4148/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie:
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4246/J-NR/2002 betreffend die Fa. Bencun
Transporte
GesmbH, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen am 11. Juli 2002 an
mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie viele Schreiben wurden an Sie bzw. Ihr Bundesministerium gerichtet?
Antwort:
Die Firma Bencun Transporte GmbH richtet
seit ungefähr 5 Jahren regelmäßig Anbringen,
Anzeigen, Informationen, Beschwerden etc. an mein Ressort. Schwerpunkt sind
dabei bestimmte
Linienverkehre wie z.B. Wien
-Sarajevo, Wien - Domaljevac, Wien - Tuzla, Wien - Split, Linz -
Kupres. Die genaue Anzahl der Eingaben ist kaum eruierbar, da einige der
zahlreichen Adressaten
diese Anbringen teilweise kommentarlos an das bmvit weiterleiten und daher
vieles mehrfach
vorliegt. Überblicksmäßig kann festgestellt werden, dass
durchschnittlich zumindest ein Schreiben
pro Woche vorgelegt wird.
Frage 2:
Welche Probleme wurden dabei jeweils angesprochen?
Antwort:
Abgesehen von kraftfahrlinienrechtlichen
Belangen werden nahezu alle Probleme von der Firma
Bencun Transporte GmbH aufgeworfen, die auch nur annähernd mit dem Betrieb
einer
Kraftfahrlinie in Zusammenhang zu bringen sind. Das sind u.a.
- Arbeitsrecht (z.B. Ausländerbeschäftigung)
- Lenk- und Ruhezeiten
- kraftfahrrechtliche Verstöße
- steuerrechtliche Vergehen
- fremdenpolizeiliche Aspekte
Der Bogen der Vorwürfe reicht bis zum Verdacht der "Kinderarbeit" (hiebei sollen die Söhne eines
Omnibuslenkers diesem in Bosnien und Herzegowina bei der Reinigung des Busses geholfen
haben).
Fragen 3 und 4:
Was ergab jeweils die Prüfung dieser Vorwürfe?
Welche Veranlassungen haben Sie zu den geschilderten Problemen getroffen?
Antwort:
Die Firma Bencun Transporte
GmbH informierte regelmäßig sämtliche für die oben
angeführten
Rechtsbereiche kompetenten Behörden von den jeweiligen Vorwürfen,
daher befasst sich das
bmvit nur mit allfälligen Verstößen gegen das
Kraftfahrliniengesetz (KflG) BGBI. l Nr. 203/99. Die
Firma Bencun Transporte GmbH wird auch regelmäßig in diesem Sinn
informiert und stellte bisher
ebenso regelmäßig fest, dass ihr diese Umstände bekannt seien.
Viele von der Firma Bencun Transporte GmbH
angezeigten Missstände bezogen sich auf den
Wiener Raum. Wien war jedoch
das einzige Bundesland, dessen zuständige Strafbehörden vor In-
Kraft-Treten der KflG-Novelle, BGBI. l Nr. 77/02, mangels konkreter
gesetzlicher Determinierung
keiner der bis dato wahrgenommenen Mitwirkungspflichten nachkamen. Durch das
In-Kraft-Treten
der Novelle wurde die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
(im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese) expressis verbis als
Strafbehörden normiert,
und die Mitwirkungspflichten von Exekutiv- und Zollorganen beim Vollzug des
KflG konkretisiert.
Dies ermöglichte nunmehr der
Aufsichtsbehörde, die zuständigen Strafbehörden bzw. die
Exekutivorgane um verstärkte und zielgerechte Überwachung zu
ersuchen. Jedenfalls wurden bei
- amtlicher - Verifizierung von
Verstößen gegen das KflG die gesetzlich vorgesehenen
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen, das sind
- schriftliche Verwarnung nach § 25
KflG, mit dem Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen
und
- Widerruf der Konzession nach mindestens
zweimaliger schriftlicher Verwarnung (z.B.
die Konzession des bosnisch-herzogowinischen-Unternehmens zum Betrieb der Linie
Domaljevac
- Wien).
Ein erheblicher Teil der von
der Bencun Transporte GmbH angezeigten Missstände bezog sich
allerdings auf fremdes -
insbesondere bosnisch-herzogowinisches - Staatsgebiet. Die um Kontrolle
und Mitwirkung ersuchte zuständige ausländische Behörde hat es
jedoch abgelehnt, sich mit
"Anzeigen"
Privater zu befassen.