4157/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4133/J-NR/2002 betreffend
Verdacht der Verletzung
der
Datenschutzbestimmungen am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Lienz,
Maximilianstraße 11,
9900 Lienz, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen
am 9. Juli 2002 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die Lienzer
Sparkasse hatte die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen aus der
eigenen Kundendatei bzw. wurden diese Daten
von den betroffenen Personen der Lienzer Sparkasse
persönlich (z.B. bei Gewinnspielen) bekannt gegeben.
Ad 2.:
Von der Direktion des BG/BRG Lienz wurden keine personenbezogenen Daten an die Sparkasse
Lienz weitergegeben.
Ad 3.:
Diese Frage ist unverständlich bzw. ist nicht ersichtlich, was das Sponsoring, gegen das, wie dies in
der parlamentarischen Anfrage ausdrücklich angeführt ist, weder von Schülern noch der
Elternvertretung Einwendungen bestehen, mit einem nicht vorhandenen Datentransfer zu tun haben
soll.
Ad 4.:
Ja, den
Schüler/innen wurde über Anfrage ihres Schülervertreters bereits
mit Schreiben der
Sparkasse Lienz vom 20. Juni 2002
mitgeteilt, woher die Lienzer Sparkasse die Daten hat. Ob von
den Schülerinnen und Schülern eine Löschung dieser Daten
bei der Sparkasse Lienz verlangt
wurde, ist jedoch nicht bekannt und
ausschließlich deren Entscheidung.
Ad 5.;
Gemäß
§ 46 Abs. 3 SchUG darf in der Schule bei Schulveranstaltungen und
schulbezogenen
Veranstaltungen für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die
Erfüllung der
Aufgaben der österreichischen Schule
(§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht
beeinträchtigt wird.
Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt gemäß § 56 Abs. 1 SchUG dem Schulleiter.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des § 46
Abs. 3 in der geltenden Fassung
führen
unter anderem aus, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der
Schüler beeinträchtigende
Beeinflussung
durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung ausgeschlossen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz sollen die
jungen Menschen zu gesunden,
arbeitstüchtigen,
pflichttreuen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft und
Bürgern der demokratischen und
bundesstaatlichen Republik herangebildet werden. Sie sollen zu
selbstständigem Urteil und
sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen
Denken anderer aufgeschlossen sowie
befähigt werden am Wirtschafts- und Kulturleben
Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheit-
und Friedensliebe an den
gemeinsamen Aufgaben der Menschheit
mitzuwirken.
Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass die Schule eine
Äquidistanz zu den politischen Parteien
einnimmt und sicherstellt, dass im Sinne der Ausgewogenheit, keine parteipolitische
oder
parteipolitisch
motivierte Werbung an der Schule erfolgt.
In diesem Sinne ist auch das Rundschreiben des Landesschulrates für
Tirol vom
25.
November 1997, ZI. 113.24/2-97, Rundschreiben Nr. 15/1997, verfasst.
Die Führung
von Sponsornamen in der Schulbezeichnung ist auf Grund der Fassung des §
130
gemäß RV 1190 d. Blg. nicht
zulässig.
Ad 7.. 8. u. 9.:
Die Fragestellung beinhaltet bereits die Feststellung, dass am BG/BRG Lienz ein Datenmissbrauch
stattgefunden hat bzw. unzulässigerweise Werbung betrieben wurde. Beides entspricht, wie bereits
ausgeführt wurde, nicht den Tatsachen. Ich weise daher diese Unterstellung auf das Entschiedenste
zurück.