4144/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4147/J-NR/2002 betreffend Rechtshilfe bzw.
Verwaltungsvollzug zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten, die die
Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen am 9. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Frage 1:
Sind Ihnen diese grundsätzlichen Probleme bekannt?
Antwort:
Ja.
Frage 2:
Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie
gegenüber Deutschland bislang dazu ergriffen? Kann
Deutschland Ihrer Ansicht nach zu einer Haltungsänderung bewegt werden?
Antwort:
Ich verweise auf die Ausführungen des
Herrn Bundeskanzlers zur schriftlichen parlamentarischen
Anfrage
Nr. 4146/J-NR/2002.
Fragen 3, 6, 9 und 10:
Wie viele Rechtshilfeersuchen wurden zu
welchen Rechtsmaterien seit Inkrafttreten dieses Ab-
kommens, durch die im Art. 1 genannten österreichischen
Verwaltungsbehörden oder Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, an Deutschland gerichtet (Aufschlüsselung auf
Rechtsmaterien, Jahre
und Bundesländer bzw. UVS oder sonstige Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit)?
Wie viele wurden von
Deutschland an Österreich gerichtet?
Wie viele Anträge auf
Vollstreckungshilfe (Art. 9) wurden zu welchen Rechtsmaterien seit Inkraft-
treten dieses Abkommens,
durch die im Art. 1 genannten österreichischen Verwaltungsbehörden
oder Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, an Deutschland gerichtet
(Aufschlüsselung auf
Rechtsmaterien, Jahre und Bundesländer
bzw. UVS oder sonstige Gerichte der Verwaltungsge-
richtsbarkeit)?
Wie viele wurden von Deutschland an Österreich gerichtet?
Wieviele Verfahren mussten in diesen Jahren
deswegen eingestellt werden (Aufschlüsselung auf
Rechtsmaterien, Jahre und Bundesländer bzw. UVS oder sonstige Gerichte der
Verwaltungsge-
richtsbarkeit)?
Wie viele Amts- und Rechtshilfenersuchen
hinsichtlich der besonderen Regelungen in Angelegen-
heiten des Kraftfahrwesens mussten durch die im Art. 1 Abs. 1 des Abkommens
genannten öster-
reichischen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten gestellt werden?
Wie viele wurden von Deutschland an Österreich gerichtet?
Antwort:
Zu diesen Fragen liegen keine Statistiken vor.
Fragen 4, 5, 7, 8,11 und 12:
Wie viele davon wurden durch Deutschland nicht
abkommensgemäß erledigt (Aufschlüsselung auf
Rechtsmaterien, Jahre und Bundesländer bzw. UVS oder sonstige Gerichte der
Verwaltungsge-
richtsbarkeit)?
Worin lagen die Gründe dafür?
Wie viele davon wurden durch Deutschland nicht
abkommensgemäß erledigt (Aufschlüsselung der
Rechtsmaterien, Jahre und Bundesländer bzw. UVS oder sonstige Gerichte der
Verwaltungsge-
richtsbarkeit)?
Worin lagen aus Ihrer Sicht die Gründe dafür?
Wie viele davon wurden durch Deutschland nicht
abkommensgemäß erledigt (Aufschlüsselung auf
Rechtsmaterien, Jahre und Bundesländer
bzw. UVS oder sonstige Gerichte der Verwaltungsge-
richtsbarkeit)?
Worin lagen die Gründe dafür?
Antwort:
Die Probleme liegen im Wesentlichen darin, dass Deutschland
eine dem § 103 Abs. 2 KFG 1967
vergleichbare Regelung nicht kennt. Es kann diesfalls aber nicht davon
ausgegangen werden,
dass sich die deutschen Behörden abkommenswidrig verhalten hätten,
vielmehr wurden lediglich
die Rechtshilfeersuchen nicht im Sinne des Begehrens erledigt. Die Probleme
sind primär in den
Unterschieden im materiellen Verkehrsrecht begründet und nicht in den
Bestimmungen des Amts-
und Rechtshilfeabkommens.
Deutschland lehnt es ab, ein Strafverfahren
gegen den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges
zu führen, zu unterstützen oder einen darauf beruhenden Strafbescheid
zu vollstrecken, weil die-
ser
lediglich der in Österreich bestehenden Auskunftsverpflichtung nicht
nachgekommen ist. Dies
widerspricht dem ordre public und muss somit seitens Österreich akzeptiert
werden.
Frage 13:
Mit welchen Anlaufstellen in Deutschland gibt es besondere Probleme?
Antwort:
Meinem Ressort sind keine speziellen deutschen
Behörden bekannt, mit denen es besondere
Probleme gäbe.
Frage 14:
Wie
stehen Sie zu den bekannten Runderlässen oder Anweisungen deutscher
Innenminister, Ver-
waltungsstrafbescheide aus Österreich, die auf § 103 Abs. 2 KFG
beruhen, nicht mehr zu vollstre-
cken?
Antwort:
Ich verweise auf Fragepunkt 2.
Frage 15:
Halten
Sie aus diesem Grund eine Revision dieses Abkommens für notwendig oder
auch aufgrund
anderer offener Probleme (z.B. hinsichtlich Art. 10 und 11)?
Antwort:
Nein.
Frage 16:
In wie vielen und welchen Fällen wurde bislang durch
Österreich ein Schiedsgericht nach Art. 16
des Abkommens beantragt (Aufschlüsselung auf Jahre und Fälle)?
Antwort:
Diesbezüglich gibt es keine gesonderten Statistiken.
Frage 17:
Wenn nein, weshalb geschah dies bislang nie?
Antwort:
Wie bereits zu Fragepunkt 4 ausgeführt,
liegt im Fall des § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine Abkom-
menswidrigkeit vor; gegebenenfalls andere auftretende Probleme wurden ohne
Schiedsverfahren
bereinigt.
Frage 18:
In wie vielen und welchen Fällen wurde
bislang durch Deutschland ein Schiedsgericht nach Art. 16
des Abkommens beantragt (Aufschlüsselung auf Jahre und Fälle)?
Antwort:
Im Zuständigkeitsbereich des bmvit wurde bislang kein
Schiedsgericht gemäß Art. 16 des Abkom-
mens durch Deutschland beantragt.
Frage 19:
Welche Beschwerden oder Probleme sind Ihnen
seit Inkrafttreten dieses Abkommens aus
Deutschland gegenüber österreichischen Verwaltungsbehörden bzw.
österreichischen Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt geworden (Aufschlüsselung auf Jahre
und Fälle)?
Antwort:
Diese Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des bmvit.
Fragen 20 und 21:
Treten Sie für eine Vereinheitlichung der
Verwaltungsrechts- und Verwaltungsverfahrensnormen
sowie der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Vollstreckung zwischen
den EU-
Mitgliedstaaten ein?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Ja, soweit es um die gegenseitige Anerkennung
von Geldstrafen und deren Vollstreckung geht.
Die Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtsnormen in Europa ist ein komplexer
Bereich, der auf
breiter Basis zu diskutieren wäre.
Frage 22:
Wenn ja, welche sonstigen Initiativen haben Sie bereits
gesetzt? Welche Europäische Initiativen
gibt es dazu?
Antwort:
Diesbezügliche Initiativen gehen insbesondere von der
Europäischen Kommission aus. Im Zustän-
digkeitsbereich des bmvit wäre beispielsweise das Abkommen über den
Entzug der Fahrerlaubnis
zu nennen, das eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
Lenkberechtigungsent-
zugsentscheidungen regelt. Dieses Abkommen ist bereits unterzeichnet,
würde aber bislang nur
von Spanien ratifiziert.
Weiters ist das Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Geldstrafen zu erwähnen, das
jedoch federführend vom Bundesministerium für Justiz betreut wird.
Fragen 23 bis 30:
Mit welchen EU-Mitgliedsländern und Drittstaaten hat
Österreich ein Abkommen über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen (auch in Teilbereichen) abgeschlossen?
Ist dabei auch eine wechselseitige Anerkennung von
Geldstrafen und Vollstreckung vorgesehen?
Wenn ja, in welchem Abkommen?
Mit welchen dieser Ländern gibt es Probleme, wie sie
beispielsweise mit Deutschland auftreten?
Wo liegen diese Probleme?
Mit welchen EU-Mitgliedsländern und Drittstaaten werden bezüglich eines derartigen Abkommens
derzeit Verhandlungen geführt?
Wie ist der (derzeitige) jeweilige Stand dieser Verhandlungen?
Wie ist auf europäischer Ebene der Stand der
Verhandlungen zur Initiative des Vereinigten König-
reiches, der Französischen Republik und des Königreichs Schwedens im
Hinblick auf die Annah-
me eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerken-
nung von Geldstrafen und Geldbußen durch
den Rat?
Wann kann mit einem Abschluss gerechnet werden? Oder ist mit einem solchen nicht zu rechnen?
Wie ist der Stand der Verhandlungen durch die
Europäische Union über die Vollstreckung von
Strafentscheidungen mit der Schweiz?
Wann kann mit einem Abschluss gerechnet werden? Oder ist mit einem solchen nicht zu rechnen?
Antwort:
Ich verweise auf die Ausführungen der Frau
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4148/J-NR/2002.