4158/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4141/J-NR/2002 betreffend Etablierung einer
zentralen Meldestelle für Tierversuche, die die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic,
Kolleginnen und Kollegen am 9. Juli 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

Zunächst einmal muss zu der im zweiten Absatz der Einleitung zur gegenständlichen parlamenta-
rischen Anfrage enthaltenen Behauptung, dass “das österreichische Gesetz (Anmerkung: gemeint ist
offenbar das Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren - Tierversuchsgesetz, BGBl.
Nr. 501/1989 i.d.F. BGBl. I
Nr. 169/1999 - TVG) daher nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu ver-
einbaren sei", festgestellt werden, dass diese Behauptung unzutreffend und unrichtig ist. Tatsache
ist vielmehr, dass im Rahmen des Beitritts zur Europäischen Union und auch in Abklärung mit der
Europäischen Kommission u.a. auch die Frage der Vereinbarkeit des österreichischen Tierversuchs-
rechtes mit dem Gemeinschaftsrecht Gegenstand war und bekanntlich hiezu auch ergänzende
legistische Maßnahmen österreichischerseits ergingen; und zwar das Bundesgesetz BGB1.
I
Nr. 169/1999 sowie die Verordnung über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und
Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGB1.
II Nr. 198/2000, die schließlich seitens der EU-Kommission die Bestätigung der Übereinstimmung
mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Tierversuchsrichtlinie RL 86/609/EWG, zur Folge
hatte.

Weiters ist unzutreffend, dass “es in Österreich fast unmöglich ist einen Überblick über die bereits
erteilten Genehmigungen aufgrund der Kompetenzverteilung zu erhalten". Tatsache ist vielmehr,
dass durch § 1 und § 21 TVG sowohl die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung von Ver-
suchen an lebenden Tieren als auch die Zuständigkeit für die Vollziehung des TVG eindeutig ge-
regelt sind.


Wobei in diesem Zusammenhang die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes zur Erlassung
eines (Bundes-)Tierversuchsgesetzes bekanntlich als Annex-Kompetenz (Materie) zu bestehenden
Bundeskompetenzen gegeben ist, und zwar im Einzelnen (siehe § 1 TVG)

a)   in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG),

b)   in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13
B-VG),

c)   in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),

d)   in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie

e)   in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.

Demzufolge sind für die Vollziehung des TVG gemäß § 21 TVG (in Verbindung mit dem Bundes-
ministeriengesetz) zuständig:

1.    in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

2.    in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes
zuständige Bundesminister;

3.    in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

4.    in Angelegenheiten des § 1 lit. d der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

5.    in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, sowie

6.    in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist, insbe-
sondere in Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.

Wenngleich aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage eine Zuständigkeit des Bundes
nach Sach- bzw. Hauptmaterien und daher auch von mehreren Bundesministerien aufgrund Sach-
zuständigkeit eine Zuständigkeit für Tierversuche (die Vollziehung des TVG) gegeben ist, bedeutet
dies keineswegs Unklarheiten in Bezug auf Zuständigkeiten oder zuständige Behörden. Weiters
besteht zwischen den Bundesministerien einerseits und dem jeweils zuständigen Bundes-
ministerium und den für diese in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werdenden Behörden
andererseits eine gute Kooperation und auch ein substanzieller Informationsaustausch.

So wurde z.B. zuletzt im Vorjahr vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im
Zusammenwirken mit allen anderen für die Vollziehung des TVG zuständigen Bundesministerien
ein so genanntes “Behördenseminar" für die mit der Durchführung der Tierversuchsangelegenheiten


befassten Behörden bzw. Behördenvertreter in den Ländern durchgeführt, mit einem regen
Informations- und Erfahrungsaustausch sowie auch mit der Zielsetzung einer einheitlichen Voll-
ziehung des TVG. Dies alles auch im Sinne einer “effizienten Vernetzung" der zuständigen Be-
hörden.

Des Weiteren ist zu erkennen, dass das TVG, insbesondere § 3 Abs. 3 lit. d TVG, nicht die Aner-
kennung von Tierversuchen regelt, sondern vielmehr die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines
Tierversuchs. Art. 22 Abs. 1 der Tierversuchsrichtlinie 86/609/EWG enthält zwar die Finalität, “un-
nötige" Wiederholungen bzw. Doppelausführungen von Tierversuchen zu vermeiden, stellt aber
keine Bestimmung dar, wonach grundsätzlich Wiederholungen oder Doppelausführungen von Tier-
versuchen unzulässig sind. [Art. 22 Abs. 1 RL 86/609/EWG lautet: Artikel 22 (1) “Um unnötige
Doppelausführungen von Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit
der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt
wurden, so weit wie möglich an, es sei denn, dass zusätzliche Versuche zum Schutz der Volks-
gesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind."] Das bedeutet, dass das Tierversuchsgesetz
die “falsche Adresse" für die Durchsetzung der Anerkennung von im Ausland erlangten Er-
gebnissen von Tierversuchen ist; das TVG regelt bekanntlich nur die Zulässigkeit bzw. Unzulässig-
keit von Tierversuchen, ordnet aber die aus sachlichen Gründen gegebene Notwendigkeit von Tier-
versuchen ebenso wenig an, wie es die Anerkennung von Ergebnissen von anderen Tierversuchen
regelt. Ob allenfalls die EU-Richtlinie in dieser Beziehung rechtsgültig und ausreichend in öster-
reichisches Recht umgesetzt worden ist oder nicht, ist keine Frage des Tierversuchsgesetzes,
sondern der Materiengesetze (z.B. Arzneimittelgesetz, Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz und

dgl.).

In diesem Zusammenhang ist auch immer zu beachten, dass eine gemäß Art. 22 der
RL 86/609/EWG geforderte Anerkennung von Ergebnissen aus Tierversuchen immer nur im
Zusammenhang mit konkreten gesetzlichen Vorschriften erfolgen kann, da nur in diesen Fällen
auch die Verfahren und Methoden des jeweiligen Tierversuchs (Versuchsprotokolle) rechtlich vor-
gegeben sind. Es ist nun einmal nicht möglich, Ergebnisse aus Tierversuchen anzuerkennen, ohne
die bei der Erzielung dieser Ergebnisse angewandten Verfahren und Methoden mit zu inkludieren.
Daraus ergibt sich auch die grundsätzliche Problematik, Ergebnisse aus Tierversuchen in Daten-
banken oder sonstige öffentliche Verzeichnisse aufzunehmen. Dies ist u.a. auch der Grund, warum
in den Wissenschaften, die auf Tierversuche angewiesen sind, die publizierten Ergebnisse aus Tier-
versuchen immer wieder zu überprüfen und auf deren Richtigkeit und Reproduzierbarkeit zu unter-
suchen sind.


Ad 1.:

Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass bei Antragstellern für die Genehmigung eines Tier-
versuchs sowohl die österreichische Tierversuchsgesetzgebung als auch die einschlägigen
Materiengesetze sowie EU-Recht als bekannt vorausgesetzt werden muss, d.h. dass im Ausland
durchgeführte Tierversuche und insbesondere Ergebnisse von Tierversuchen in der EU, in
Österreich grundsätzlich anerkannt werden sowie andererseits, dass derartige Anträge für Tier-
versuche unter der Voraussetzung des § 3 Abs. 3 lit. d, weil unzulässig, keine Genehmigung er-
halten.

Die Anerkennung von Ergebnissen eines Tierversuchs ist nicht Angelegenheit des TVG, sondern
jeweiliger Materiengesetze. Für den Bereich von Wissenschaft und Forschung, dem Kompetenz-
bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, setzt jede Genehmigung
eines Tierversuchs eine gutachterliche Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen (ein-
schließlich einer kommissionellen Beratung einer Kommission gemäß § 12 TVG) voraus, in der
auch die Frage gegebener Bekanntheit der im Tierversuch angestrebten Erkenntnisse abzuklären ist.

Ad 2.:

Grundsätzlich gilt das zu Frage l Ausgeführte. Ergänzend ist noch anzumerken, dass jeder
Antragsteller in seinem Antrag angeben muss, ob entsprechende Ergebnisse aus Vorversuchen be-
reits vorliegen oder nicht; darüber hinaus setzt jede Genehmigung eines Tierversuchs eine
gutachterliche Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen voraus, der ebenfalls auf das
Vorhandensein entsprechender Ergebnisse aus Vorversuchen einzugehen hat.

Ad 3.:

Wie schon einleitend - siehe oben - festgestellt, ist die EU-Konformität des österreichischen Tier-
versuchsrechts gegeben; die EU-Richtlinie 86/609/EWG enthält keinen Hinweis für eine “zentrale
Stelle für Tierversuche" und sieht auch keine derartige “zentrale Stelle" vor.

Ad 4.:

Es gibt - wie schon einleitend dargestellt - weder eine “unübersichtliche Kompetenzverteilung

zwischen Bund und Ländern" noch “negative Auswirkung", hingegen eine gute Kooperation

zwischen den für die Vollziehung des TVG zuständigen Bundesministerien einerseits  sowie

zwischen den Bundesministerien und den für die Vollziehung zuständigen Behörden in den Ländern

andererseits.


Ad 5.:

Die Errichtung einer österreichischen nationalen Datenbank ist nicht zielführend, da - im inter-
nationalen Vergleich - viel zu wenige Ergebnisse aufgenommen würden. Wenn überhaupt könnte
nur zumindest eine EU-weite Datenbank, wie sie von ECVAM vorgesehen ist, sinnvoll sein.

Seit Beginn der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts ist der Zugang zu den Daten und Tierversuchs-
ergebnissen von ZEBET und ECVAM sichergestellt. Besonders mit ZEBET besteht eine für
Österreich außerordentlich gute Zusammenarbeit mit einer jederzeitigen Hilfestellung für alle an
Tierversuchsfragen Interessierten und selbstverständlich für Wissenschafter und mit der Voll-
ziehung des Tierversuchsgesetz befassten Behörden.

Ad 6. und7.:

Im letzten Jahrzehnt wurden allein im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissen-
schaft und Kultur mehr als 30 Mio. ATS bzw. € 2,3 Mio. für Forschungsprojekte zu Ersatz-
methoden zum Tierversuch zur Verfügung gestellt.

Seit der parlamentarischen Anfragebeantwortung 3239/AB vom 28. Februar 2002 wurden folgende
Forschungsprojekte vergeben:

Projekte: Ersatzmethoden zum Tierversuch

Projekttitel

 

Auftragnehmer

 

Kolon in Vitro Modell II

 

Institut für Krebsforschung,
Universität Wien

 

Chronic in vitro toxicity testing

 

Institut für Physiologie und
Balneologie, Universität Innsbruck

 

In Vitro Cardiomyogenesis

 

Institut für Medizinische Biochemie
Universität Wien

 

In vitro Methoden zur akuten
Toxizität II

 

ÖFZ Seibersdorf GmbH

 

Weitere aufgrund der laufenden Ausschreibung beantragte Forschungsprojekte befinden sich derzeit
in Begutachtung.


Ad 8.:

Dass die Tierversuchszahlen in den letzten Jahren - fast ausschließlich bei Mäusen und Ratten -
wieder leicht angestiegen sind, hat seine Ursache in verstärkter biomedizinischer Forschung bio-
medizinisch und biowissenschaftlich forschender Unternehmen sowie der Medizinischen
Fakultäten, so insbesondere Wiens, zur Bekämpfung bedeutender Krankheiten, wie vor allem
Krebs, Leukämie, Multipler Sklerose oder Aids. Im Rahmen der Krebsforschung geht es u.a. um die
Entwicklung verbesserter Chemotherapien mit verminderter Belastung der Patienten. Weitere
Gründe für die etwas erhöhten Tierversuchszahlen bei Ratten und Mäusen sind im Besonderen im
Gesundheitsbereich (Ressortbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen) die Entwicklung eines Hepatitis C-Impfstoffes sowie in Qualitätskontrolllabors die
Testung von Hepatitis A-Vaccinen, weiters das gestiegene Probenaufkommen für FSME-Wirk-
samkeits-Tests und Tetanus-Antitoxin-Test. Für diese Impfstoffe sind Lagerstabilitäten über zwei
Jahre erforderlich, wobei im ersten Jahr vermehrt Tierversuche durchgeführt werden müssen und
keine Ersatz- oder Alternativmethoden zur Anwendung kommen können. Schließlich macht die
verstärkte Entwicklung von medizinischen und pharmazeutischen Heilmitteln Tierversuche als Vor-
stufe und Voraussetzung für klinische Versuche am Menschen auch bei zielstrebigem Einsatz von
Ersatzmethoden unerlässlich.