4150/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
Bundeskanzler:
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossinnen haben am
9. Juli 2002 unter der Nr. 4146/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend Rechtshilfe bzw. Verwaltungsvollzug zwischen EU-Mitgliedsstaaten und
Drittstaaten
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die geschilderten Probleme in Bezug auf die
Bezirksregierung Köln sind dem
Bundeskanzleramt durch die im Juni des laufendes Jahres erfolgte
Übermittlung des
Jahresberichtes bekannt geworden. Von Seiten anderer mit der Vollziehung des
Rechtshilfeabkommens befasster österreichischer Stellen ist dem
Bundeskanzleramt
keine Klage über die Bezirksregierung Köln bekannt geworden.
Was die allfälligen gleichartigen Probleme mit anderen
europäischen Staaten betrifft,
so liegen mit den betreffenden Staaten keine Abkommen vor, die die
Vollstreckung
von Verwaltungsstrafbescheiden generell ermöglichen würden. Die Lage
ist daher
anders als im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland.
Mit diesen Modifikationen ist die gestellte Frage zu bejahen.
Zu den Fragen 2 und 14:
Die Fragen betreffen den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie.
Zu den Fragen 3 bis 12:
Es
wird um Verständnis dafür ersucht, daß die Beantwortung dieser
Fragen - die im
übrigen weit über den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
hinausgehen -
nicht möglich ist. Es bestehen keine geeigneten Statistiken über die
von österreichi-
schen Behörden gestellten oder erhaltenen Rechtshilfeersuchen.
Zu Frage 13:
Im
November 1994 wurde bekannt, daß die Bezirksregierung Köln sich
weigert, Zu-
stellersuchen aufgrund des Vertrages zu entsprechen, wenn diesen kein Nachweis
über einen erfolglosen Zustellversuch angeschlossen war. Diese Praxis
führte im
Jahr 1995 zu Beschwerden österreichischer Behörden beim
Bundeskanzleramt.
Über Einschreiten des Bundeskanzleramtes teilte das deutsche
Bundesministerium
des Innern seine Rechtsauffassung mit, daß es des verlangten Nachweises
eines
erfolglos verlaufenen Zustellversuches nicht bedürfe. Im Jahr 1996 kam es
nicht
mehr zu derartigen Beschwerden über die Bezirksregierung Köln.
Im Jahr 1995 wurden dem Bundeskanzleramt erstmals
Fälle mitgeteilt, In denen die
für das ganze Bundesland Bayern zuständige Regierung der Oberpfalz
schon im
Jahr 1994 auf Zustellungsersuchen und Urgenzen der Erledigung der Zustellungs-
ersuchen nicht reagierte. Für die Jahre 1995 bis 1997 waren ein Anhalten
dieser
Schwierigkeiten in Bezug auf die Regierung der Oberpfalz sowie eine nicht
substan-
tiierte Beschwerde (1996) über die Bezirksregierung Köln zu
vermerken. Die Schwie-
rigkeiten in Bezug auf die Regierung der Oberpfalz wurden im Gefolge eines
Schreibens des Bundeskanzleramtes an das deutsche Bundesministerium des
Innern
behoben.
Zu Frage 15:
Aus
Sicht des für die allgemeinen Angelegenheiten des Verwaltungsrechts zu-
ständigen Bundeskanzleramtes bedarf das Abkommen jedenfalls derzeit keiner
Revision.
Zu den Fragen 16 und 17:
Seitens des Bundeskanzleramtes wurde in keinem Fall die
Einberufung eines
Schiedsgerichts nach Art. 16
des Abkommens veranlasst. Soweit Meinungsverschie-
denheiten zwischen den unmittelbar mit der Inanspruchnahme und Gewährung
von
Rechtshilfe befassten Behörden über die Auslegung und Anwendung des
Vertrages
auftraten und nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden
beigelegt werden
konnten, kam es verschiedentlich zu einer Korrespondenz zwischen den beidersei-
tigen Bundesministerien. Dabei verblieben keine Meinungsverschiedenheiten, die
einer Klärung durch ein Schiedsgericht bedurft hätten.
Zu Frage 18:
Ein derartiger Fall ist in meinem Ressortbereich nicht aufgetreten.
Zu Frage 19:
1990:
Keine.
1991 und 1992:
Von deutscher Seite wurde darauf gedrungen, dass von österreichischer
Seite nicht
in zu vielen Fällen von der Zustellung über die zentrale Behörde
Gebrauch gemacht
werde.
Ferner wurde von deutscher Seite ersucht, dass von den
österreichischen Behörden
geprüft werde, inwieweit anstelle der in Anspruchnahme von Zustellhilfe
mit der un-
mittelbaren Versendung von Schriftstücken im Postwege das Auslangen
gefunden
werden könne. Zustellungsersuchen sollten auf das unbedingt erforderliche
Ausmaß
beschränkt
werden.
1993 und 1994:
Keine.
1995:
Die
deutsche Seite ersuchte weiterhin, Zustellungsersuchen (ohne vorherigen Zu-
stellungsversuch im Postweg) auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu
beschrän-
ken, sowie den Zustellungsersuchen vorbereitete Zustellungszeugnisse
beizufügen.
1996
bis 1999:
Keine.
2000:
Eine Bezirksverwaltungsbehörde erklärte in
einem Vollstreckungsverfahren gegen
einen deutschen Staatsangehörigen nach längerem Schriftwechsel, dass
sie den Akt
als erledigt betrachte und keine weiteren Schriftsätze mehr beantworten
werde.
2001:
Keine.
2002:
Bisher keine.
Zu den Fragen 20 bis 22:
Zur Frage einer Vereinheitlichung der Verwaltungsrechtsnormen:
Diese Frage kann nicht global beantwortet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass
das in Art. 5 EGV enthaltene “Subsidiaritätsprinzip" einem Tätigwerden auf
gemeinschaftsrechtlicher Ebene Grenzen setzt.
Zur Frage einer
Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahrensnormen:
Beim derzeitigen
Entwicklungsstand der Rechtsordnung der Europäischen Gemein-
schaft und im Lichte des Subsidiaritätsprinzips ist eine Vereinheitlichung
der Verwal-
tungsverfahrensnormen jedenfalls nicht
priorrtär.
Zur Frage der .gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und der Vollstreckung
zwischen den EU-Mitgliedstaaten":
Im Rahmen der Dritten Säule der Europäischen
Union (Titel VI EUV: polizeiliche und
justitielle Zusammenarbeit) wird derzeit ein “Rahmenbeschluß
über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen" ausgearbeitet. Regelungen
über
die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und deren Vollstreckung fallen im
Be-
reich des gerichtlichen Strafrechts in den Wirkungsbereich des Bundesministers
für
Justiz. Österreich wird daher bei der Vorbereitung und Ausarbeitung dieses
Rechts-
instruments vom Bundesminister für Justiz vertreten. Das Bundeskanzleramt
ist im
Rahmen
der innerösterreichischen Koordination für die (strittige)
Einbeziehung von
Entscheidungen der Verwaltungsstrafbehörden in den Anwendungsbereich
dieses
Rahmenbeschlusses
eingetreten.
Zu den Frage 23 bis 25:
Ein umfassendes Abkommen über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen be-
steht nur mit der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit sich die gestellten Fragen auch auf bloß
Teilbereiche betreffende Abkommen
beziehen, fällt ihre Beantwortung nicht in meinen - wie zur Frage 15
ausgeführt, be-
schränkten - Wirkungsbereich. Ich darf daher auf die Beantwortung der
gleichartigen
Anfrage 4148/J durch die Frau
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten ver-
weisen.
Zu Frage 26:
Die Führung von Staatsvertragsverhandlungen fällt
in die Zuständigkeit des Bundes-
ministeriums
für auswärtige Angelegenheften.
Im Bundeskanzleramt werden derzeit Vorarbeiten für den
Abschluss von Abkommen
mit Italien, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und
Ungarn
getätigt, die dem mit der Bundesrepublik Deutschland bestehenden im
Wesentlichen
entsprechen.
Zu den Fragen 27 und 28:
Bezüglich dieser Fragen darf ich einerseits auf das
oben zu Frage 22 Ausgeführte,
andererseits auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage 4148/J durch die
Frau Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten verweisen.
Zu den Fragen 29 und 30:
Diese Fragen beziehen sich nicht auf eine zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzler-
amtes
gehörende Angelegenheit.