwürfe für
Abkommen über
Rechts- und Amtshilfe in Verwaltungssachen mit der Tschechischen Republik, der
Slowakischen Republik, mit Ungarn, mit Slowenien und mit Polen auszuarbeiten.
Solche Abkommen hätten auch eine Vollstreckungshilfe in
Verwaltungsstrafsachen, insbesondere in
Verkehrsstrafsachen, zum Gegenstand.
Sobald von den im
innerstaatlichen Bereich zuständigen Ressorts unter
Beteiligung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein
akkordierter österreichischer Entwurf ausgearbeitet sein wird, wird dieser
den
zuständigen Stellen der genannten Staaten als österreichischer
Verhandlungsvorschlag zusammen mit der Einladung zur Aufnahme von
Verhandlungen übermittelt werden.
Zu Frage 27:
Die Arbeiten am Rahmenbeschluss konnten unter
der spanischen Präsidentschaft
weitgehend abgeschlossen werden. Zuletzt wurde der Rahmenbeschluss
unmittelbar vor der Sommerpause im sogenannten “Artikel
36-Ausschuss"
behandelt.
Zu Frage 28:
Die derzeitige dänische Präsidentschaft geht
davon aus, dass beim nächsten Rat
der Justiz- und Innenminister im Oktober d.J. politische Einigung über den
Rahmenbeschluss erzielt werden könnte.
Zu Frage 29:
Die Schweiz führt derzeit mit der EU nur die
sogenannten Bilateralen
Verhandlungen II, wobei in zwei Bereichen, der Frage des Beitritts der
Schweiz
zum Schengener Übereinkommen und der
Betrugsbekämpfung, die Vollstreckung
von Strafentscheidungen am Rande angesprochen wird.
Beim Schengener Übereinkommen, wo von der Schweiz
seitens der EU prinzipiell
die Übernahme des gesamten Schengener Acquis gefordert wird, wird in den
Artikeln 67 bis 69 die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen
angesprochen. Beim Kapitel Betrugsbekämpfung ist nach dem derzeitigen
Verhandlungsverlauf noch nicht genau absehbar, welche Delikte im
Rechtshilfeabkommen
erfasst werden.
Zu Frage 30:
Mit einem Abschluss der Bilateralen Verhandlungen II - es handelt
sich dabei um
insgesamt zehn, nicht miteinander zusammenhängende Kapitel - ist je nach
Verhandlungsverlauf möglicherweise bis Ende des Jahres 2002 zu rechnen,
wobei
davon auszugehen ist, dass das Ergebnis einzelner Kapitel in der Schweiz einer
Volksabstimmung unterworfen werden muss.