4164/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit:
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4166/J betreffend
“Teilgewerbe - Erfahrungswerte des BMWA - Folgen der
Gewerbeordnungsnovel-
le", welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 10. Juli 2002 an
mich
richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Gewerbetreibende,
die ein Teilgewerbe ausüben, leisten einen Beitrag zur Wert-
schöpfung und schaffen Arbeitsplätze.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die
Ausübung der Teilgewerbe ist bisher ohne Probleme verlaufen. Es wurde
ledig-
lich in vereinzelten Fällen kritisiert, dass im Teilgewerbe nur fünf
Arbeitnehmer be-
schäftigt werden dürfen, da dies ein wesentliches
Beschäftigungshemmnis darstellt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:
1. Änderungsschneiderei,
2. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
3. Autoverglasung,
4. Betonbohren und -schneiden,
5. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
6. Entkalken von Heißwasserbereitern,
7. Erdbau,
8. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
9. Erzeugung von Speiseeis,
10. Fahrradtechnik,
11. Friedhofsgärtnerei,
12. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
13. Huf- und Klauenbeschlag,
14. Instandsetzen von Schuhen
15. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
16. Nähmaschinentechnik,
17. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
18. Schleifen von Schneidewaren,
19. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
20. Wäschebügeln,
21. Zusammenbauen von Möbelbausätzen.
Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:
Diesbezüglich
darf ich auf die beiliegenden Stellungnahmen der Länder verweisen.
Soweit in diesen keine Zahlenangaben gemacht werden, ist in dem betreffenden
Bundesland kein Zahlenmaterial verfügbar.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Es wurde von keinem Bundesland zur neugefassten Bestimmung
des § 31 Gewer-
beordnung 1994, die die Teilgewerbe regelt, eine Stellungnahme abgegeben.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Wegfall der
Beschränkung der Beschäf-
tigung von Arbeitnehmern auf fünf Arbeitskräfte ausdrücklich
zugestimmt. Die Bun-
deskammer für Arbeiter und Angestellte und der Österreichische
Gewerkschaftsbund
haben den Entfall der Beschäftigtenhöchstzahl und die
Lehrlingsausbildung im Teil-
gewerbe abgelehnt.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
In der 1. Teilgewerbe-Verordnung wird bei jedem Teilgewerbe
geregelt, aus welchem
Hauptgewerbe es stammt. Damit ist eine eindeutige Zuordnung zum Hauptgewerbe
und dem entsprechenden Kollektivvertrag möglich.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
§ 2 Abs.7 des Berufsausbildungsgesetzes, der bis
einschließlich 31. Juli 2002 ein
ausnahmsloses Verbot der Lehrlingsausbildung in Teilgewerben statuierte, wurde
durch Art. II des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 111/2002
novelliert. Seit 1. August
2002 ist das Ausbilden von
Lehrlingen in Teilgewerben bei Vorliegen der sonstigen
nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
Seither
ist es z.B. möglich, in Unternehmen, die ein Teilgewerbe ausüben,
einen
Lehrling im Lehrberuf Bürokaufmann auszubilden, wenn in diesem Betrieb die
für
eine praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten
und Kennt-
nisse - allenfalls auch im Rahmen eines
Ausbildungsverbundes nach § 2a Be-
rufsausbildungsgesetz -
vermittelt werden können (§ 2 Abs.6 leg.cit.). Ob das der
Fall ist, ist anlässlich des erstmaligen Ausbildens von Lehrlingen
bescheidmäßig
festzustellen. In diesen Verfahren ist die Kammer für Arbeiter und
Angestellte in
Form eines Stellungnahmerechts bei sonstiger
Nichtigerklärungsmöglichkeit des Be-
scheides und eines Berufungsrechts, wenn der Bescheid der Stellungnahme wider-
spricht,
eingebunden (§ 3a leg.cit.).
Auch
andere Lehrberufe, die dem Hauptgewerbe entsprechen, können bei Vorliegen
der vorstehend angeführten Voraussetzungen Gegenstand einer
Lehrlingsausbil-
dung sein, allerdings - wie bereits dargestellt - nur bei Vorliegen der
sonstigen Vor-
aussetzungen des Berufsausbildungsgesetzes.