4159/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4194/J-NR/2002 betreffend Tierversuche in
Österreich, die die Abgeordneten Ludmilla Parfuss, Kolleginnen und
Kollegen am 11. Juli 2002 an
mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zunächst einmal muss zu dem im
dritten Absatz der Einleitung zur gegenständlichen
parlamentarischen Anfrage,
worin die Behauptung enthalten ist, “das österreichische Gesetz
(Anmerkung: gemeint ist offenbar das Bundesgesetz über Versuche an
lebenden Tieren -
Tierversuchsgesetz BGBl. Nr. 501/1989
i.d.F. BGBl. I Nr. 169/1999 - TVG) daher nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht
vereinbar sei", festgestellt werden, dass diese Behauptung unzutreffend
und
unrichtig
ist. Tatsache ist vielmehr, dass im Rahmen des Beitritts zur Europäischen
Union und auch
in Abklärung mit der
Europäischen Kommission u.a. auch die Frage der Vereinbarkeit des
österreichischen Tierversuchsrechtes
mit dem Gemeinschaftsrecht Gegenstand war und bekanntlich
hiezu auch ergänzende
legistische Maßnahmen österreichischerseits ergingen; und zwar das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/1999 sowie die Verordnung über
die Haltung, Unterbringung und
Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren
(Tierversuchs-
verordnung), BGBl. II Nr. 198/2000, die schließlich seitens
der EU-Kommission die Bestätigung
der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der
Tierversuchsrichtlinie RL
86/609/EWG, zur Folge hatte.
Nach Prüfung dieser ergänzenden legistischen
Maßnahmen durch die Europäische Kommission
wurde ausdrücklich die volle Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes,
insbesondere der EU-
Tierversuchsrichtlinie
86/609/EWG von der Kommission bestätigt.
Weiters ist unzutreffend, dass
“es in Österreich aufgrund der Unübersichtlichkeit zu Doppel-
oder
Mehrfachgenehmigungen kommen kann...." Tatsache ist vielmehr, dass durch
§ 1 und § 21 TVG
sowohl
die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung von Versuchen an
lebenden Tieren als auch
die Zuständigkeit
für die Vollziehung des TVG eindeutig geregelt sind. Wobei in diesem
Zusammenhang die verfassungsrechtliche
Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines
(Bundes)Tierversuchsgesetzes
bekanntlich (lediglich) als Annex-Kompetenz (Materie) zu
bestehenden Bundeskompetenzen gegeben
ist, und zwar im Einzelnen (siehe § 1 TVG)
a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG),
b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen
des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13
B-VG),
c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),
d) in
Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des
Ernährungswesens
einschließlich
der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie
e) in
Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund
gemäß
Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.
Demzufolge sind für die Vollziehung des TVG
gemäß § 21 TVG (in Verbindung mit dem
Bundesministeriengesetz) zuständig:
1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
2.
in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige
wissenschaftliche Einrichtung des Bundes
zuständige
Bundesminister;
3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
5.
in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des
Chemikaliengesetzes 1996,
BGBl. I
Nr. 53/1997, sowie
6. in Angelegenheiten
der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist,
insbesondere in Angelegenheiten des
Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
Wenngleich aufgrund der
verfassungsrechtlichen Kompetenzlage eine Zuständigkeit des Bundes
nach
Sach- bzw. Hauptmaterien und daher auch von mehreren Bundesministerien aufgrund
Sachzuständigkeit eine Zuständigkeit für Tierversuche (die
Vollziehung des TVG) gegeben ist,
bedeutet
dies keineswegs Unklarheiten in Bezug auf Zuständigkeiten oder
zuständige Behörden.
Weiters besteht zwischen den
Bundesministerien einerseits und dem jeweils zuständigen
Bundesministerium und den
für diese in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werdenden
Behörden andererseits eine gute
Kooperation und auch ein substanzieller Informationsaustausch. So
wurde z.B. zuletzt im Vorjahr vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur im
Zusammenwirken mit allen anderen für
die Vollziehung des TVG zuständigen Bundesministerien
ein so genanntes
“Behördenseminar" für die mit der Durchführung der
Tierversuchsangelegenheiten
befassten Behörden bzw. Behördenvertreter in den Ländern
durchgeführt, mit einem regen
Informations- und Erfahrungsaustausch sowie
auch mit der Zielsetzung einer einheitlichen
Vollziehung des TVG. Dies alles auch im Sinne einer “effizienten
Vernetzung" der zuständigen
Behörden.
Des
Weiteren ist zu erkennen, dass das TVG, insbesondere § 3 Abs. 3 lit. d
TVG, nicht die
Anerkennung von Tierversuchen regelt, sondern vielmehr die Zulässigkeit
bzw. Unzulässigkeit
eines Tierversuchs. Art. 22 Abs. 1 der Tierversuchsrichtlinie 86/609/EWG enthält
zwar die
Finalität, “unnötige"
Wiederholungen bzw. Doppelausführungen von Tierversuchen zu vermeiden,
stellt aber keine Bestimmung dar,
wonach grundsätzlich Wiederholungen oder Doppelausführungen
von Tierversuchen unzulässig sind. [Art. 22 Abs. 1 RL 86/609/EWG
lautet: Artikel 22 (1) “Um
unnötige Doppelausführungen von
Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder
gemeinschaftlicher Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die
Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die
auf dem Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats durchgeführt wurden, so
weit wie möglich an, es sei denn, dass zusätzliche Versuche
zum Schutz der Volksgesundheit und
öffentlichen Sicherheit notwendig sind."] Das bedeutet, dass
das Tierversuchsgesetz die “falsche Adresse" für die
Durchsetzung der Anerkennung von im
Ausland erlangten Ergebnissen von Tierversuchen ist; das TVG regelt bekanntlich
nur die
Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Tierversuchen, ordnet aber die
aus sachlichen Gründen
gegebene Notwendigkeit von Tierversuchen ebenso wenig an, wie es die
Anerkennung von
Ergebnissen von anderen Tierversuchen
regelt. Ob allenfalls die EU-Richtlinie in dieser Beziehung
rechtsgültig und ausreichend in
österreichisches Recht umgesetzt worden ist oder nicht, ist keine
Frage des Tierversuchsgesetzes,
sondern der Materiengesetze (z.B. Arzneimittelgesetz,
Lebensmittelgesetz, Chemikaliengesetz und dgl.).
In diesem Zusammenhang ist auch immer
zu beachten, dass eine gemäß Art. 22 der
RL 86/609/EWG geförderte
Anerkennung von Ergebnissen aus Tierversuchen immer nur im
Zusammenhang mit konkreten gesetzlichen Vorschriften erfolgen kann, da nur in
diesen Fällen
auch die Verfahren und Methoden des jeweiligen Tierversuchs
(Versuchsprotokolle) rechtlich
vorgegeben sind. Es ist nun einmal nicht
möglich, Ergebnisse aus Tierversuchen anzuerkennen,
ohne die bei der Erzielung dieser Ergebnisse angewandten Verfahren und
Methoden mit zu
inkludieren. Daraus ergibt sich auch die
grundsätzliche Problematik, Ergebnisse aus Tierversuchen
in Datenbanken oder sonstige
öffentliche Verzeichnisse aufzunehmen. Dies ist u.a. auch der Grund,
warum in den Wissenschaften, die auf
Tierversuche angewiesen sind, die publizierten Ergebnisse
aus Tierversuchen immer wieder zu überprüfen und auf deren
Richtigkeit und Reproduzierbarkeit
zu untersuchen sind.
Die Fragen im Einzelnen werden wie folgt beantwortet:
Ad1.:
Wie oben schon einleitend ausgeführt, besteht kein
Anlass “den § 3 Abs. 3 lit. d des öster-
reichischen Tierversuchsgesetzes im Sinne
der EU-Tierversuchsrichtlinie 86/609/EWG zu
novellieren".
Ad 2.:
Zunächst ist davon auszugehen,
dass bei Antragstellern für die Genehmigung eines Tierversuchs
sowohl
die österreichische Tierversuchsgesetzgebung als auch die
einschlägigen Materiengesetze
sowie EU-Recht als bekannt
vorausgesetzt werden muss, d.h. dass im Ausland durchgeführte
Tierversuche und insbesondere Ergebnisse von
Tierversuchen in der EU, in Österreich anerkannt
werden sowie andererseits, dass derartige
Anträge für Tierversuche unter der Voraussetzung des § 3
Abs. 3 lit. d, weil unzulässig,
keine Genehmigung erhalten.
Wie
schon - siehe oben - festgestellt, ist die Anerkennung von Ergebnissen eines
Tierversuchs
nicht Angelegenheit des TVG, sondern jeweiliger Materiengesetze. Für den
Bereich von
Wissenschaft und Forschung, dem
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, setzt jede
Genehmigung eines Tierversuchs eine gutachterliche
Stellungnahme eines entsprechenden Sachverständigen
(einschließlich einer kommissionellen
Beratung einer Kommission gemäß § 12 TVG) voraus, in der
auch die Frage gegenüber
Bekanntheit der im Tierversuch angestrebten
Erkenntnisse abzuklären ist.
Ad 3.:
Unbeschadet der Tatsache, dass für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes bekanntlich für den
in § 1 TVG - angeführten Kompetenztatbeständen gemäß § 21 TVG (im Zusammenhang mit dem
Bundesministeriengesetz) mehrere Bundesministerien zuständig sind (Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit, für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt
und Wasserwirtschaft sowie für Bildung, Wissenschaft
und Kultur), ist grundsätzlich von einer
einheitlichen Vollzugspraxis auszugehen.
Ergänzend zu den Ausführungen zu Frage 2 ist noch
anzumerken, dass jeder Antragsteller in
seinem Antrag angeben muss, ob entsprechende
Ergebnisse aus Vorversuchen bereits vorliegen
oder nicht; darüber hinaus setzt jede Genehmigung eines
Tierversuchs eine gutachterliche
Stellungnahme eines entsprechenden
Sachverständigen voraus, der ebenfalls auf das Vorhandensein
entsprechender Ergebnisse aus
Vorversuchen einzugehen hat.
Ad 4.:
Zuerst ist festzustellen, dass es sich - siehe oben - um
keine “unübersichtliche
Kompetenzverteilung" zwischen Bund und
Ländern für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes
handelt, sondern die
Zuständigkeiten für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes
gemäß § 21
TVG eindeutig geregelt sind; dies
gilt auch für den im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
tätig werdenden Landeshauptmann
bzw. das Amt der Landesregierung in den Ressortbereichen der
Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für soziale
Sicherheit und Generationen sowie für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
In Angelegenheiten der Vollziehung des
Tierversuchsgesetzes besteht schon lange zwischen den
dafür zuständigen Stellen der Bundesministerien sowie denjenigen der
Ämter der
Landesregierungen
ein regelmäßiger und sich in der Zukunft gewiss noch weiter
intensivierender
Informations- und
Erfahrungsaustausch, der sich insbesondere auch auf die Vermeidung so
genannter “Doppel- oder
Mehrfachgenehmigungen" bezieht.
Darüber
hinaus werden gerade vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im
Zusammenwirken mit allen anderen Bundesministerien jene Zugänge zu
Informationen und
internationalen Datenbanken
herbeigeführt, die den jeweiligen für die Vollziehung des
Tierversuchsgesetzes zuständigen
Behörden die Information über Doppel- und
Mehrfachgenehmigungen
ermöglichen.
Eine “zentrale Meldestelle" ist weder im
EU-Recht (EU-RL 86/609/EWG) noch im
österreichischen TVG vorgesehen.
Ad 5.:
Die Errichtung einer österreichischen nationalen
Datenbank ist nicht zielführend, da - im
internationalen Vergleich - viel zu wenige Ergebnisse aufgenommen würden.
Wenn überhaupt
könnte nur zumindest eine EU-weite
Datenbank, wie sie von ECVAM vorgesehen ist, sinnvoll sein.
Seit Beginn der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts ist der
Zugang zu den Daten und
Tierversuchsergebnissen von ZEBET und ECVAM
sichergestellt. Besonders mit ZEBET besteht
eine für Österreich außerordentlich gute Zusammenarbeit mit
einer jederzeitigen Hilfestellung für
alle an Tierversuchsfragen Interessierten und selbstverständlich
für Wissenschafter und mit der
Vollziehung des Tierversuchsgesetz
befassten Behörden.
Ad 6.:
Im Zusammenhang mit der
Veröffentlichung der jährlichen Tierversuchsstatistiken wurden in den
letzten
beiden Jahren ausdrücklich auch die wesentlichen Bestimmungsgründe
für ein leichtes und
keineswegs “massives" Ansteigen der Tierversuchszahlen mitgeteilt.
Dass die Tierversuchszahlen
in den letzten Jahren - fast ausschließlich bei Mäusen und Ratten -
wieder leicht angestiegen sind,
hat seine Ursache in verstärkter biomedizinischer Forschung biomedizinisch
und
biowissenschaftlich
forschender Unternehmen sowie der Medizinischen Fakultäten, so
insbesondere
Wiens, zur Bekämpfung
bedeutender Krankheiten, wie vor allem Krebs, Leukämie, Multipler
Sklerose oder Aids. Im Rahmen der
Krebsforschung geht es u.a. um die Entwicklung verbesserter
Chemotherapien mit verminderter Belastung der Patienten. Weitere Gründe
für die etwas erhöhten
Tierversuchszahlen bei Ratten und
Mäusen sind im Besonderen im Gesundheitsbereich
(Ressortbereich des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen) die
Entwicklung
eines Hepatitis C -Impfstoffes sowie in Qualitätskontrolllabors die
Testung von Hepatitis A-
Vaccinen, weiters das gestiegene
Probenaufkommen für FSME-Wirksamkeits-Tests und Tetanus-
Antitoxin-Test. Für diese Impfstoffe sind Lagerstabilitäten
über zwei Jahre erforderlich, wobei im
ersten Jahr vermehrt Tierversuche
durchgeführt werden müssen und keine Ersatz- oder
Alternativmethoden zur Anwendung
kommen können. Schließlich macht die verstärkte
Entwicklung von medizinischen und
pharmazeutischen Heilmitteln Tierversuche als Vorstufe und
Voraussetzung für klinische Versuche am Menschen auch bei
zielstrebigem Einsatz von
Ersatzmethoden unerlässlich.
Ad 7.:
Im
letzten Jahrzehnt wurden allein im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Bildung,
Wissenschaft und Kultur mehr als 30 Mio. ATS bzw. 2,3 Mio. € für
Forschungsprojekte zu
Ersatzmethoden zum Tierversuch zur
Verfugung gestellt.
Seit der parlamentarischen
Anfragebeantwortung 3239/AB vom 28. Februar 2002 wurden folgende
Forschungsprojekte
vergeben:
Projekte: Ersatzmethoden zum Tierversuch
|
Projekttitel
|
Auftragnehmer
|
|
Kolon in Vitro Modell II
|
Institut für
Krebsforschung,
|
|
Chronic in vitro toxicity testing
|
Institut für Physiologie und
|
|
In Vitro Cardiomyogenesis
|
Institut für Medizinische Biochemie
|
|
In vitro Methoden zur akuten
|
ÖFZ Seibersdorf GmbH
|
Weitere aufgrund der laufenden
Ausschreibung beantragte Forschungsprojekte befinden sich derzeit
in
Begutachtung.
Ad 8.:
Diese Frage fällt einerseits nicht in den
Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, weil bekanntlich
aufgrund der österreichischen Bundesverfassung
Angelegenheiten des Tierschutzes in die Kompetenz der Länder
fallen, andererseits, weil eine
Kompetenzregelung des
Verfassungsgesetzgebers zugunsten einer Bundeskompetenz für
“Tierschutz" bisher nicht
erfolgt ist.