4161/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit:
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4118/J betreffend
Praxis der Vergabe von Beratungsdienstleistungen und PR-Dienstleistungen,
welche
die Abgeordneten Dr. Cap und Genossen am 9.
Juli 2002 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestehen gemäß
§ 13 Abs 1 Bun-
desvergabegesetz (BVergG), BGBI. l Nr. 56/1997 idF BGBI. l Nr. 125/2000 interne
Vergaberichtlinien auf der Grundlage der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1. 1993,
die
neben der Vergabe von Liefer- und
Bauaufträgen auch die Vergabe von Dienstleis-
tungsaufträgen
regeln.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die
Vergaberichtlinien des BMWA sehen keine von der ÖNORM A 2050, Ausgabe
1.1. 1993, abweichenden Regelungen vor. Das bedeutet, dass für die Vergabe
im-
materieller Leistungen entsprechend Anhang III BVergG
gemäß Abschnitt 1.4.2.2
der Vergaberichtlinien grundsätzlich das Verhandlungsverfahren anzuwenden
ist und
dass gemäß Abschnitt 1.5.3.2 in der
Regel mindestens 3 Angebote einzuholen sind.
Die
Vergaberichtlinien des BMWA gelten für die Zentralleitung des BMWA bis zum
Schwellenwert von 130.000
Sonderziehungsrechten (162.293 €) ohne MWSt, für die
nachgeordneten Dienststellen des BMWA bis zum Schwellenwert
von 200.000 € oh-
ne MWSt.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Da
Dienstleistungen nach Anhang IV BVergG gemäß § 13 Abs 2 leg.cit. von der
An-
wendung der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1. 1993, ausgenommen sind, gelten hier
lediglich die Grundsätze des Vergaberechts, wie insbesondere die
Grundsätze der
Nicht-Diskriminierung und der Gleichbehandlung der Bieter.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
In
der Revisionsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind
für
eine Befassung der Innenrevision keine Betragsgrenzen vorgesehen. Im Rahmen
von Revisionen ist die Innenrevision nicht vor Erteilung von Aufträgen mit
Auftrags-
vergaben zu befassen, sondern gegebenenfalls
nach Auftragserteilung.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Begriffe
“Beratungs- und PR-Dienstleistungen" sind nicht eindeutig definiert.
Was Beratungsverträge des Ressorts betrifft, so wurden diese in der
Beantwortung
der Anfrage 3405/J vom 13. Februar 2002 im
Detail aufgelistet. Auch aus dem Hin-
tergrund der vorliegenden Anfrage gehe ich daher davon aus, dass sich diese
Anfra-
ge nur auf solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht, die für
mich, die Frau
Staatssekretärin bzw. eines der beiden
Kabinette erbracht worden wären. Diesbe-
züglich teile ich mit, dass keine derartigen Aufträge vergeben
wurden.