4157/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4133/J-NR/2002 betreffend Verdacht der Verletzung
der Datenschutzbestimmungen am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Lienz,
Maximilianstraße 11, 9900 Lienz, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen
am 9. Juli 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Die Lienzer Sparkasse hatte die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen aus der
eigenen Kundendatei bzw. wurden diese Daten von den betroffenen Personen der Lienzer Sparkasse
persönlich (z.B. bei Gewinnspielen) bekannt gegeben.

Ad 2.:

Von der Direktion des BG/BRG Lienz wurden keine personenbezogenen Daten an die Sparkasse

Lienz weitergegeben.

Ad 3.:

Diese Frage ist unverständlich bzw. ist nicht ersichtlich, was das Sponsoring, gegen das, wie dies in

der   parlamentarischen   Anfrage   ausdrücklich   angeführt   ist,   weder   von   Schülern   noch   der

Elternvertretung Einwendungen bestehen, mit einem nicht vorhandenen Datentransfer zu tun haben

soll.


Ad 4.:

Ja, den Schüler/innen wurde über Anfrage ihres Schülervertreters bereits mit Schreiben der
Sparkasse Lienz vom 20. Juni 2002 mitgeteilt, woher die Lienzer Sparkasse die Daten hat. Ob von
den Schülerinnen und Schülern eine Löschung dieser Daten bei der Sparkasse Lienz verlangt
wurde, ist jedoch nicht bekannt und ausschließlich deren Entscheidung.

Ad 5.;

Gemäß § 46 Abs. 3 SchUG darf in der Schule bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der
Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht
beeinträchtigt wird.

Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt gemäß § 56 Abs. 1 SchUG dem Schulleiter.

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des § 46 Abs. 3 in der geltenden Fassung
führen unter anderem aus, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende
Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung ausgeschlossen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz sollen die jungen Menschen zu gesunden,
arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft und
Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik herangebildet werden. Sie sollen zu
selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen
Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden am Wirtschafts- und Kulturleben
Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheit- und Friedensliebe an den
gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass die Schule eine Äquidistanz zu den politischen Parteien
einnimmt und sicherstellt, dass im Sinne der Ausgewogenheit, keine parteipolitische oder
parteipolitisch motivierte Werbung an der Schule erfolgt.

In diesem Sinne ist auch das Rundschreiben des Landesschulrates für Tirol vom
25. November 1997, ZI. 113.24/2-97, Rundschreiben Nr. 15/1997, verfasst.


Die Führung von Sponsornamen in der Schulbezeichnung ist auf Grund der Fassung des § 130
gemäß RV 1190 d. Blg. nicht zulässig.

Ad 7.. 8. u. 9.:

Die Fragestellung beinhaltet bereits die Feststellung, dass am BG/BRG Lienz ein Datenmissbrauch

stattgefunden hat bzw. unzulässigerweise Werbung betrieben wurde. Beides entspricht, wie bereits

ausgeführt wurde, nicht den Tatsachen. Ich weise daher diese Unterstellung auf das Entschiedenste

zurück.