4168/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.09.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
09.07.2002, Nr. 4131/J, betreffend Förderung und Kontrolle von Erzeugergemeinschaften im
Biolandbau, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die ÖKOLAND GmbH erhält als anerkannte Erzeugergemeinschaft (EZG) für die
Produktgruppen Getreide und Kartoffeln Zuschüsse zur Abdeckung ihrer Gründungs- und
Verwaltungskosten gemäß der Sparte 3.4 der Sonderrichtlinie für die Förderung von Sach-
und Personalaufwand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für Erzeugergemeinschaften für pflanzliche und tierische Produkte gemäß
VO (EG) 952/97. Der Förderungszeitraum beträgt fünf Jahre ab Anerkennung, beginnend mit
dem Jahre 1999. Es werden Zuschüsse zum Sach- und Personalaufwand gewährt, aber
keine Investitionskosten gefördert. Das Förderungsausmaß beträgt im ersten (zweiten,
dritten, vierten, fünften) Jahr nach der Anerkennung höchstens 5% (5%, 4%, 3%, 2%) des
Wertes der vermarkteten Erzeugung der EZG, und ist gemäß Verordnung 2084/80 betraglich
durch die tatsächlich angelaufenen Kosten begrenzt.


Die EZG-Förderung besitzt den Charakter einer Startförderung, die Beihilfeintensität nimmt
daher im 5-jährigen Förderungszeitraum ab.

Die Mittel werden kofinanziert und stammen aus dem EAGFL, vom Bund und den Ländern.
Es wird um Verständnis ersucht, dass eine detaillierte Auflistung der Fördermittel aus
Gründen des Datenschutzes (einzelbetriebliche Daten) nicht erfolgen kann.

Zu Frage 2:

Gemäß Artikel 5 der VO (EG) 952/97 werden Erzeugergemeinschaften gegründet, um “die
Erzeugung und das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den
Erfordernissen des Marktes anzupassen." Um dieses Ziel der gemeinsamen Vermarktung zu
verwirklichen, sind klare Vorgaben an die Mitglieder notwendig.

Die ÖKOLAND GmbH schließt jedoch Nichtmitglieder der beteiligten Gesellschafter nicht
aus. Diese müssen aber einen zusätzlichen Vermarktungsbeitrag leisten (bis zu 1,5 % des
Warenwertes), der sich aus den erbrachten Leistungen bzw. eingegangenen Verpflichtungen
der ÖKOLAND-Gesellschafter (Verbände) bzw. deren Mitgliedsbetriebe ergibt. Ein Verstoß
gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen kann darin nicht erkannt werden.

Zu den Fragen 3 und 6:

Grundsätzlich wird bei der Vergabe von Fördermitteln jedes Projekt hinsichtlich Zielsetzung,
Projektdurchführung und Projektkosten geprüft. Da die fachliche Kompetenz des Förder-
werbers bzw. Projektleiters eine Voraussetzung für die Umsetzung eines Projekts ist, ist
diese bei der Projektbeurteilung von der jeweiligen Förderungsabwicklungsstelle zu
beachten.

Vor Auszahlung der Förderungsmittel werden von der Förderungsabwicklungsstelle die vom
Förderungswerber angegebenen Kosten vollständig und der Wert der vermarkteten
Erzeugung stichprobenartig überprüft.


Zu Frage 4:

Es ist sichergestellt, dass Vermarktungsprojekte von Firmen, die schwerwiegende Verstöße
gegen die EU-Bioverordnung 2092/91 zu verantworten haben, oder die von der Behörde mit
schwerwiegenden Sanktionen belastet sind, nicht gefördert werden. Die Förderung von
Verarbeitungsprojekten erfolgt primär im Rahmen der Maßnahme “Verbesserung der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Sonderrichtlinie für die
Umsetzung der “Sonstigen Maßnahmen des Österreichischen Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums". Bei der Projektbeurteilung überprüft eine unabhängige
externe Abwicklungsstelle u.a. auch die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf
Umwelt, Hygiene und Tierschutz.

Eine weitere Verbesserung des Informationsflusses im Bereich Kontrolle soll auch durch die
Weiterentwicklung der Strukturen des Biosektors in Österreich erfolgen.

Zu Frage 5:

Die schwerwiegenden Vorwürfe, die gegen das genannte Unternehmen erhoben wurden,
werden derzeit von den zuständigen Behörden noch geprüft. Eine Beurteilung kann erst
nach Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Aus anderen Anlässen durchgeführte
Untersuchungen (bei Futtergerste, Weizen) machten keine weitergehenden Konsequenzen
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erforderlich.