4178/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie:

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4177/J-NR/2002 betreffend Strahlungsbelastung durch
Aufbau und Betrieb des “Adonis"-Netzes, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde am 10. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 bis 9:

Warum ist das Adonis-Netz erforderlich?

Welche Kosten wird der Netzaufbau erfordern, und wer wird diese tragen?
Welche Kosten wird der Netzbetrieb erfordern, und wer wird diese tragen?
Welche Kosten werden die Endgeräte erfordern, und wer wird diese tragen?

Können Sie ausschließen, dass im Gewinnerkonsortium vertretene Unternehmen im
öffentlichen Eigentum Finanzmittel, die diesen zu anderen Zwecken von der öffentlichen Hand
gewährt werden, für Aufbau und Defizitabdeckung des Adonis-Netzes verwenden?

Warum sind zahlreiche potentielle Nutzer wie Rotes Kreuz, Rettung, Feuerwehr oder
Straßendienste nicht am Mitmachen bei Adonis interessiert bzw. müssen erst durch intensive
Verhandlungen und massiven Druck zum Mitmachen bewegt werden?

Durch welche möglichen Zusatzdienste soll der wahrscheinliche Ausfall dieser wichtigen
Nutzergruppen aufgefangen werden?

Wieviele Basisstationen werden im Rahmen des Adonis-Netzes bis wann errichtet werden?
Welche räumliche Verteilung dieser Basisstationen ist in welchen Zeitschritten vorgesehen?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht Gegenstand der Vollziehung durch mein Ressort
gem. Art. 52 B-VG.


Frage 10:

Welche technischen Parameter sind im Zusammenhang mit dem Adonis-Netz u.a. hinsichtlich
Feldcharakteristik/Modulation, Feldspitzenstärken, Energieflussdichte, Frequenzspektrum zu
nennen?

Antwort:

Die technischen Parameter eines Funksystems sind durch Trägerfrequenz, Senderleistung und
Modulationsart festgelegt.

Bei Adonis kommt ein Zeitmultiplexsystem im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz mit einer
max. Senderleistung von 40W und als Modulationsart "differentielles Vier-Phasen-Um-
tastverfahren (DQPSK)" zur Anwendung.

Frage 11:

Welche Leistung ist pro Sender/Basisstation vorgesehen?

Antwort:

Entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten
Norm EN 303 035-1 "TETRA-Endgeräte und -Infrastruktur" beträgt die maximale Leistung für
Sender von Basisstationen 40 Watt.

Frage 12:

Welche Leistung ist pro Endgerät vorgesehen?

Antwort:

Entsprechend EN 303 035-1 ist die Nennleistung für Sender von Mobilstationen von 0,56 W bis
max. 30W festgelegt.

Fragen 13 und 14:

Welche thermischen Wirkungen sind a) für die Benutzerinnen der Endgeräte, b) für die
AnrainerInnen der Sender/Basisstationen zu erwarten?

Welche nichtthermischen Wirkungen sind a) für die Benutzerinnen der Endgeräte, b) für die
AnrainerInnen der Sender/Basisstationen zu erwarten?

Antwort:

Für die Benutzer der Endgeräte sind keine gesundheitsschädlichen Wirkungen
zu erwarten, da Endgeräte nur dann auf den Markt gebracht und betrieben werden dürfen,
wenn sie die harmonisierte Norm EN 50360 "Produktnorm zur Konformitätsprüfung von
Mobiltelefonen in bezug auf die bei der Exposition durch elektromagnetische Felder
anzuwendenden Basisgrenzwerte" oder eine gleichwertige Norm einhalten. Die Einhaltung
dieses in der RL 99/5/EG bzw. im FTEG (BGBI.I Nr. 134/2001) festgelegten Schutzzieles ist durch
die Kennzeichnung der Endgeräte mit "CE" und aus der Herstellererklärung zum Gerät ersichtlich.

Für die Anrainer der Sender/Basisstationen sind keine gesundheitsschädlichen Wirkungen zu
erwarten, da die gemäß der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 "zur Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" festgelegten Werte bzw. die
daraus errechneten Schutzabstände zwischen Antenne und öffentlich zugänglichen Flächen


eingehalten werden müssen. Die zu erwartenden Schutzabstände werden bei Rundstrahlantennen
mit 40W zugeführter Leistung etwa 1,6m um die Sendeantenne betragen.

Frage 15:

Welche Rechte haben AnrainerInnen und Nachbarn im Zusammenhang mit der Errichtung der
erwähnten 1200 Basisstationen und welche Möglichkeiten, diese geltend zu machen?

Antwort:

Die Kompetenz der Fernmeldebehörden ist ausschließlich auf die Bewilligung der Sendeanlagen
beschränkt, ihr kommt keinerlei Einfluss auf die Standorte von Basisstationen zu. Diese werden
vielmehr durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Sendeanlage und dem
Grundstückseigentümer festgelegt. Die Rechte von Anrainern ergeben sich über die
zivilrechtlichen Bestimmungen hinaus aus diversen Landesgesetzen betreffend Baurecht,
Naturschutzrecht, Ortsbildschutzrecht und Raumordnungsrecht.

Frage 16:

Welche Vorgaben in Hinblick auf Minimierung der Strahlungsbelastung waren im einzelnen Inhalt
der Frequenzvergabe bzw. Ausschreibung für das Adonis-Netz?

Antwort:

Aufgrund der vom Standard her mit max. 40W begrenzten Sendeleistung sind keine
diesbezüglichen Vorgaben erforderlich.

Frage 17:

Wurde das im Hinblick auf die Strahlungsbelastung für Mensch und Umwelt günstigste Angebot
gewählt?

Antwort:

Mein Ressort war mit der Angebotsbeurteilung nicht befasst.

Frage 18:

Was ist Ihnen über starke ortsunübliche Infraschallimmissionen im Zusammenhang mit
Mobilfunkanlagen bekannt und können Sie im Zusammenhang mit den Basisstationen des Adonis-
Netzes derartige Wirkungen ausschließen, wenn ja auf welcher Grundlage?

Antwort:

Infraschallimmissionen stammen von Maschinen mit rotierenden Teilen wie z.B. Ventilator einer
GSM-Basisstation. Solche Vibrationen sind in gleicher Art zu beseitigen, wie bei
rotierenden Maschinen, die nicht im Zusammenhang mit Funkanlagen betrieben werden.

Frage 19:

Was ist Ihnen über Hochfrequenzstörstrahlung und eventuelle Gesundheitsbelastungen durch
Powerline Communication (“Internet aus der Steckdose") bekannt, welche entsprechenden
Meldungen mit welchen Konsequenzen sind bei der Obersten Fernmeldebehörde anhängig und
wie werden Sie die darin angesprochenen Probleme und möglichen Völkerrechtsverstöße
bereinigen?


Antwort:

Die Hochfrequenzstörstrahlung von Powerline Communication ist sehr gering (die an einer
Versuchsanlage gemessene Feldstärke betrug 200µV/m in 3m Entfernung von der Leitung) und
kann zwar den Funkempfang anderer Funkdienste stören, liegt aber um Größenordnungen unter
jenem Strahlungswert, der in der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 "zur Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" als zulässiger Referenzwert
(bei 10 MHz 28V/m bzw. 2W/m2) angegeben ist. Der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
bekannte Meldungen betreffen keine Gesundheitsbelastungen, sondern ausschließlich Störungen
des Funkempfanges (Amateurfunker). Da die angesprochene Problematik nicht auf Österreich
beschränkt ist, wird in dieser Angelegenheit der Abschluss der internationalen Normung in ETSI,
CENELEC und CISPR abgewartet.