4149/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
Bundeskanzler:
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Cap und Genossinnen
haben am 8. Juli 2002
unter der Nr. 4107/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte Ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Bei
Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Vergabewert von derzeit
€ 162.293,- exkl. USt. (Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen
des
Bundesvergabegesetzes vorzugehen. Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert
geregelt, dass es hierzu keiner näheren Richtlinien bedarf.
Dies gilt jedoch nicht für Dienstleistungen
gemäß Anhang IV des
Bundesvergabegesetzes, da für derartige Dienstleistungen gemäß
§ 3 Abs. 3 leg. cit.
im Wesentlichen nur die Bekanntmachungs- und Rechtsschutzregelungen des
Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels darüber hinaus gehender Regelungen
sind
daher für die Durchführung von Vergabeverfahren in Bezug auf
derartige
Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes
im
Bund geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf Dienstleistungen
gemäß
Anhang IV zum Bundesvergabegesetz findet daher die
ÖNORM A 2050 vom
30.3.1957 nach Maßgabe
der hierzu von der Bundesregierung am 26.9.1978
beschlossenen und am 3.3.1981 und am 16.10.1990 ergänzten sowie am
1.7.1986
geänderten Richtlinien Anwendung (abgedruckt im Bundeshaushaltsrecht,
Dr. Friedrich RODLER,
Manz-Verlag, Seite 394 ff.). Nach diesen Richtlinien ist bei
Arbeiten und Leistungen immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden,
wenn
deren Wert ATS 10 Mio. (=
€ 726.728,34) übersteigt (siehe Kommentar Seite 398).
Unterhalb dieser
Betragsgrenze kann daher bei Beauftragung von immateriellen
Leistungen, die dem Anhang IV des
Bundesvergabegesetzes zuzuordnen sind, frei
vorgegangen werden, wobei aber das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot zu
beachten
ist.
Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb
des Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. 1 Bundesvergabegesetz die
ÖNORM A 2050
vom 1.1.1993 Anwendung. Nach
Punkt 1.4.2.2.dieser ÖNORM ist für die Vergabe
von immateriellen Leistungen
grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht
der freihändigen Vergabe
nach der ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden.
Gemäß Punkt 1.6.1. der ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist vor einem
Verhandlungsverfahren der Kreis der möglichen Bewerber öffentlich zu
erkunden,
sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. Nach Punkt 1.5.3.2.
ÖNORM A
2050 sind zu
Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten
Auftragswertes mehrere, in der Regel mindestens 3, verbindliche Angebote
einzuholen.
Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als
Immaterielle Leistungen
anzusehen.
Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist diesbezüglich
so detailliert geregelt, dass es
hierzu grundsätzlich keiner näheren Richtlinien bedarf.
Zu Frage 5:
Seit
dem 1.1.2002 ist im Bundeskanzleramt die Standardsoftware SAP/R3 im
Haushaltsrecht und Rechnungswesen im Einsatz. Die Innenrevision hat über
diese
Software Zugriff zu allen im Zusammenhang mit den Beschaffungen
durchgeführten
haushaltsrechtlichen Bindungen und Zahlungen. Eine ausdrücklich
angeordnete
Vorkontrolle findet nicht mehr statt. Dafür wird die Revisionsabteilung in
einem
verstärktem Ausmaß nachprüfend tätig sein.
Zu Frage 6:
Vorauszuschicken
ist, dass der Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen" nicht
eindeutig definiert ist. Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000
waren
Gegenstand der parlamentarischen Anfrage 3394/J vom 13.2.2002. Im Lichte dieser
Fakten und vor dem Hintergrund der vorliegenden Anfrage gehe ich davon aus,
dass
sich diese Frage nur auf solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht, die
für
mich, den Staatssekretär im Bundeskanzleramt oder für eines der
beiden Kabinette
erbracht
worden wären.
Dazu teile ich mit, daß derartige Leistungen nicht erfolgt sind.