4165/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Wirtschaft und Arbeit:

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4201/J betreffend
EQUAL-Prüfungsverfahren, Begleitausschuss, EQUAL-Projekt “dasEcho.at" und
EQUAL-Projekt “Beschäftigung durch Digitalisierung von Kulturgütern", welche die
Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 11. Juli 2002 an mich
richteten, stelle ich fest:

Zu der Einleitung Ihrer Anfrage stelle ich fest, dass mir über allfällige, von Ihnen an-
gesprochene Ungereimtheiten bezüglich nicht existierender Partner nichts bekannt
ist. Die Ablehnung der Entwicklungspartnerschaft “dasEcho.at" ist nach den dafür
geltenden Regeln einwandfrei nachvollziehbar.

Antwort zu Punkt 1.1 der Anfrage:

Insgesamt wurden 72 Anträge zur Aktion 2 und 3 eingereicht, davon sechs im Be-
reich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, 4 im Bereich
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und 62 im Bereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Nach Themen aufgeschlüsselt belief sich die Zahl der Anträge auf 19 im Thema 1a
(Reintegration in den Arbeitmarkt und Bekämpfung fortgesetzter Ausgrenzung), 6 im
Thema 1b (Integration von Behinderten), 9 im Thema 2 (Bekämpfung von Rassis-
mus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitmarkt), 12 im Thema 3 (Verbesserung


der Qualität von Arbeitsplätzen), 8 im Thema 4 (Förderung des Lebensbegleitenden
Lernens und einer integrationsfördernden Arbeitsplatzgestaltung), 14 im Thema 5
(Reduzierung der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitmarkt) und 4 im
Thema 6 (Aktivitäten für Asylwerber).

Als einreichende Organisation ist der finanziell verantwortliche Partner (der auch An-
tragsteller sein muss) zu verstehen.

Antwort zu Punkt 1.2 der Anfrage:

Da eine Einreichung in EQUAL nur für die Aktion 2, Aktion 3 und die transnationale
Kooperation gemeinsam erfolgen konnte, sind die Antragsteller ident mit denen der
Aktion 2.

Antwort zu den Punkten 1.3, 1.4 und 4.5 der Anfrage:

Die Prüfung der Anträge im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL erfolgte in
einem zweistufigen, transparenten Verfahren, das vom Begleitausschuss EQUAL
bereits im
April 2002 (vor dem Ende der Antragsfrist) beschlossen und veröffentlicht
wurde. Gemäß dem Verfahren erfolgte zuerst eine formale Prüfung der Anträge. Auf
Basis des Ergebnisses dieser Prüfung wurde über die Zulassung zur inhaltlichen
Prüfung entsprechend der vom Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien
entschieden.

Gemäß dem Prüfverfahren wurde jeder Antrag zuerst im Rahmen der Formalprüfung
vom EQUAL-Büro Österreich entsprechend der mit dem Verfahren beschlossenen
Checkliste geprüft und vom jeweils zuständigen Ressort gegengeprüft. Die Bewer-
tung des EQUAL-Büros Österreich ist dabei als Vorprüfung zu verstehen und stellt
eine fachliche Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen dar.

Das Ergebnis dieser Prüfung wurde dem Begleitausschuss EQUAL vorgelegt, der zu
jedem einzelnen Antrag einen Beschluss über eine Empfehlung fasste, ob dieser zur
Detailprüfung zugelassen werden soll oder nicht.


Diese Empfehlung richtet sich an das jeweils zuständige Ressort. Eine tatsächliche
Entscheidung über die Zulassung eines Antrages obliegt dem zuständigen Bundes-
minister bzw. der zuständigen Bundesministerin. Im Bereich des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Arbeit wurde den Empfehlungen des Begleitausschusses
gefolgt.

Die Detailprüfung (inhaltliche Prüfung) folgt dem gleichen Schema.

Von einer Entscheidung des Begleitausschusses oder gar des EQUAL-Büros Öster-
reich, wie sie in der Frage unterstellt wird, kann daher nicht gesprochen werden.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die angeführte Regelung hat keinen Eingang in die offiziellen Dokumente in EQUAL
gefunden. Da mit den Nominierungen der Nicht-Regierungs-Organisationen eine
möglichst breite Repräsentanz angestrebt wurde, hätte die strikte Durchführung der
o.g. Regel dazu geführt, dass die Nicht-Regierungs-Organisationen zur Gänze von
der Beschlussfassung im Begleitausschuss ausgeschlossen gewesen wären, was zu
einer Ungleichbehandlung geführt hätte. Es ist nämlich für alle Entwicklungspartner-
schaften verpflichtend, die Sozialpartner, die regionale Ebene (zumeist über die
Landesregierungen) und die Fachebene (z.B. Arbeitsmarktservice, Fachministerien)
einzubinden.

Der Begleitausschuss war sich dieser Problematik bewusst und hat einstimmig eine
Anmerkung zum Protokoll beschlossen, dass er um höchste Objektivität bemüht sein
wird.

Antwort zu Punkt 2.1 der Anfrage:

Die Festlegung, Nicht-Regierungs-Organisationen in den Begleitausschuss aufzu-
nehmen, erfolgte auf Wunsch der Europäischen Kommission.


Antwort zu Punkt 2.2 der Anfrage:

Ziel der Nominierung von 3 Hauptmitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern war, dass alle
sechs Themenbereiche von EQUAL abgedeckt werden können.

Antwort zu Punkt 2.3 der Anfrage:

Hauptmitglieder:

-       Treffen österreichischen Flüchtlingsberatungsstellen (TÖF) für den Themenbe-
reich Aktivitäten für Asylwerberinnen

-       Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe für den
Themenbereich Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen

-       Netzwerk österr. Frauen- und Mädchenberatungsstellen für den Themenbereich
Reduzierung der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitmarkt

Ersatzmitglieder:

-       Österreichisches Netzwerk gegen Rassismus “ANAR" für den Themenbereich
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf dem Arbeitmarkt

-       Österr. Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) für den Themenbereich Er-
leichterung der Integration von Behinderten

-       DIE ARMUTSKONFERENZ - Österr. Netzwerk gegen Armut und soziale Aus-
grenzung für den Themenbereich Reintegration in den Arbeitmarkt und Be-
kämpfung fortgesetzter Ausgrenzung


Antwort zu Punkt 2.4 der Anfrage:

Eine endgültige Zulassung liegt derzeit für keine Entwicklungspartnerschaft vor, da
die inhaltliche Prüfung noch im Laufen ist und noch keine Verträge abgeschlossen
wurden.

Antwort zu Punkt 2.5 der Anfrage:

Auf Grund der oben dargestellten Struktur der Entwicklungspartnerschaften wie auch
der Struktur des Begleitausschusses gibt es keinen einzigen Antrag, an dem keine
der im Begleitausschuss vertretenen Institutionen und Organisationen direkt oder
indirekt beteiligt ist.

Antwort zu Punkt 2.6 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 3.1 der Anfrage:

Die EU-weite Datenbank zu EQUAL, die sog. European Common Database (ECDB)
liegt in der Verantwortung der Europäischen Kommission und könnte nur von dieser
gesperrt werden. Mir ist jedoch von einer Sperre - auch einer vorübergehenden -
nichts bekannt.

Die Datenbank des EQUAL-Büros Österreich als österreichische Schnittstelle dazu
stand im Jänner 2002 selbstverständlich auch zur Verfügung.

Antwort zu den Punkten 3.2 und 3.3 der Anfrage:

Die European Common Database (ECDB) ist nach wie vor zugänglich, von einem
längeren Ausfall oder einer Sperre ist mir nichts bekannt.


Da die Datenbank des EQUAL BÜRO ÖSTERREICH als Eingabetool konzipiert wur-
de, wurde diese nach Abschluss aller für die Aktion 1 erforderlichen Eingaben An-
fang April gesperrt. Alle verfügbaren Daten konnten und können aber jederzeit über
die ECDB eingesehen werden, sodass hier volle Transparenz gegeben ist.

Antwort zu Punkt 4.1 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu den Punkten 4.2 und 4.3 der Anfrage:

Der Verband österreichischer Zeitungsherausgeber gehört nicht zu den klassischen
Sozialpartnern. Da er aber Kollektivertragsfähigkeit besitzt, wurde er als Vertretung
der Arbeitgeber-Seite anerkannt.

Antwort zu Punkt 4.4 der Anfrage:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Formalprüfung im Rahmen eines transpa-
renten Verfahrens erfolgte, das vom Begleitausschuss EQUAL bereits im April 2002
(vor dem Ende der Antragsfrist) beschlossen und veröffentlicht wurde.

Antwort zu Punkt 5.1 der Anfrage:

Ja. Diese Checkliste wurde als Teil des Prüfprocederes als Unterlage für die Prüfer
erstellt, vom Begleitausschuss beschlossen und am 12.4.02 zur Einsicht auf die
Website gestellt.


Antwort zu Punkt 5.2 der Anfrage:

Für die Einreichung zur Aktion 2 und Aktion 3 wurde ein verbindliches Antragsfor-
mular (das sog. “Handbuch") erstellt, das im gegenständlichen Fall auch verwendet
wurde. Unter dem Titel “Unterlagen des Antragstellers, die dem Antrag beizulegen
sind" (S. 13) steht folgende Auflistung:

1.     Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherung

2.     Letztgültige Bilanz

3.     Bankauskunft

4. Organisatorische Kapazität und Erfahrung mit der Abwicklung von EU-
  Förderungen (insbesondere mit amp. Förderungen und/oder Projekten aus den
 
EU-Gemeinschaftsinitiativen).

Diese Seite des Handbuches liegt dem Antrag von “dasEcho.at" bei und befindet
sich in der Reihung unmittelbar vor den beigelegten Nachweisen.

Zusätzlich wurde in einer Aussendung am 19. März 2002 an alle Entwicklungspart-
nerschaften nochmals auf die beizulegenden Unterlagen aufmerksam gemacht. Am
8. April 2002 wurde per Email über die Verfügbarkeit der Ergänzung zur Programm-
planung (inkl. Checkliste) auf der Website des EBÖ informiert und nochmals explizit
auf die Verbindlichkeit der Vorgaben des Handbuches hingewiesen.

Dass die Angaben klar genug waren geht auch daraus hervor, dass kein einziger
anderer Antrag den Mangel hatte, eine Bilanz bzw. Einnahmen/Ausgabenrechnung
nicht beigelegt zu haben.

Antwort zu den Punkten 5.3 und 5.4 der Anfrage:

Nein, dies ist nicht richtig. Die Erfordernisse für die Antragsteller waren klar und wur-
den mehrfach unmissverständlich kommuniziert.

Antwort zu Punkt 5.5 der Anfrage:


Da völlige Klarheit hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen geherrscht hat, be-
stand keine unterschiedliche Informationslage. In diesem Einzelfall eine Nachrei-
chung zu ermöglichen, hätte eine grobe Ungleichbehandlung mit anderen An-
tragstellern bedeutet. Zudem bestanden auch weitere Mängel (vgl. dazu die Antwort
zu Punkt 6.1 der Anfrage).

Antwort zu Punkt 5.6 der Anfrage:

Nein, da damit der Grundsatz der Gleichbehandlung massiv verletzt worden wäre.
Zudem wurde immer klar gestellt, dass die Aktion 1 der Vorbereitung des Antrages
zur Aktion 2 und 3 dient und es daher keine Nachreichungen geben wird.

Antwort zu Punkt 6.1 der Anfrage:

Die Ablehnungsschreiben ergingen korrekt mit 25. Juni 2002 (nach dem Begleitaus-
schuss am 19. Juni 2002) und nicht wie oben angeführt, am 3. Juni 2002. Der Zu-
sendung kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu. Tat-
sächlich wurde für die Verständigung über das negative Ergebnis der Formalprüfung
folgende Vorgangsweise gewählt:

•   Auf Grund der Bedeutung des Antragstellers bzw. finanziell verantwortlichen
Partners als Hauptverantwortlichem, wurde diesem ein Schreiben übermittelt, in
dem die Gründe für die Ablehnung erläutert werden.

•   Alle anderen in der Entwicklungspartnerschaft angeführten Partner erhielten im
Sinne rascher Information zusätzlich ein Schreiben, in dem die Ablehnung kom-
muniziert und zur Begründung auf das Schreiben an den finanziell Verantwortli-
chen verwiesen wurde; als Adressen wurden jeweils die auf den Partnerblättern
angeführten herangezogen.

Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen Stadien der Einreichung
zur Gemeinschaftsinitiative EQUAL immer um größtmögliche Transparenz bemüht
war, wurden alle Partner verständigt, um so zu vermeiden, dass diese auf eine ra-
sche Weitergabe der Information durch den finanziell verantwortlichen Partner an-


gewiesen sind. Im Rahmen dieses Bemühens war es selbstverständlich vertretbar,
ein Schreiben an einen Verein zu senden, dessen Namen unklar war, da sich an
diesen Versuch keinerlei Rechtsfolge knüpft und schlimmstenfalls das Schreiben
retourniert worden wäre.

Antwort zu Punkt 6.2 der Anfrage:

Dass das Schreiben korrekt zugestellt werden konnte, konnte auf Grund der unter
Punkt 6.1. angeführten Unklarheiten nicht a priori angenommen werden. Zudem be-
stand der Mangel nicht nur in dem Problem der unklaren Namensbezeichnung, son-
dern auch in der unklaren Rollenaufteilung innerhalb der Entwicklungspartnerschaft
und der daraus resultierenden Probleme für die finanzielle Abwicklung.

Antwort zu Punkt 6.3 der Anfrage:

Die Behauptung, dass es zu “einer Reihe von Fehlern" gekommen ist, ist unzutref-
fend. Alle Mängel, die im Ablehnungsschreiben angeführt werden, sind nachvollzieh-
bar und stichhaltig.

Antwort zu Punkt 6.4 der Anfrage:

Nein. Weitere vier Entwicklungspartnerschaften haben Migrantenvereine in diesen
Funktionen.

Darüber hinaus ist selbstverständlich in sämtlichen themenspezifischen Entwick-
lungspartnerschaften eine Reihe von Migrantenvereinen eingebunden.

Antwort zu Punkt 6.5 der Anfrage:

Da der Antrag nicht zur Detailprüfung zugelassen wurde, können keine Aussagen
zum Antrag zur Aktion 2 und 3 gemacht werden.