4153/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Justiz:

 

 

zur Zahl 4239/J-NR/2002

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “die
Hauptwohnsitzmeldungen von Insassen der Justizanstalt Garsten/OÖ" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3 und 6:

Gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG 1991 in der Fassung BGBI. l Nr. 28/2001 sind Daten
von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde angehalten werden, dann an das Zentrale Melderegister zum
Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln, wenn diese Daten
in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet werden. Der
Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten
durch Verordnungen den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese
Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen
von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mit Haftzettel, der inhaltlich dem
Meldezettel zu entsprechen hat, zu melden.

Zur Volkszählung 2001 hat das Bundesministerium für Inneres in einem Schreiben
vom 1. Februar 2001 an den Österreichischen Gemeindebund im Wesentlichen
Nachstehendes festgehalten:

“Für die Beurteilung, ob jemand in der Gemeinde der Haftanstalt oder auch des
Maßnahmenvollzuges zu zählen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:


1.   Es besteht keine Meldung mit Hauptwohnsitz

Ist der in einer Haftanstalt Angehaltene an keinem anderen Wohnsitz gemeldet, ist die
Haftanstalt sein Hauptwohnsitz und der Betroffene ist in der Gemeinde der Haftanstalt zu
zählen. Gleiches gilt, wenn der Betroffene zwar an einer Unterkunft mit Wohnsitz -
jedoch nicht mit Hauptwohnsitz - gemeldet ist, da er keinen anderen Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen als in der Haftanstalt hat.

2.  Meldung mit Hauptwohnsitz außerhalb der Haftanstalt

2.1. Die Frage, ob ein in einer Haftanstalt Angehaltener weiterhin an seinem bisher
gemeldeten Hauptwohnsitz einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben
kann, hängt maßgeblich von der Dauer der Anhaltung ab.

Grundsätzlich wird ein Betroffener nur dann außerhalb der Haftanstalt weiterhin
einen Mittelpunkt von Lebensbeziehungen haben können, wenn er einen Wohnsitz
hat und sich dort seine familiären Beziehungen konzentrieren oder dort nach wie vor
der örtliche Anknüpfungspunkt für ihn maßgeblicher wirtschaftlicher Beziehungen
ist. Wenn also die Familie des Betroffenen in der gemeinsamen Wohnung lebt und
er nach wie vor Kontakt zu diesen Menschen hält, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass allein durch die vorübergehende Abwesenheit die
Hauptwohnsitzqualität verloren geht.

Demgegenüber scheint eine Unterkunft, die zwar noch Wohnsitz des Betroffenen ist,
aber nur noch zur Verwahrung persönlicher Gegenstände dient, eine einmal
vorhandene Hauptwohnsitzqualität verloren zu haben, wenn - außer vielleicht noch
bestehender Verpflichtungen zur Erhaltung dieser Unterkunft wie etwa
Mietzinszahlungen - keine Beziehungen zu dieser Wohnung bestehen.

Da der Hauptwohnsitz eines Menschen neben anderen objektiven Kriterien ganz
wesentlich von der Aufenthaltsdauer abhängig ist, wird man in der Regel davon
ausgehen können, dass Menschen, die mehrere Jahre angehalten werden, mangels
Faktizität des Aufenthaltes an ihrer bisherigen Unterkunft keinen Hauptwohnsitz
mehr haben, sofern nicht besondere Umstände anderes nahe legen.


2.2. Bei Angehaltenen, die im Bundesgebiet noch mit Hauptwohnsitz angemeldet sind,
empfiehlt sich daher zuerst mit dem Betroffenen abzuklären, wie weit er nicht selbst
eine Änderung der Wohnsitzqualität an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz
vorzunehmen bereit ist.

Unter Umständen wird auch eine Mitteilung an die für die Hauptwohnsitzmeldung
zuständige Meldebehörde über den dauernden Aufenthalt in einer anderen
Gemeinde im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige amtliche Berichtigung
zielführend sein, wenn der Betroffene die Unterkunft an seinem bisher gemeldeten
Hauptwohnsitz nicht einmal mehr zum Wohnen (Verwahren persönlicher
Gegenstände usw.) benützt.

Kann durch die vorgenannten Schritte keine Klarstellung erfolgen und ist dennoch
davon auszugehen, dass der Betroffene an seinem bisher gemeldeten
Hauptwohnsitz keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen mehr hat, steht es
dem Bürgermeister der Gemeinde der Haftanstalt frei, ein Reklamationsverfahren zu
beantragen. Wird in dessen Rahmen der Hauptwohnsitz aufgehoben, werden diese
Menschen im Volkszählungsergebnis der Gemeinde der Haftanstalt zugerechnet
werden."

Von der Justizanstalt Garsten wurden sämtliche Insassen darüber informiert und
befragt, ob sie mit einer Hauptwohnsitzmeldung in der Gemeinde Garsten
einverstanden sind. Dies wurde mehrheitlich bejaht. In den Fällen, in denen von
Insassen ein anderer Hauptwohnsitz behauptet wurde, wurde dem jeweiligen
Insassen über Auftrag der Meldebehörde erster Instanz eine Wohnsitzerklärung
gemäß § 15 a in Verbindung mit § 21 a MeldeG ausgehändigt. Diese wurden vom
Insassen eigenhändig ausgefüllt und durch die Justizanstalt Garsten an die
Meldebehörde erster Instanz weitergeleitet.

Im Übrigen wird festgehalten, dass die Insassen der Justizanstalt Garsten zumeist
zwischen 2 Jahren und lebenslang angehalten werden.


Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen erfolgte das Vorgehen der Justizanstalt

Garsten entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 in Abstimmung
mit den Meldebehörden erster Instanz. Ein strafrechtlich relevanter Tatbestand kann
darin nicht erblickt werden.

Soweit Meldungen durch die Justizanstalt Garsten vorgenommen wurden, erfolgten
sie anhand der von den Strafgerichten mittels Strafvollzugsanordnung bekannt
gegebenen Personaldaten der Verurteilten, die im vorangegangenen Strafverfahren
festgestellt wurden. Den Strafgefangenen wurden daher keine zusätzlichen
Vornamen "angedichtet".

Zu 5:
Nein.