4143/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4142/J-NR/2002 betreffend Schließung von fünf
Postämtern in Osttirol, die die Abgeordneten Lichtenberger und Freundinnen am 9. Juli 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Laut Universaldienstverordnung (§ 3 Abs 2) gilt durch das derzeit bestehende Netz an Post-
Geschäftsstellen eine flächendeckende Versorgung im Sinne des § 4 Postgesetz 1997 als gegeben.
Wie rechtfertigen Sie dann die Schließung weiterer Postämter zur Aufrechterhaltung einer
flächendeckenden Versorgung?

Antwort:

Im § 3 Abs. 3 Post-Universaldienstverordnung werden die Maßstäbe betreffend Postamtsschlie-
ßungen vorgeschrieben. Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn dessen kostendeckende
Führung aufgrund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung
des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle (Postamt oder Postagentur) oder durch
den Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist.

Durch die Post-Universaldienstverordnung werden generell die Dienstleistungen des Universal-
dienstes näher bestimmt. Die Festlegung von Standorten einzelner Postämter oder deren Schlie-
ßung im Detail ist nicht Gegenstand der Verordnung.

Der Universaldienstbetreiber hat jedenfalls den betroffenen Gemeinden konkrete Vorschläge zur
Erhaltung der Versorgungspflicht zu unterbreiten. Weiters wurde die "Kontrollkommission
zur Absicherung des Geschäftsstellennetzes der Post" (Kontrollkommission) eingerichtet, die allfäl-
lige Streitfälle im Zusammenhang mit den Ämterschließungen behandelt bzw. behandelt
hat.

Fragen 2, 3,4, 6, 7 und 8:

Ihre Zustimmung zur Schließung der Postämter ist nicht erforderlich, sie haben aber Erhebungen
und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes durchzuführen. Haben Sie im Rah-
men Ihrer Aufsichtspflicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Schließung der 5 Postämter in
Osttirol im Sinne des § 4 Postgesetz und § 3 Abs 3 Universaldienstverordnung gegeben sind, und
wenn ja, in welcher Weise im einzelnen?


Wenn nein, warum nicht?

Bis wann spätestens werden Sie dieser Verpflichtung nachkommen?

Haben Bürgermeister der betroffenen Gemeinden oder gewählte Mandatare des Bezirkes Osttirol
bei Ihnen als oberstes Aufsichtsorgan gegen die Schließung der oben genannten Postämter inter-
veniert?

Wenn ja, wer?

Wann haben Sie bzw Ihr Ministerium von der Schließung der oben genannten Postämter Kenntnis
erlangt?

Antwort:

Um der Aufsichtspflicht nachkommen zu können, sieht die Post-Universaldienstverordnung im § 10
eine Informationspflicht des Universaldienstbetreibers vor. Zusätzlich hat der Universaldienst-
betreiber It. § 11 Abs. 2 Post-Universaldienstverordnung die Regulierungsbehörde über die den
Universaldienst betreffenden, für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesonde-
re über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren.

Weiters hat die bereits erwähnte "Kontrollkommission" einen Bericht vorzulegen, nach dem geprüft
werden kann, ob eine Postamtsschließung zu Recht erfolgt ist.

In der "Erklärung" der österreichischen Post AG über die Einrichtung der "Kontrollkommission" ist
vorgesehen, dass ein solcher Bericht von der Kontrollkommission binnen eines Monats nach Vor-
lage des (internen) Abschlussberichtes (31. August 2002) erstellt und dem bmvit, der österreichi-
schen Post AG sowie dem Gemeindebund übermittelt wird.

Frage 5:

Warum ließen Sie sich keine Wirtschaftlichkeitsstudien vorlegen?

Antwort:

Wirtschaftlichkeitsstudien über einzelne Postämter sind gemäß § 3 Abs. 4 Post-Universaldienst-
verordnung nur den betroffenen Gemeinden vorzulegen.

Fragen 9 und 10:

Werden Sie im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht nachträglich prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Schließung der 5 Postämter in Osttirol im Sinne des § 3 Abs. 3 Universaldienstverordnung gege-
ben sind?

Wenn nein warum nicht?

Antwort:

Eine derartige Überprüfung wird im Rahmen der von der österreichischen Post AG bzw. der "Kon-
trollkommission" vorzulegenden Berichte erfolgen.


Fragen 11,12,13 und 14:

Welche Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen in Osttirol wird die Schließung der fünf Post-
ämter und die Verwendung der Verteilzentren haben?

Werden durch diese Maßnahmen die Belastungen und Risken aus dem Verkehr - etwa durch er-
zwungene zusätzliche Pendelbewegungen, zusätzliche Verteilfahrten und dgl - zunehmen, was im
Widerspruch zu Zielen auch der gegenwärtigen Bundesregierung, aber auch zur Alpenkonvention
(Art.2 Abs2 lit j) stünde, zu deren Umsetzung Österreich seit 1995 verpflichtet ist?

Falls ja, welche sachliche Basis (Unternehmensangaben, unabhängige Untersuchungen,...) liegt
Ihrer Antwort zugrunde und welche Gegenmaßnahmen werden Sie als Verkehrsminister ergreifen?

Falls nein, welche sachliche Basis (Unternehmensangaben, unabhängige Untersuchungen,...)
liegt Ihrer Antwort zugrunde?

Antwort:

Dazu kann ich keine Aussagen treffen, da mir keine derartigen Untersuchungen bekannt sind.