4168/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.09.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
Auf die
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
09.07.2002, Nr. 4131/J, betreffend Förderung und Kontrolle von
Erzeugergemeinschaften im
Biolandbau, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die
ÖKOLAND GmbH erhält als anerkannte Erzeugergemeinschaft (EZG)
für die
Produktgruppen Getreide und Kartoffeln Zuschüsse zur Abdeckung ihrer
Gründungs- und
Verwaltungskosten gemäß der Sparte 3.4 der Sonderrichtlinie für
die Förderung von Sach-
und Personalaufwand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft für Erzeugergemeinschaften für pflanzliche und
tierische Produkte gemäß
VO (EG) 952/97. Der Förderungszeitraum beträgt fünf Jahre ab
Anerkennung, beginnend mit
dem Jahre 1999. Es werden Zuschüsse zum Sach- und Personalaufwand
gewährt, aber
keine Investitionskosten gefördert. Das Förderungsausmaß
beträgt im ersten (zweiten,
dritten, vierten, fünften) Jahr nach der Anerkennung höchstens 5%
(5%, 4%, 3%, 2%) des
Wertes der vermarkteten Erzeugung der EZG, und ist gemäß Verordnung
2084/80 betraglich
durch die tatsächlich angelaufenen Kosten begrenzt.
Die
EZG-Förderung besitzt den Charakter einer Startförderung, die
Beihilfeintensität nimmt
daher im 5-jährigen Förderungszeitraum ab.
Die
Mittel werden kofinanziert und stammen aus dem EAGFL, vom Bund und den
Ländern.
Es wird um Verständnis ersucht, dass eine
detaillierte Auflistung der Fördermittel aus
Gründen des Datenschutzes (einzelbetriebliche Daten) nicht erfolgen kann.
Zu Frage 2:
Gemäß
Artikel 5 der VO (EG) 952/97 werden Erzeugergemeinschaften gegründet, um
“die
Erzeugung und das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den
Erfordernissen des Marktes anzupassen." Um dieses Ziel der gemeinsamen
Vermarktung zu
verwirklichen, sind klare Vorgaben an die
Mitglieder notwendig.
Die
ÖKOLAND GmbH schließt jedoch Nichtmitglieder der beteiligten
Gesellschafter nicht
aus. Diese müssen aber einen zusätzlichen Vermarktungsbeitrag leisten
(bis zu 1,5 % des
Warenwertes), der sich aus den erbrachten Leistungen bzw. eingegangenen
Verpflichtungen
der ÖKOLAND-Gesellschafter (Verbände) bzw. deren Mitgliedsbetriebe
ergibt. Ein Verstoß
gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen kann darin nicht erkannt werden.
Zu den Fragen 3 und 6:
Grundsätzlich
wird bei der Vergabe von Fördermitteln jedes Projekt hinsichtlich
Zielsetzung,
Projektdurchführung und Projektkosten geprüft. Da die fachliche
Kompetenz des Förder-
werbers bzw. Projektleiters eine Voraussetzung für die Umsetzung eines
Projekts ist, ist
diese bei der Projektbeurteilung von der jeweiligen
Förderungsabwicklungsstelle zu
beachten.
Vor
Auszahlung der Förderungsmittel werden von der
Förderungsabwicklungsstelle die vom
Förderungswerber angegebenen Kosten vollständig und der Wert der
vermarkteten
Erzeugung stichprobenartig überprüft.
Zu Frage 4:
Es
ist sichergestellt, dass Vermarktungsprojekte von Firmen, die schwerwiegende
Verstöße
gegen die EU-Bioverordnung 2092/91 zu verantworten haben, oder die von der
Behörde mit
schwerwiegenden Sanktionen belastet sind, nicht gefördert werden. Die
Förderung von
Verarbeitungsprojekten erfolgt primär im Rahmen der Maßnahme
“Verbesserung der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse -
Sonderrichtlinie für die
Umsetzung der “Sonstigen Maßnahmen des Österreichischen
Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums". Bei der Projektbeurteilung
überprüft eine unabhängige
externe Abwicklungsstelle u.a. auch die Einhaltung der Mindestanforderungen in
Bezug auf
Umwelt, Hygiene und
Tierschutz.
Eine
weitere Verbesserung des Informationsflusses im Bereich Kontrolle soll auch
durch die
Weiterentwicklung der Strukturen des
Biosektors in Österreich erfolgen.
Zu Frage 5:
Die
schwerwiegenden Vorwürfe, die gegen das genannte Unternehmen erhoben
wurden,
werden derzeit von den zuständigen Behörden noch geprüft. Eine
Beurteilung kann erst
nach Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Aus anderen Anlässen
durchgeführte
Untersuchungen (bei Futtergerste, Weizen) machten keine weitergehenden
Konsequenzen
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
erforderlich.