4165/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit:
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4201/J betreffend
EQUAL-Prüfungsverfahren,
Begleitausschuss, EQUAL-Projekt “dasEcho.at" und
EQUAL-Projekt “Beschäftigung durch
Digitalisierung von Kulturgütern", welche die
Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 11. Juli 2002 an
mich
richteten, stelle ich fest:
Zu
der Einleitung Ihrer Anfrage stelle ich fest, dass mir über
allfällige, von Ihnen an-
gesprochene Ungereimtheiten bezüglich nicht existierender Partner nichts
bekannt
ist. Die Ablehnung der Entwicklungspartnerschaft “dasEcho.at" ist
nach den dafür
geltenden Regeln einwandfrei nachvollziehbar.
Antwort zu Punkt 1.1 der Anfrage:
Insgesamt
wurden 72 Anträge zur Aktion 2 und 3 eingereicht, davon sechs im Be-
reich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, 4 im
Bereich
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und 62 im
Bereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit.
Nach Themen
aufgeschlüsselt belief sich die Zahl der Anträge auf 19 im Thema 1a
(Reintegration in den Arbeitmarkt und Bekämpfung fortgesetzter
Ausgrenzung), 6 im
Thema 1b (Integration von Behinderten), 9 im Thema 2 (Bekämpfung von
Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitmarkt), 12 im Thema 3 (Verbesserung
der
Qualität von Arbeitsplätzen), 8 im Thema 4 (Förderung des
Lebensbegleitenden
Lernens und einer integrationsfördernden Arbeitsplatzgestaltung), 14 im
Thema 5
(Reduzierung der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitmarkt) und 4 im
Thema 6 (Aktivitäten für Asylwerber).
Als
einreichende Organisation ist der finanziell verantwortliche Partner (der auch
An-
tragsteller sein muss) zu verstehen.
Antwort zu Punkt 1.2 der Anfrage:
Da
eine Einreichung in EQUAL nur für die Aktion 2, Aktion 3 und die
transnationale
Kooperation gemeinsam erfolgen konnte, sind die Antragsteller ident mit denen
der
Aktion 2.
Antwort zu den Punkten 1.3, 1.4 und 4.5 der Anfrage:
Die
Prüfung der Anträge im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL
erfolgte in
einem zweistufigen, transparenten Verfahren, das vom Begleitausschuss EQUAL
bereits im April 2002 (vor dem Ende der
Antragsfrist) beschlossen und veröffentlicht
wurde. Gemäß dem Verfahren erfolgte
zuerst eine formale Prüfung der Anträge. Auf
Basis des Ergebnisses dieser Prüfung wurde über die Zulassung zur
inhaltlichen
Prüfung entsprechend der vom Begleitausschuss beschlossenen
Auswahlkriterien
entschieden.
Gemäß
dem Prüfverfahren wurde jeder Antrag zuerst im Rahmen der
Formalprüfung
vom EQUAL-Büro Österreich entsprechend der mit dem Verfahren
beschlossenen
Checkliste geprüft und vom jeweils zuständigen Ressort
gegengeprüft. Die Bewer-
tung des EQUAL-Büros Österreich ist dabei als Vorprüfung zu
verstehen und stellt
eine fachliche Aufbereitung von
Entscheidungsgrundlagen dar.
Das Ergebnis
dieser Prüfung wurde dem Begleitausschuss EQUAL vorgelegt, der zu
jedem einzelnen Antrag einen Beschluss über eine Empfehlung fasste, ob
dieser zur
Detailprüfung zugelassen werden soll oder nicht.
Diese Empfehlung richtet sich an das jeweils
zuständige Ressort. Eine tatsächliche
Entscheidung über die Zulassung eines Antrages obliegt dem
zuständigen Bundes-
minister bzw. der zuständigen Bundesministerin. Im Bereich des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit wurde den Empfehlungen des
Begleitausschusses
gefolgt.
Die Detailprüfung (inhaltliche Prüfung) folgt dem gleichen Schema.
Von einer Entscheidung des Begleitausschusses oder gar des
EQUAL-Büros Öster-
reich, wie sie in der Frage unterstellt wird, kann daher nicht gesprochen
werden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die angeführte Regelung hat keinen Eingang in die
offiziellen Dokumente in EQUAL
gefunden. Da mit den Nominierungen der Nicht-Regierungs-Organisationen eine
möglichst breite Repräsentanz angestrebt wurde, hätte die
strikte Durchführung der
o.g. Regel dazu geführt, dass die Nicht-Regierungs-Organisationen zur
Gänze von
der Beschlussfassung im Begleitausschuss ausgeschlossen gewesen wären, was
zu
einer Ungleichbehandlung geführt hätte. Es ist nämlich für
alle Entwicklungspartner-
schaften verpflichtend, die Sozialpartner, die regionale Ebene (zumeist
über die
Landesregierungen) und die Fachebene (z.B. Arbeitsmarktservice,
Fachministerien)
einzubinden.
Der Begleitausschuss war sich dieser Problematik bewusst
und hat einstimmig eine
Anmerkung zum Protokoll beschlossen, dass er um höchste Objektivität
bemüht sein
wird.
Antwort zu Punkt 2.1 der Anfrage:
Die Festlegung, Nicht-Regierungs-Organisationen in den
Begleitausschuss aufzu-
nehmen, erfolgte auf Wunsch der Europäischen Kommission.
Antwort zu Punkt 2.2 der Anfrage:
Ziel der Nominierung von 3 Hauptmitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern war, dass alle
sechs Themenbereiche von EQUAL abgedeckt werden können.
Antwort zu Punkt 2.3 der Anfrage:
Hauptmitglieder:
-
Treffen österreichischen
Flüchtlingsberatungsstellen (TÖF) für den Themenbe-
reich Aktivitäten für Asylwerberinnen
-
Berufsvereinigung von Arbeitgebern
für Gesundheits- und Sozialberufe für den
Themenbereich Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen
-
Netzwerk österr. Frauen- und
Mädchenberatungsstellen für den Themenbereich
Reduzierung der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitmarkt
Ersatzmitglieder:
- Österreichisches Netzwerk gegen Rassismus
“ANAR" für den Themenbereich
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitmarkt
-
Österr. Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation (ÖAR) für den Themenbereich Er-
leichterung der Integration von Behinderten
-
DIE ARMUTSKONFERENZ - Österr.
Netzwerk gegen Armut und soziale Aus-
grenzung für den Themenbereich Reintegration in den Arbeitmarkt und Be-
kämpfung fortgesetzter Ausgrenzung
Antwort zu Punkt 2.4 der Anfrage:
Eine
endgültige Zulassung liegt derzeit für keine
Entwicklungspartnerschaft vor, da
die inhaltliche Prüfung noch im Laufen
ist und noch keine Verträge abgeschlossen
wurden.
Antwort zu Punkt 2.5 der Anfrage:
Auf
Grund der oben dargestellten Struktur der Entwicklungspartnerschaften wie auch
der Struktur des Begleitausschusses gibt es keinen einzigen Antrag, an dem
keine
der im Begleitausschuss vertretenen Institutionen und Organisationen direkt
oder
indirekt beteiligt ist.
Antwort zu Punkt 2.6 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 3.1 der Anfrage:
Die
EU-weite Datenbank zu EQUAL, die sog. European Common Database (ECDB)
liegt in der Verantwortung der Europäischen Kommission und könnte nur
von dieser
gesperrt werden. Mir ist jedoch von einer Sperre - auch einer
vorübergehenden -
nichts bekannt.
Die
Datenbank des EQUAL-Büros Österreich als österreichische
Schnittstelle dazu
stand im Jänner 2002 selbstverständlich auch zur Verfügung.
Antwort zu den Punkten 3.2 und 3.3 der Anfrage:
Die
European Common Database (ECDB) ist nach wie vor zugänglich, von einem
längeren Ausfall oder einer Sperre ist mir nichts bekannt.
Da die Datenbank des EQUAL BÜRO ÖSTERREICH als
Eingabetool konzipiert wur-
de, wurde diese nach Abschluss aller für die Aktion 1 erforderlichen
Eingaben An-
fang April gesperrt. Alle verfügbaren Daten konnten und können aber
jederzeit über
die ECDB eingesehen werden, sodass hier volle Transparenz gegeben ist.
Antwort zu Punkt 4.1 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu den Punkten 4.2 und 4.3 der Anfrage:
Der Verband österreichischer Zeitungsherausgeber
gehört nicht zu den klassischen
Sozialpartnern. Da er aber Kollektivertragsfähigkeit besitzt, wurde er als
Vertretung
der Arbeitgeber-Seite anerkannt.
Antwort zu Punkt 4.4 der Anfrage:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
Formalprüfung im Rahmen eines transpa-
renten Verfahrens erfolgte, das vom Begleitausschuss EQUAL bereits im April
2002
(vor dem Ende der Antragsfrist) beschlossen und veröffentlicht wurde.
Antwort zu Punkt 5.1 der Anfrage:
Ja.
Diese Checkliste wurde als Teil des Prüfprocederes als Unterlage für
die Prüfer
erstellt, vom Begleitausschuss beschlossen und am 12.4.02 zur Einsicht auf die
Website
gestellt.
Antwort zu Punkt 5.2 der Anfrage:
Für die Einreichung zur Aktion 2 und Aktion 3 wurde
ein verbindliches Antragsfor-
mular (das sog. “Handbuch") erstellt, das im gegenständlichen
Fall auch verwendet
wurde. Unter dem Titel “Unterlagen des Antragstellers, die dem Antrag
beizulegen
sind" (S. 13) steht folgende
Auflistung:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherung
2. Letztgültige Bilanz
3. Bankauskunft
4. Organisatorische Kapazität und
Erfahrung mit der Abwicklung von EU-
Förderungen (insbesondere mit amp. Förderungen und/oder
Projekten aus den
EU-Gemeinschaftsinitiativen).
Diese Seite des Handbuches liegt dem Antrag von
“dasEcho.at" bei und befindet
sich in der Reihung unmittelbar vor den beigelegten Nachweisen.
Zusätzlich wurde in einer Aussendung am 19. März
2002 an alle Entwicklungspart-
nerschaften nochmals auf die beizulegenden Unterlagen aufmerksam gemacht. Am
8. April 2002 wurde per Email über die Verfügbarkeit der
Ergänzung zur Programm-
planung (inkl. Checkliste) auf der Website des EBÖ informiert und nochmals
explizit
auf die Verbindlichkeit der Vorgaben des Handbuches hingewiesen.
Dass die Angaben klar genug waren geht auch daraus hervor,
dass kein einziger
anderer Antrag den Mangel
hatte, eine Bilanz bzw. Einnahmen/Ausgabenrechnung
nicht beigelegt zu haben.
Antwort zu den Punkten 5.3 und 5.4 der Anfrage:
Nein, dies ist nicht richtig. Die Erfordernisse für
die Antragsteller waren klar und wur-
den mehrfach unmissverständlich kommuniziert.
Antwort zu Punkt 5.5 der Anfrage:
Da
völlige Klarheit hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen geherrscht
hat, be-
stand keine unterschiedliche Informationslage. In diesem Einzelfall eine
Nachrei-
chung zu ermöglichen, hätte eine grobe Ungleichbehandlung mit anderen
An-
tragstellern bedeutet. Zudem bestanden auch weitere Mängel (vgl. dazu die
Antwort
zu Punkt 6.1 der Anfrage).
Antwort zu Punkt 5.6 der Anfrage:
Nein,
da damit der Grundsatz der Gleichbehandlung massiv verletzt worden wäre.
Zudem wurde immer klar gestellt, dass die Aktion 1 der Vorbereitung des
Antrages
zur Aktion 2 und 3 dient und es daher keine
Nachreichungen geben wird.
Antwort zu Punkt 6.1 der Anfrage:
Die
Ablehnungsschreiben ergingen korrekt mit 25. Juni 2002 (nach dem Begleitaus-
schuss am 19. Juni 2002) und nicht wie oben angeführt, am 3. Juni 2002.
Der Zu-
sendung kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu. Tat-
sächlich wurde für die Verständigung über das negative
Ergebnis der Formalprüfung
folgende Vorgangsweise gewählt:
• Auf Grund der Bedeutung des
Antragstellers bzw. finanziell verantwortlichen
Partners als Hauptverantwortlichem, wurde diesem ein Schreiben
übermittelt, in
dem die Gründe für die Ablehnung
erläutert werden.
• Alle anderen in der
Entwicklungspartnerschaft angeführten Partner erhielten im
Sinne rascher Information zusätzlich ein Schreiben, in dem die Ablehnung
kom-
muniziert und zur Begründung auf das Schreiben an den finanziell
Verantwortli-
chen verwiesen wurde; als Adressen wurden jeweils die auf den
Partnerblättern
angeführten
herangezogen.
Da das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen Stadien der
Einreichung
zur Gemeinschaftsinitiative EQUAL immer um größtmögliche
Transparenz bemüht
war, wurden alle Partner verständigt, um
so zu vermeiden, dass diese auf eine ra-
sche Weitergabe der Information durch den
finanziell verantwortlichen Partner an-
gewiesen sind. Im Rahmen dieses Bemühens war es
selbstverständlich vertretbar,
ein Schreiben an einen Verein zu senden, dessen Namen unklar war, da sich an
diesen Versuch keinerlei Rechtsfolge knüpft und schlimmstenfalls das
Schreiben
retourniert
worden wäre.
Antwort zu Punkt 6.2 der Anfrage:
Dass das Schreiben korrekt zugestellt werden konnte, konnte
auf Grund der unter
Punkt 6.1. angeführten Unklarheiten nicht a priori angenommen werden.
Zudem be-
stand der Mangel nicht nur in dem Problem der unklaren Namensbezeichnung, son-
dern auch in der unklaren Rollenaufteilung innerhalb der
Entwicklungspartnerschaft
und der daraus resultierenden Probleme für die finanzielle Abwicklung.
Antwort zu Punkt 6.3 der Anfrage:
Die Behauptung, dass es zu “einer Reihe von Fehlern"
gekommen ist, ist unzutref-
fend. Alle Mängel, die
im Ablehnungsschreiben angeführt werden, sind nachvollzieh-
bar und stichhaltig.
Antwort zu Punkt 6.4 der Anfrage:
Nein. Weitere vier Entwicklungspartnerschaften haben
Migrantenvereine in diesen
Funktionen.
Darüber hinaus ist selbstverständlich in
sämtlichen themenspezifischen Entwick-
lungspartnerschaften eine Reihe von Migrantenvereinen eingebunden.
Antwort zu Punkt 6.5 der Anfrage:
Da
der Antrag nicht zur Detailprüfung zugelassen wurde, können keine
Aussagen
zum Antrag zur Aktion 2 und 3 gemacht werden.