4164/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit:

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4166/J betreffend
“Teilgewerbe - Erfahrungswerte des BMWA - Folgen der Gewerbeordnungsnovel-
le", welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 10. Juli 2002 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, leisten einen Beitrag zur Wert-
schöpfung und schaffen Arbeitsplätze.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Ausübung der Teilgewerbe ist bisher ohne Probleme verlaufen. Es wurde ledig-
lich in vereinzelten Fällen kritisiert, dass im Teilgewerbe nur fünf Arbeitnehmer be-
schäftigt werden dürfen, da dies ein wesentliches Beschäftigungshemmnis darstellt.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:

1. Änderungsschneiderei,

2.  Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

3.  Autoverglasung,

4.  Betonbohren und -schneiden,

5.  Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,

6.  Entkalken von Heißwasserbereitern,

7.  Erdbau,

8.  Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,

9.  Erzeugung von Speiseeis,

10. Fahrradtechnik,

11. Friedhofsgärtnerei,

12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,

13. Huf- und Klauenbeschlag,

14. Instandsetzen von Schuhen

15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),

16. Nähmaschinentechnik,

17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,

18. Schleifen von Schneidewaren,

19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,

20. Wäschebügeln,

21. Zusammenbauen von Möbelbausätzen.

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die beiliegenden Stellungnahmen der Länder verweisen.
Soweit in diesen keine Zahlenangaben gemacht werden, ist in dem betreffenden
Bundesland kein Zahlenmaterial verfügbar.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Es wurde von keinem Bundesland zur neugefassten Bestimmung des § 31 Gewer-
beordnung 1994, die die Teilgewerbe regelt, eine Stellungnahme abgegeben.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Wegfall der Beschränkung der Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern auf fünf Arbeitskräfte ausdrücklich zugestimmt. Die Bun-
deskammer für Arbeiter und Angestellte und der Österreichische Gewerkschaftsbund
haben den Entfall der Beschäftigtenhöchstzahl und die Lehrlingsausbildung im Teil-
gewerbe abgelehnt.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

In der 1. Teilgewerbe-Verordnung wird bei jedem Teilgewerbe geregelt, aus welchem
Hauptgewerbe es stammt. Damit ist eine eindeutige Zuordnung zum Hauptgewerbe
und dem entsprechenden Kollektivvertrag möglich.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

§ 2 Abs.7 des Berufsausbildungsgesetzes, der bis einschließlich 31. Juli 2002 ein
ausnahmsloses Verbot der Lehrlingsausbildung in Teilgewerben statuierte, wurde
durch Art.
II des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 111/2002 novelliert. Seit 1. August
2002 ist das Ausbilden von Lehrlingen in Teilgewerben bei Vorliegen der sonstigen
nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Seither ist es z.B. möglich, in Unternehmen, die ein Teilgewerbe ausüben, einen
Lehrling im Lehrberuf Bürokaufmann auszubilden, wenn in diesem Betrieb die für
eine praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kennt-


nisse - allenfalls auch im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nach § 2a Be-
rufsausbildungsgesetz - vermittelt werden können (§ 2 Abs.6 leg.cit.). Ob das der
Fall ist, ist anlässlich des erstmaligen Ausbildens von Lehrlingen bescheidmäßig
festzustellen. In diesen Verfahren ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte in
Form eines Stellungnahmerechts bei sonstiger Nichtigerklärungsmöglichkeit des Be-
scheides und eines Berufungsrechts, wenn der Bescheid der Stellungnahme wider-
spricht, eingebunden (§ 3a leg.cit.).

Auch andere Lehrberufe, die dem Hauptgewerbe entsprechen, können bei Vorliegen
der vorstehend angeführten Voraussetzungen Gegenstand einer Lehrlingsausbil-
dung sein, allerdings - wie bereits dargestellt - nur bei Vorliegen der sonstigen Vor-
aussetzungen des Berufsausbildungsgesetzes.