4178/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4177/J-NR/2002 betreffend Strahlungsbelastung durch
Aufbau und Betrieb des “Adonis"-Netzes, die die Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde am 10. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Fragen 1 bis 9:
Warum ist das Adonis-Netz erforderlich?
Welche
Kosten wird der Netzaufbau erfordern, und wer wird diese tragen?
Welche Kosten wird der Netzbetrieb
erfordern, und wer wird diese tragen?
Welche Kosten werden die Endgeräte erfordern, und wer wird diese
tragen?
Können Sie ausschließen, dass im
Gewinnerkonsortium vertretene Unternehmen im
öffentlichen Eigentum Finanzmittel, die diesen zu anderen Zwecken von der
öffentlichen Hand
gewährt werden, für Aufbau und Defizitabdeckung des Adonis-Netzes
verwenden?
Warum sind zahlreiche potentielle Nutzer wie Rotes Kreuz,
Rettung, Feuerwehr oder
Straßendienste nicht am Mitmachen bei Adonis interessiert bzw.
müssen erst durch intensive
Verhandlungen und massiven Druck zum Mitmachen bewegt werden?
Durch welche möglichen
Zusatzdienste soll der wahrscheinliche Ausfall dieser wichtigen
Nutzergruppen aufgefangen werden?
Wieviele Basisstationen werden im Rahmen des Adonis-Netzes
bis wann errichtet werden?
Welche räumliche Verteilung dieser Basisstationen ist in welchen
Zeitschritten vorgesehen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht Gegenstand der
Vollziehung durch mein Ressort
gem. Art. 52 B-VG.
Frage 10:
Welche technischen Parameter sind im
Zusammenhang mit dem Adonis-Netz u.a. hinsichtlich
Feldcharakteristik/Modulation, Feldspitzenstärken, Energieflussdichte,
Frequenzspektrum zu
nennen?
Antwort:
Die technischen Parameter eines
Funksystems sind durch Trägerfrequenz, Senderleistung und
Modulationsart
festgelegt.
Bei Adonis kommt ein
Zeitmultiplexsystem im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz mit einer
max. Senderleistung von 40W und als Modulationsart "differentielles
Vier-Phasen-Um-
tastverfahren (DQPSK)" zur Anwendung.
Frage 11:
Welche Leistung ist pro Sender/Basisstation vorgesehen?
Antwort:
Entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten
Norm EN 303 035-1 "TETRA-Endgeräte und -Infrastruktur"
beträgt die maximale Leistung für
Sender von Basisstationen 40 Watt.
Frage 12:
Welche Leistung ist pro Endgerät vorgesehen?
Antwort:
Entsprechend EN 303 035-1 ist die Nennleistung für
Sender von Mobilstationen von 0,56 W bis
max. 30W festgelegt.
Fragen 13 und 14:
Welche thermischen Wirkungen sind a) für die
Benutzerinnen der Endgeräte, b) für die
AnrainerInnen der Sender/Basisstationen zu erwarten?
Welche nichtthermischen Wirkungen sind a)
für die Benutzerinnen der Endgeräte, b) für die
AnrainerInnen der Sender/Basisstationen zu erwarten?
Antwort:
Für die Benutzer der Endgeräte sind keine
gesundheitsschädlichen Wirkungen
zu erwarten, da Endgeräte nur dann auf den Markt gebracht und betrieben
werden dürfen,
wenn sie die harmonisierte Norm EN 50360 "Produktnorm zur
Konformitätsprüfung von
Mobiltelefonen in bezug auf die bei der Exposition durch elektromagnetische
Felder
anzuwendenden Basisgrenzwerte" oder eine gleichwertige Norm einhalten. Die
Einhaltung
dieses in der RL 99/5/EG bzw. im FTEG (BGBI.I Nr. 134/2001) festgelegten
Schutzzieles ist durch
die Kennzeichnung der Endgeräte mit "CE" und aus der
Herstellererklärung zum Gerät ersichtlich.
Für die Anrainer der
Sender/Basisstationen sind keine gesundheitsschädlichen Wirkungen zu
erwarten, da die gemäß der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999
"zur Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen
Feldern" festgelegten Werte bzw. die
daraus errechneten Schutzabstände zwischen Antenne und öffentlich
zugänglichen Flächen
eingehalten werden müssen. Die zu
erwartenden Schutzabstände werden bei Rundstrahlantennen
mit 40W zugeführter Leistung etwa 1,6m um die Sendeantenne betragen.
Frage 15:
Welche Rechte haben AnrainerInnen und Nachbarn im
Zusammenhang mit der Errichtung der
erwähnten 1200 Basisstationen und welche Möglichkeiten, diese geltend
zu machen?
Antwort:
Die Kompetenz der Fernmeldebehörden ist
ausschließlich auf die Bewilligung der Sendeanlagen
beschränkt, ihr kommt keinerlei Einfluss auf die Standorte von Basisstationen
zu. Diese werden
vielmehr durch vertragliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Sendeanlage
und dem
Grundstückseigentümer festgelegt. Die Rechte von Anrainern ergeben
sich über die
zivilrechtlichen Bestimmungen hinaus aus diversen Landesgesetzen betreffend
Baurecht,
Naturschutzrecht, Ortsbildschutzrecht und Raumordnungsrecht.
Frage 16:
Welche Vorgaben in Hinblick auf Minimierung der
Strahlungsbelastung waren im einzelnen Inhalt
der Frequenzvergabe bzw. Ausschreibung für das Adonis-Netz?
Antwort:
Aufgrund der vom Standard her mit max. 40W begrenzten
Sendeleistung sind keine
diesbezüglichen Vorgaben erforderlich.
Frage 17:
Wurde das im Hinblick auf die Strahlungsbelastung für
Mensch und Umwelt günstigste Angebot
gewählt?
Antwort:
Mein Ressort war mit der Angebotsbeurteilung nicht befasst.
Frage 18:
Was ist Ihnen über starke ortsunübliche
Infraschallimmissionen im Zusammenhang mit
Mobilfunkanlagen bekannt und können Sie im Zusammenhang mit den
Basisstationen des Adonis-
Netzes derartige Wirkungen ausschließen,
wenn ja auf welcher Grundlage?
Antwort:
Infraschallimmissionen stammen von Maschinen mit
rotierenden Teilen wie z.B. Ventilator einer
GSM-Basisstation. Solche Vibrationen sind in gleicher Art zu beseitigen, wie
bei
rotierenden Maschinen, die nicht im Zusammenhang mit Funkanlagen betrieben
werden.
Frage 19:
Was ist Ihnen über Hochfrequenzstörstrahlung und
eventuelle Gesundheitsbelastungen durch
Powerline Communication (“Internet aus der Steckdose") bekannt,
welche entsprechenden
Meldungen mit welchen Konsequenzen sind bei der Obersten Fernmeldebehörde
anhängig und
wie werden Sie die darin angesprochenen Probleme und möglichen
Völkerrechtsverstöße
bereinigen?
Antwort:
Die Hochfrequenzstörstrahlung von Powerline
Communication ist sehr gering (die an einer
Versuchsanlage gemessene Feldstärke betrug 200µV/m in 3m Entfernung
von der Leitung) und
kann zwar den Funkempfang anderer Funkdienste stören, liegt aber um
Größenordnungen unter
jenem Strahlungswert, der in der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999
"zur Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen
Feldern" als zulässiger Referenzwert
(bei 10 MHz 28V/m bzw. 2W/m2) angegeben ist.
Der Obersten Post- und Fernmeldebehörde
bekannte Meldungen betreffen keine
Gesundheitsbelastungen, sondern ausschließlich Störungen
des Funkempfanges (Amateurfunker). Da die angesprochene Problematik nicht auf
Österreich
beschränkt ist, wird in dieser Angelegenheit der Abschluss der internationalen
Normung in ETSI,
CENELEC und CISPR abgewartet.