4156/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4121/J-NR/2002 betreffend Härtefälle bei
Studienbeiträgen, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am
9. Juli 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad1.:


Bereits seit Einführung der Studienbeiträge wird für eine große Zahl von Studierenden der
Studienbeitrag durch Studienzuschüsse rückerstattet. Die Rückerstattung für Bezieher von
Studienbeihilfen und für Studierende mit günstigem Studienerfolg, welche die Einkommensgrenzen
für den Bezug einer Studienbeihilfe nur geringfügig überschreiten, stellt eine umfassende soziale
Absicherung für jene Studierenden dar, die ohne derartige Förderung ihr Studium nicht absolvieren
könnten. Wie alle bisherigen Berichte zur sozialen Lage der Studierenden aufzeigen, kommt diese
Förderung vor allem Studierenden aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten zugute.

Ad 2.;

Behinderte Studierende erhalten bereits derzeit in dem Maß länger Studienbeihilfe und höhere
Studienbeihilfen als dies auf Grund ihrer Behinderung erforderlich ist. Für die längere Studienzeit
wird behinderten Studierenden auch der Studienbeitrag durch einen Studienzuschuss ersetzt.
Behinderte Studierende erhalten bereits derzeit nach dem Studienförderungsgesetz 1992 höhere
Unterstützungen als Studierende, die ohne Behinderungen ihr Studium betreiben können.


Ad 3. und 4.:

Beim Studienbeitrag handelt es sich um einen Beitrag jedes einzelnen Studierenden für Leistungen,
die seitens einer oder mehrerer Universitäten in Anspruch genommen werden. Es ist demnach so,
dass Studierende die mehrere Studien an einer oder mehreren Universitäten betreiben, den
Studienbeitrag nur einmal zu entrichten haben. Diese Studierenden können somit ein großes
Leistungspaket einer oder mehrerer Universitäten in Anspruch nehmen. Umgekehrt ist es so, dass
Studierende, die nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, auch Leistungen der Universität bzw.
Universitäten - wenn auch in geringerem Maße - in Anspruch nehmen.

Die Differenzierung zwischen in Anspruch genommenen bzw. beabsichtigten (und dann
möglicherweise nicht in Anspruch genommenen) Leistungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, etc.)
einer oder mehrerer Universitäten seitens der Studierenden und die entsprechende “Abrechnung"
wäre mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der mit den Zielen der Verwaltungsvereinfachung
und mit den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nicht in Einklang zu bringen wäre.
Im Übrigen besteht für außerordentliche Studierende, die vorerst nur einzelne Lehrveranstaltungen
besuchen und darüber Prüfungen ablegen, unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, diese für
ein späteres Studium anerkennen zu lassen.

Die Befreiung von Pensionistinnen und Pensionisten bei der Entrichtung des Studienbeitrages ist
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich.