4142/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4140/J-NR/2002 betreffend Änderungen der
gesetzlichen Maßnahmen auf EU-Ebene hinsichtlich Tiertransporten, die die Abgeordneten Petrovic,
Freundinnen und Freunde am 9. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Frage 1:

In welchen EU-Arbeitsgruppen betreffend Tiertransport sind wie viele Beamtinnen Ihres Ressorts
mit welchen Kompetenzen vertreten?

Antwort:

Wird ein Vorschlag für einen Rechtsakt betreffend Tiertransporte beraten, nehmen in der Regel 1
bis 2 Bedienstete meines Ressorts an Sitzungen der betreffenden Arbeitsgruppe teil; welche
Arbeitsgruppe dies im Einzelfall ist, lässt sich vorweg nicht sagen. In den meisten Fällen werden
einschlägige Entwürfe in der Ratsarbeitsgruppe der Agrar- und Veterinärsachverständigen
diskutiert.

Wie in allen Sitzungen von Ratsarbeitsgruppen werden von den Vertretern Österreichs im Rahmen
der Diskussion Stellungnahmen abgegeben, Sprach- oder Prüfvorbehalte eingelegt oder - je nach
der im Vorhinein koordinierten österreichischen Haltung - auch generelle Vorbehalte gemacht.

Frage 2:

Gibt es Protokolle dieser Arbeitsgruppen (wenn ja, ersuchen wir um Zurverfügungstellung)?

Antwort:

Über jede Dienstreise wird ein Bericht verfasst. Dieser wird - gemäß der durch Art. 23d ff. B-VG
vorgesehenen Koordination - den Ländern, anderen betroffenen Ministerien und
Interessenvertretungen, und auch dem Parlament im Wege der Parlamentsdirektion zur Kenntnis
gebracht. Ich ersuche jedoch um Verständnis, dass eine nochmalige Übermittlung aller bisher zum
Thema Tiertransporte vorliegenden Sitzungsberichte einen nicht zu rechtfertigenden
Verwaltungsaufwand darstellen würde.


Frage 3:

Für welche Ausstattung der Tiertransportfahrzeuge treten Sie auf EU-Ebene ein, um die
Stressbelastung der Tiere zu reduzieren bzw. um die "Death on arrival-Rate" zu senken (bitte nach
Tierarten getrennt)?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage ist in dieser Form leider nicht möglich. Nur die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften hat das Recht und die Möglichkeit, Vorschläge für Rechtsakte zu
machen. Diese werden dann in Arbeitsgruppen diskutiert, und es steht allen Mitgliedstaaten offen,
zu diesen konkreten Vorschlägen Stellung zu nehmen, sie zur Gänze oder in einzelnen Punkten
abzulehnen, Fehler aufzuzeigen, oder auch Änderungsvorschläge zu machen. Welche Haltung
von österreichischer Seite eingenommen wird, hängt vom Ergebnis der innerstaatlichen
Koordination ab.

Hinsichtlich der Ausstattung der Transportfahrzeuge gibt es derzeit im Gemeinschaftsrecht nur die
Verordnung (EG) Nr. 411/98; diese regelt ausschließlich die Ausstattung von Fahrzeugen, mit
denen Tiere länger als acht Stunden transportiert werden dürfen. Es liegt ein Vorschlag der
Kommission zur Änderung dieser Verordnung vor, die bisher letzte Sitzung fand allerdings bereits
am 13.7.2001 statt und endete ohne konkretes Ergebnis.

Frage 4:

Werden Sie sich für eine Transportdauer von max. 8 Stunden bzw. einer Transportdistanz von
max. 500 km bei Schlacht- u. Masttieren auf EU-Ebene einsetzen? Wenn ja, wer sind Ihre
verbündeten EU-Staaten? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Ein derartiger Vorschlag wurde noch nicht vorgelegt, daher kann auch nicht gesagt werden,
welche Staaten ihn unterstützen würden. Auch die österreichische Haltung bedarf - sofern ein
solcher Vorschlag von der Kommission vorgelegt wird - einer innerstaatlichen Koordination. Ich
gehe davon aus, dass Österreich jedenfalls eine Beschränkung der Transportzeit von
Schlachttieren auf acht Stunden unterstützen würde; hinsichtlich einer Beschränkung der
Transportzeit von Masttieren wäre jedoch - da eine solche Beschränkung auch für Österreich völlig
neu wäre - jedenfalls das Ergebnis der Koordination abzuwarten.

Frage 5:

Welche Kontroll- und Vollzugsprobleme haben Sie im Zusammenhang mit dem
Tiertransportgesetz-Straße durch den engen Kontakt mit dem BM für soziale Sicherheit und
Generationen im ersten Halbjahr 2002 in den Griff bekommen?

Antwort:

Es scheint hier ein Missverständnis hinsichtlich der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2931/J-NR/2001 vorzuliegen. Diese Antwort bezog sich nicht auf konkrete Probleme in der
Vollziehung, sondern auf mögliche Verbesserungen der für den Vollzug maßgebenden


gesetzlichen Grundlagen. Auf Anregung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen wurde daher vorgemerkt, bei einer Novelle des Tiertransportgesetzes-Straße die
örtliche Zuständigkeit der - bereits aufgrund der geltenden Rechtslage - als Vollzugsorgane
vorgesehenen Grenztierärzte nicht mehr auf den Grenzbereich einzuschränken. Die
entsprechenden dienstrechtlichen Voraussetzungen werden vom Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen zu schaffen sein.

Frage 6:

Wie koordinieren Sie sich mit dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und
Wasserwirtschaft hinsichtlich der Tiertransporte und welche Position soll bzw. wird BM Molterer im
Rat vertreten?

Antwort:

Im Rahmen der nationalen Koordination wird auch das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitbefasst; darüber hinaus nehmen an Sitzungen
von einschlägigen Ratsarbeitsgruppen in den meisten Fällen auch Vertreter dieses Ministeriums
teil.

Die Frage nach der Position fällt in die Zuständigkeit von Herrn Bundesminister Mag. Molterer.

Frage 7:

Wie stehen Sie zu einer Konzession von Unternehmungen zur Durchführung von Tiertransporten
und einer elektronischen Erfassung dieser Unternehmungen bei den Bezirkshauptmannschaften
bzw. Magistraten?

Antwort:

Eine Konzession oder "Zulassung" von Unternehmern für Tiertransporte ist bereits in der Richtlinie
91/628/EWG i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG vorgesehen. Eine gesonderte elektronische Erfassung
halte ich nicht für erforderlich, weil einerseits der Transport von Tieren durch österreichische
Transportunternehmer nur eine untergeordnete Rolle spielt und andererseits jedes Kraftfahrzeug
durch das Kennzeichen eindeutig einem bestimmten Zulassungsbesitzer zugeordnet werden kann.

Frage 8:

Erachten Sie die zu geringe Anzahl an Tiertransportinspektorlnnen in den Ländern als ein
Vollzugsproblem? Wenn ja, wie kommunizieren Sie dies den Landeshauptleuten? Wenn nein, wie
viele Inspektorinnen gibt es in jedem Bundesland?

Antwort:

Die Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße ist Sache der Länder in mittelbarer
Bundesverwaltung. Es obliegt im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Organisationskompetenz
allein den Ländern, zu entscheiden, welche Voraussetzungen sie schaffen müssen, um diese
Aufgabe erfüllen zu können. Nach dem Tiertransportgesetz-Straße sind zur Vollziehung
grundsätzlich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sonstige Organe der
Straßenaufsicht sowie die Grenztierärzte vorgesehen. Die Möglichkeit, zusätzlich eigene


Kontrollorgane einzurichten, steht den Ländern von Verfassungs wegen zu und wird nicht durch
das Tiertransportgesetz-Straße geschaffen. Im TGSt und den zugehörigen Verordnungen sind
lediglich die Bezeichnung solcher Organe als 'Tiertransportinspektoren", ihre Ausbildung und ihre
Befugnisse geregelt. Aus diesen Gründen kommt mir kein Einfluss auf die Einrichtung von
Tiertransportinspektoren in den Ländern an sich und auch nicht auf die Anzahl solcher Organe zu.

Nach Mitteilung der Länder sind derzeit in Kärnten 18, in Niederösterreich 24, in Oberösterreich
24, in Salzburg 2, in der Steiermark 67, in Tirol 12 und in Vorarlberg 7 Tiertransportinspektoren
tätig. Im Burgenland und in Wien gibt es keine Tiertransportinspektoren.

Frage 9:

Ist es zutreffend, dass engagierte "unbequeme" Tiertransportinspektorlnnen in den Ländern
abberufen werden?

Antwort:

Eine derartige Vorgangsweise ist mir aus keinem Bundesland bekannt.

Frage 10:

Gibt es Schulungen der Fahrerinnen in den Ländern? Wenn ja, von wem werden sie durchgeführt,
wie viele und wer kontrolliert die Effizienz dieser Schulungen?

Antwort:

Eine Ausbildung oder Schulung für die Lenker und Lenkerinnen von Tiertransportfahrzeugen ist
nicht vorgeschrieben. Es muss allerdings gemäß § 7 TGSt während der gesamten Dauer des
Transports ein Betreuer zur Verfügung stehen, der auch bestimmte Kenntnisse nachweisen muss.
Nur bei Nachweis der Kenntnisse stellt die Behörde eine Bestätigung über die fachliche
Befähigung zur Betreuung von Tiertransporten aus, die dann auch mitgeführt und bei Kontrollen
vorgewiesen werden muss. Selbstverständlich kann die Aufgaben dieses Betreuers - eine
entsprechende Ausbildung vorausgesetzt - auch der Lenker oder die Lenkerin übernehmen.

Die nachzuweisenden Kenntnisse sind in der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBI. Nr.
427/1995, geregelt. In dieser Verordnung ist auch vorgesehen, dass diese Kenntnisse
- abgesehen von bestimmten, als ausreichender Nachweis anerkannten Ausbildungen, wie etwa
Tierärzte - durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges nachzuweisen sind; dieser
Lehrgang hat sowohl praktische als auch theoretische Kenntnisse zu vermitteln und kann am
Wirtschaftsförderungsinstitut, am Berufsförderungsinstitut oder anderen vergleichbaren
Einrichtungen absolviert werden. So bieten etwa die Wirtschaftsförderungsinstitute in den Ländern
laufend derartige Kurse an, die ab einer Teilnehmerzahl von fünf Personen durchgeführt werden.

Frage 11:

Sind Sie für einen Kontrollplan der Tiertransporte nach Risikoabschätzung der Unternehmungen?
Wenn ja, wie werden Sie dieses Vorhaben umsetzen? Wenn nein, wie wollen Sie künftig eine
ausreichende Kontrolltätigkeit gewährleisten?


Antwort:

Es ist einerseits unklar, was ein solcher Kontrollplan enthalten sollte, und andererseits scheint eine
Vorausplanung von Kontrollen auch nicht sinnvoll. Die überwiegende Zahl der Tiertransporte in
Österreich wird nicht von österreichischen Unternehmern, sondern von ausländischen
Transporteuren durchgeführt. An den EU-Binnengrenzen sind systematische Kontrollen nicht
zulässig, auch ist nicht längere Zeit im Vorhinein bekannt, wann und wo ein Tiertransport
durchgeführt werden wird. Zudem würde eine gezielte Kontrolle ausschließlich ausländischer
Transporteure eine nach der Richtlinie 91/628/EWG i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG unzulässige
diskriminierende Kontrolle darstellen.

Frage 12:

Gibt es einen Bericht Österreichs an die Kommission bezüglich der Einhaltung der EU-Richtlinien
für Tiertransporte? Wenn ja, welchen, wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Gemäß Art. 8 der Richtlinie 91/628/EWG i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG hat jeder Mitgliedstaat der
Kommission jährlich einen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten
Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.
Auch Österreich übermittelt daher einen Bericht.

Im Jahr 2000 wurden demnach 8005 Kontrollen an Tiertransporten durchgeführt. Dabei wurden
488 Gesetzesübertretungen festgestellt. In diesen Fällen wurde jeweils ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wobei der Strafrahmen - abhängig von der Art des
Verstoßes - bis 3633 € reicht. Die Zahlen für das Jahr 2001 liegen noch nicht vollständig vor.

Frage 13:

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, jährlich
einen Bericht über die Umsetzung der EU-Tiertransportrichtlinien an die Kommission zu liefern,
damit es zu einem konsequenteren Vollzug kommt? Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die Richtlinie 91/628/EWG musste vor dem 1.1.1993, die Richtlinie 95/29/EG bis 31.12.1996
umgesetzt sein. Über die ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung von Richtlinien in
nationales Recht wacht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ein zusätzlicher
diesbezüglicher Bericht der Mitgliedstaaten scheint mir daher weder sinnvoll noch erforderlich.

Sofern sich diese Frage jedoch auf die Vollziehung der (in Umsetzung der Richtlinien erlassenen)
nationalen Tiertransportvorschriften bezieht, darf ich auf meine Antwort zu Frage 12 verweisen.