4133/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.09.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4109/J-NR/2002 betreffend Praxis der Vergabe von
Beratungs- und PR-Dienstleistungen, die die Abgeordneten Dr. Josef Cap,
Kolleginnen und
Kollegen am 8. Juli 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 4.:
Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten
Vergabewert von derzeit € 162.293,-- exkl. USt.
(Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
vorzugehen. Das
Bundesvergabegesetz ist so detailliert geregelt, dass es hierzu keiner
näheren Richtlinien bedarf
Dies
gilt jedoch nicht für Dienstleistungen gemäß Anhang IV des Bundesvergabegesetzes, da für
derartige Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. im
Wesentlichen nur die Bekanntmachungs-
und Rechtsschutzregelungen des Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels
darüber hinausgehender
Regelungen sind daher für die Durchführung von Vergabeverfahren in
Bezug auf derartige
Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes
im Bund
geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf Dienstleistungen gemäß
Anhang IV zum
Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957 nach Maßgabe der hierzu
von der Bundesregierung am 26.9 1978 beschlossenen und am 3.3.1981 und am
16.10.1990
ergänzten sowie am 1.7.1986 geänderten Richtlinien Anwendung. Nach
diesen Richtlinien ist bei
Arbeiten und Leistungen immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden,
wenn deren Wert
€ 726.728,34 (ATS 10 Mio.)
übersteigt. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann daher bei
Beauftragung von immateriellen Leistungen, die dem Anhang IV des Bundesvergabegesetzes
zuzuordnen sind, frei vorgegangen werden, wobei aber das EU-rechtliche
Diskriminierungsverbot
zu beachten ist.
Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des
Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. l Bundesvergabegesetz die
ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993
Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe von
immateriellen Leistungen
grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht der freihändigen
Vergabe nach der ÖNORM
A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden. Gemäß Punkt 1.6.1. der ÖNORM
A 2050 vom 1.1.1993 ist
vor einem Verhandlungsverfahren der Kreis der möglichen Bewerber
öffentlich zu erkunden, sofern
keine ausreichende Marktübersicht besteht. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM
A 2050 sind zu
Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten
Auftragswertes mehrere, in der Regel
mindestens 3, verbindliche Angebote
einzuholen.
Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzusehen.
Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist diesbezüglich
so detailliert geregelt, dass es hierzu
grundsätzlich keiner näheren Richtlinien bedarf, es gibt daher im
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur keine internen Vergaberichtlinien.
Ad 5.:
Die
Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur ist im Bereich
des Budgetkapitels 12 (Bildung und Kultur) ab einem Auftragsvolumen von €
36.000,--
(ATS 500.000,--) verpflichtend vor Genehmigung einer Zuschlagserteilung mit der
Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen zu befassen;
für das Budgetkapital 14 (Wissenschaft) beträgt diese
Wertgrenze € 72.600,-- (ATS l Mio.). Die unterschiedlichen
Wertgrenzen erklären sich daraus,
dass derzeit noch zwei Abteilungen Interne Revision existieren (eine aus dem
früheren BMUK und
eine aus dem früheren BMWV). Nach der noch heuer geplanten Zusammenlegung
beider
Abteilungen werden auch die aus früheren Zeiten stammenden Regelungen
für die verpflichtende
Einschaltung der Internen Revision zu
vereinheitlichen sein.
Ad 6.:
Hier darf zunächst auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3396/J-NR/2002 verwiesen werden, die Beratungsverträge des Ressorts zum Gegenstand hatte.
Auf Grund der Präambel dieser Anfrage gehe ich nun davon aus, dass hier jene Beratungs- und PR
Dienstleistungen gemeint sind, die unmittelbar für mich erbracht wurden.
Derartige Leistungen wurden nicht erbracht.