4156/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4121/J-NR/2002 betreffend Härtefälle bei
Studienbeiträgen, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen am
9. Juli
2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad1.:
Bereits
seit Einführung der Studienbeiträge wird für eine große
Zahl von Studierenden der
Studienbeitrag durch Studienzuschüsse
rückerstattet. Die Rückerstattung für Bezieher von
Studienbeihilfen und für
Studierende mit günstigem Studienerfolg, welche die Einkommensgrenzen
für den Bezug einer
Studienbeihilfe nur geringfügig überschreiten, stellt eine umfassende
soziale
Absicherung für jene
Studierenden dar, die ohne derartige Förderung ihr Studium nicht
absolvieren
könnten. Wie alle bisherigen Berichte zur sozialen Lage der Studierenden
aufzeigen, kommt diese
Förderung vor allem Studierenden
aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten zugute.
Ad 2.;
Behinderte
Studierende erhalten bereits derzeit in dem Maß länger Studienbeihilfe
und höhere
Studienbeihilfen als dies auf Grund ihrer
Behinderung erforderlich ist. Für die längere Studienzeit
wird behinderten Studierenden auch der Studienbeitrag durch einen
Studienzuschuss ersetzt.
Behinderte Studierende erhalten bereits
derzeit nach dem Studienförderungsgesetz 1992 höhere
Unterstützungen als Studierende,
die ohne Behinderungen ihr Studium betreiben können.
Ad 3. und 4.:
Beim
Studienbeitrag handelt es sich um einen Beitrag jedes einzelnen Studierenden
für Leistungen,
die seitens einer oder mehrerer Universitäten in Anspruch genommen werden.
Es ist demnach so,
dass Studierende die mehrere Studien an einer oder mehreren Universitäten
betreiben, den
Studienbeitrag nur einmal zu entrichten haben. Diese Studierenden können
somit ein großes
Leistungspaket einer oder mehrerer Universitäten in Anspruch nehmen.
Umgekehrt ist es so, dass
Studierende, die nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, auch Leistungen der
Universität bzw.
Universitäten - wenn auch in geringerem Maße - in Anspruch nehmen.
Die
Differenzierung zwischen in Anspruch genommenen bzw. beabsichtigten (und dann
möglicherweise nicht in Anspruch genommenen) Leistungen
(Lehrveranstaltungen, Prüfungen, etc.)
einer oder mehrerer Universitäten seitens der Studierenden und die
entsprechende “Abrechnung"
wäre mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit den Zielen der
Verwaltungsvereinfachung
und mit den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit
nicht in Einklang zu bringen wäre.
Im Übrigen besteht für außerordentliche Studierende, die
vorerst nur einzelne Lehrveranstaltungen
besuchen und darüber Prüfungen ablegen, unter gewissen Bedingungen
die Möglichkeit, diese für
ein späteres Studium anerkennen zu
lassen.
Die Befreiung von Pensionistinnen und Pensionisten bei der
Entrichtung des Studienbeitrages ist
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich.