4179/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4182/J-NR/2002 betreffend die Gefährdung der
Gesundheit der österreichischen Bevölkerung sowie des
Wirtschaftsstandorts Österreich aufgrund
des Fehlens von Regelungen durch das BMVIT (Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und
Technologie) über Schienenfahrzeuge,
die die Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und
Freunde am 10. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
I.) Gefährdung der Gesundheit der österreichischen
Bevölkerung durch das
Nichtvorhandensein von Regelungen des BMVIT über Schienenfahrzeuge
Frage 1:
Stimmt es, dass es für die Emissionen der
Verbrennungsmotore von Schienenfahrzeugen
keinerlei Regelungen gibt, weder für Feststoffemissionen (Ruß,
unverbrannte Feststoffe und
andere Partikel) noch für gasförmige Emissionen? Wie hoch ist die
bestehende
Gesundheitsgefährdung dadurch?
Antwort:
Für Eisenbahnfahrzeuge (mit Ausnahme von Gleisbau- und
-Erhaltungsmaschinen, die als
Arbeitsmaschinen gelten), bestehen in Österreich, wie auch in anderen
Staaten der Europäischen
Union, keine rechtsverbindlichen Emissionsgrenzwerte. Dieser Themenkomplex wird
vom
Europäischen Eisenbahnforschungsgremium "ERRI" seit den 90er
Jahren behandelt und mündete
in die im UIC-Merkblatt 623 festgelegten Prüfzyklen für Dieselmotoren
von Triebfahrzeugen
einschließlich von Emissionsgrenzwerten. Alle in den letzten Jahren neu
zugelassenen
Serienlokomotiven und -triebwagen wurden bzw. werden derartigen
Prüfläufen unterzogen.
Frage 2:
Welche Grenzwerte für die Emissionen der
Verbrennungsmotore von Schienenfahrzeugen halten
Sie für sinnvoll?
Antwort:
Es sind ausschließlich international (zumindest
innerhalb der Europäischen Union) harmonisierte
Werte, die basierend auf den anerkannten Grenzwerten für den
Straßenverkehr, die
unterschiedlichen Betriebsbedingungen (v.a. hinsichtlich der Verteilung
Teillast-, Volllastbetrieb) für
Schienenfahrzeuge berücksichtigen als sinnvoll zu erachten.
Frage 3:
Stimmt es, dass es sogar 2-Takt-Motore bei einzelnen
Fahrzeugen ("Kleinwagen") gibt? Wie hoch
ist die bestehende Gesundheits- und Umweltgefährdung in diesem Fall?
Antwort:
Zweitakt-Motoren sind derzeit noch in Verwendung in den
Diesellokomotiven der Baureihe 2043
(derzeit sind ca. 65 Loks in Bestand, eine Ausmusterung ist im Gange,
voraussichtlich ab 2004 ist
ein Einsatz nur noch vor Bauzügen d.h. nur mehr geringe
Kilometerleistungen), den restlichen
derzeit rund 30 kleinen Verschublokomotiven der Baureihen 2060 und 2062
(Ausmusterung weit
fortgeschritten) sowie einzelnen Kleinwagen alter Baujahre (in Summe weniger
als 5 % des
Bestandes an sogenannten Nebenfahrzeugen). Diese in der Mehrzahl schmalspurigen
Motorbahnwagen werden innerhalb der nächsten 2 bis 3 Jahre mit modernen
Motoren
ausgestattet, die aus den in Frage 8 genannten Gründen aktuellen
Abgasnormen entsprechen.
Angesichts der äußerst geringen Einsatzzeiten dieser Fahrzeuge kann
bereits jetzt von einer
Gefährdung der Umwelt insbesondere in Relation zu den sonstigen Emittenten
nicht gesprochen
werden.
Frage 4:
Stimmt es, dass es in manchen Werkstätten für
Eisenbahnfahrzeuge sogar Absaugeinrichtungen
gibt, damit die zulässigen MAK-Werte (Mittlere Arbeitsplatzkonzentration)
gemäß den geltenden
Arbeitnehmerinnenschutzbestimmungen eingehalten werden können?
Antwort:
Dies trifft zu, weil in den Werkstätten (im Zuge der
Wartung) von Dieseltriebfahrzeugen Motoren
innerhalb der Hallen im Stillstand betrieben werden müssen. Dasselbe gilt
im übrigen auch für
ähnlich gelagerte LKW- und Bus-Werkstätten.
Frage 5:
Wie könnten Sie es verantworten, dass Fahrgäste
und Anrainer höheren Konzentrationen von
Luftschadstoffen aus Schienenfahrzeugen ausgesetzt werden als Arbeitnehmer,
weil es vom
BMVIT keine entsprechenden Regelungen gibt? Was ist mit Werkstätten, die
nicht entsprechend
ausgerüstet sind?
Antwort:
Da sich Fahrgäste und Anrainer grundsätzlich
nicht in Hallen mit laufenden Dieselmotoren
aufhalten, besteht ein gravierender Unterschied zu Werkstätten, der sowohl
hinsichtlich der
Aufenthaltsdauer als auch der Konzentration der Abgase besteht.
Frage 6:
Stimmt es, dass mit Ausnahme der ÖBB und der
Raab-Oedenburg-Ebenfurther Eisenbahn AG alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Österreichkonzession nur über
Dieselfahrzeuge verfügen?
Was bedeutet dies für die Gesundheit der
Bevölkerung, sollte nicht elektrische Traktion bevorzugt
werden?
Antwort:
Dies trifft nicht mehr zu. Derzeit verfügt die aus der
Voest hervorgegangene "Cargo-Serv" bereits
über die erste von zwei bestellten elektrischen Hochleistungslokomotiven
und ab Herbst eine
weitere Privatbahn. Dem bmvit ist bekannt, dass der Betrieb von
Dieseltriebfahrzeugen unter dem
Fahrdraht technisch und umweltpolitisch suboptimal ist, jedoch stellt eine
Diesellokomotive oft die
einfachste und v.a. hinsichtlich der Traktionsaufgaben flexibelste Lösung
dar, der sich die neuen
Inhaber von Österreichkonzessionen zu Beginn Ihrer Aktivitäten
bedienen. Bei höherem und
regelmäßigem Frachtaufkommen haben praktisch alle Inhaber von
Österreichkonzessionen
angekündigt, elektrische Lokomotiven beschaffen zu wollen, bzw. solche zur
eisenbahnrechtlichen
Genehmigung bereits eingereicht, sodass jene wenigen Stück von
Diesellokomotiven, die als
Einstieg beschafft wurden (auch Dank der Ausrüstung mit modernen
Ersatzmotoren) sehr wenig
zur Gesamtbelastung der Umwelt beitragen.
Frage 7:
Stimmt es, dass viele Eisenbahnunternehmen für
Transportleistungen im Netz der ÖBB
gebrauchte Lokomotiven (etwa der uralten DDR-Baureihe 232) beschafft haben?
Sind diese
Fahrzeuge aus Gesundheits- und Umweltperspektive nicht noch gefährlicher
als neue Fahrzeuge?
Antwort
Nein. Die als Notlösung auch von der
Eisenbahnbehörde in meinem Haus befristet zugelassenen
Leihlokomotiven der genannten DB-Baureihe 232 (russische Herkunft) wurden durch
die
fortschreitenden Lieferungen der Neubaulokomotiven für die ÖBB
entbehrlich und kommen in
Österreich nicht mehr zum Einsatz. Derzeit betreibt keine Bahn eine
derartige oder unmittelbar
vergleichbare Lokomotive in Österreich, und der Eisenbahnbehörde
liegt auch kein konkreter
Antrag auf Zulassung einer solchen vor. Die Behauptung, dass derartige
Lokomotiven zumindest
dann, wenn sie nicht über moderne Tauschmotoren verfügen, Mensch und
Umwelt stärker
belasten, als dies dem Stand der Technik heute entspricht, ist zutreffend. Im
übrigen gibt es
diesbezüglich technische Probleme auch hinsichtlich der Schallemission,
vor allem aber
hinsichtlich der
Gleisbeanspruchung sowie diverser anderer technischer Parameter, weswegen
eine allfällige Zulassung derartiger Altbaulokomotiven sehr restriktiv
gehandhabt wird.
Frage 8:
Agiert
das BMVIT nicht fahrlässig, wenn es beim Wettbewerb von
Eisenbahnunternehmen von
Vorteil sein kann, dass Gesundheitsgefährdungen (wie oben beschrieben)
zugelassen werden,
weil das BMVIT noch immer keinerlei Grenzwerte festgelegt hat?
Antwort
Wie bei Frage 2 bereits erwähnt, sind nationale
Grenzwertfestlegungen nicht als sinnvoll
anzusehen, weil dieses Problem sich (zumindest bei neuen Motoren) insofern von
selbst regelt, als
diese in der Regel nicht speziell für Schienenfahrzeuge konstruiert
werden, sondern auch in
Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen oder Schiffen zum Einsatz kommen. Der gerade
in einem
Land, in dem deutlich über 90% der Verkehrsleistungen der Eisenbahn durch
elektrische Traktion
erbracht werden, kleine Anteil der im Eisenbahnbereich eingesetzten
Verbrennungsmotoren (in
Summe ca. 650 Triebfahrzeuge) rechtfertigt daher nicht, gesonderte nationale
Grenzwerte
festzulegen, um so mehr als diese dem Gedanken des europäischen Marktes
zuwiderliefen. Das
Problem stellt sich daher deutlicher in
anderen Ländern, in denen zum Unterschied zu Österreich
der Anteil der durch Schienenfahrzeuge verursachten Abgasemissionen an den
gesamten
Verkehrsemissionen einen nennenswerten Prozentsatz erreicht.
Frage 9:
Weshalb
setzt sich das BMVIT in EU-Gremien und in anderen internationalen Gremien nicht
für die
Festlegung von Grenzwerten für die Emissionen von Schienenfahrzeugen auf
internationaler Basis
ein? Benötigt das BMVIT Unterstützung?
Antwort:
Das bmvit hat, wie Sie in der Einleitung zu Ihrer Anfrage
selbst anführen, mit der Schienen-
verkehrs-Lärmzulässigkeitsverordnung ein Regelwerk geschaffen und
damit in mehreren
ausländischen und europäischen Gremien eine Vorreiterrolle
übernommen. Diese ist deshalb zu
betonen, weil Schallemission von vielen Bürgern als das Manko der
Umweltverträglichkeit der
Eisenbahn empfunden wird. Bezüglich der Abgase der Diesellokomotiven wird
dieser Themenkreis
im o.g. Gremium ERRI (in dem Österreicher namhaft vertreten sind)
behandelt. Die im ERRI
vertretenen Länder sind sich darin einig, dass die dort ausgearbeiteten
Regelungen angewendet
werden sollen.
Frage 10:
Ist der Eindruck richtig, dass die für Gesundheit,
für Wirtschaft (Wettbewerb) und Verkehr
zuständigen Ressorts Gesetze und Verordnungen im Regelfall erst im Rahmen
der
Begutachtungsverfahren abstimmen und ihre
Maßnahmen nicht schon im Vorfeld abstimmen, wie
es die Stellungnahmen der Ressorts im Rahmen der Begutachtungsverfahren
vermitteln?
Antwort
Ob die Abstimmung von Maßnahmen im Vorfeld oder im
Rahmen des Begutachtungsverfahrens
erfolgt, richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen, wie
bestehende Interessenslagen
miteinander zweckmäßig abgeklärt werden können.
Grundsätzlich dient das
Begutachtungsverfahren der Abstimmung zwischen den Ressorts.
II.) Gefährdung
des Wirtschaftsstandortes Österreich durch das Nichtvorhandensein
von Regelungen des BMVIT
über Schienenfahrzeuge
Frage 11:
Die Bezeichnungen "1016", "1047" und
"182" stehen für die annähernd gleiche Lokomotive, eine
Entwicklung der Firmen Siemens und Krauss - Maffei. 1016 ist der
"Taurus" der ÖBB, als 1047
werden sie an die ungarische Eisenbahn MAV, als 182 an die Deutsche Bahn
geliefert. Stimmt es,
dass die international gebräuchliche Ausführung der Anlagen für
Energieversorgung bzw.
Spannungsumwandlung, die
ursprünglich vom Lieferkonsortium angeboten wurde, für die
Zulassung der ÖBB - Fahrzeuge in Österreich durch Auflagen über
"Explosionsschutz" bedeutend
verteuert wurde?
Antwort:
Seit mehr als 35 Jahren werden bei österreichischen
elektrischen Lokomotiven, Triebzügen und
Triebwagen ausschließlich explosionssichere Spannungsmesswandler
eingebaut. Dieses
Betriebsmittel gehört daher zur Standardausrüstung und entspricht der
im Gesetz verankerten
Forderung nach dem "Stand der Technik".
Frage 12:
Wenn ein Eisenbahnunternehmen, das der Sektorenrichtlinie
der EU und daher auch dem
Bundesvergabegesetz unterliegt, ein Fahrzeug kauft, muss es dieses entsprechend
ausschreiben.
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der
Angebote
sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne
Übernahme nicht
kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können. Die
Beschreibung der Leistung und
die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in derselben Fassung
sowohl für das
Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
Von den Angeboten, die
nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist
der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten
Kriterien zu erteilen
(Bestbieterprinzip).
Wie ist die Erstellung vollständiger
Ausschreibungsunterlagen ohne das Vorhandensein der für das
Genehmigungsverfahren erforderlichen Regelungen des BMVIT, wodurch auch der
Ausgang eines
Genehmigungsverfahrens ungewiss und vom Wohlwollen der Sachverständigen
ungewiss ist? Da
im Zuge der Genehmigungsverfahren von Fahrzeugen in vielen Fällen
wesentliche Änderungen
"auftauchen" (Taurus), kann von
vornherein kein vergleichbares Angebot erstellt werden, da die
"Zusatzleistungen", die sich aus dem Genehmigungsverfahren ergeben,
nicht mitkalkuliert werden
können und daher außerhalb des verglichenen Angebotes bleiben - da
nicht davon auszugehen
ist, dass alle Bewerber für die “Zusatzleistungen", die sich aus
dem Genehmigungsverfahren
ergeben, den gleichen Preis ansetzen würden, wie kann dann dem
Bundesvergabegesetz
entsprochen werden?
Antwort:
Grundlage für Fahrzeugzulassungen sind eine Vielzahl
von Merkblättern des internationalen
Eisenbahnverbandes, eine zunehmende Zahl europäischer Normen und
künftig (seit kurzem
bereits für den Hochgeschwindigkeitsverkehr rechtsverbindlich) die sog.
technischen
Spezifikationen für die
Interoperabilität. Das bmvit hält übrigens in
Übereinstimmung mit dem
schweizerischen Bundesamt für Verkehr eine Überreglementierung
nicht für förderlich, schon gar
nicht durch nationale Festlegungen. Da die Vielfalt von Schienenfahrzeugen auch
gar keine
zweckmäßigen für alle verbindlichen Bestimmungen bis ins Detail
zulässt, ohne für einfache
Betriebsbedingungen dann mit unsinnigen, weil überzogenen Anforderungen
konfrontiert zu sein,
hält es das bmvit für
zweckdienlicher, im Vorlauf zum eigentlichen eisenbahnrechtlichen
Genehmigungsverfahren die Pflichtenhefte (technischer Teil) durch die Eisenbahnbehörde
überprüfen zu lassen. Durch diese "Serviceleistung" sowie
die Herausgabe von Merkblättern, die
für die häufiger zu bearbeitenden Fahrzeugbauarten erstellt wurden
und Umfang und Art der
technischen Dokumentation einschließlich der geforderten Versuche
anführen und jedem
Antragsteller auf
Anfrage zur Verfügung gestellt werden, kann ein "kalkulierbares"
Genehmigungsverfahren abgewickelt werden. Die Verantwortlichen der
Fahrzeugindustrie sowie
der Betreiber werden nur sehr selten, nämlich dort, wo sich zu einem
späteren Zeitpunkt
herausstellt, dass gegen den Stand der Technik verstoßen wird, mit
nachträglichen Forderungen
konfrontiert. Dass dies bei der genannten "Taurus" -Lokomotive der
Fall war, liegt vermutlich auch
daran, dass hier die Pflichtenhefte nicht bzw. nicht mit der notwendigen
Detaillierung der Behörde
vorgelegt wurden. Darüber hinaus wird durch die Umsetzung der
Interoperabilitätsrichtlinie
(vorderhand nur für den
Hochgeschwindigkeitsverkehr) eine benannte Stelle bereits von der
Planung des Triebfahrzeuges bis zur Abnahme damit betraut sein, die
Interoperabilität und damit
die Einhaltung der technischen Spezifikationen zu überwachen.
Frage 13:
Eine Aufteilung der Leistung in den Anteil
"ursprüngliche Ausschreibung" und "Auflagen aus dem
Verfahren" ist unzulässig, da es sich bei der Leistung um eine
Einheit iSd Bundesvergabegesetzes
handelt. Bedeutet dies im Fall des Taurus nicht, dass die beauftragte Leistung
von der
Ausschreibung abweicht?
Antwort:
Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren wurden
lediglich in wenigen Bauelementen
Behördenforderungen erhoben und zwar dort, wo dem Stand der Technik bei
der Bestellung nicht
voll entsprochen wurde. Diese geringfügigen sicherheitsrelevanten
Korrekturen können wohl nicht
als Abweichung von der Ausschreibung ausgelegt werden, um so mehr als in der
Ausschreibung
ein behördlich genehmigtes Triebfahrzeug gefordert wurde, d.h. dem
Hersteller die Pflicht auferlegt
wurde, die behördliche Genehmigung mit allen sich daraus ergebenden
Konsequenzen zu
erwirken. Anderseits kann die Behörde erst im Rahmen des
Zulassungsverfahrens, wenn die
Konstruktionsunterlagen vorliegen, allfällige Forderungen erheben.
Frage 14 und 24:
Da eine EU-konforme und bundesvergabegesetzkonforme
Ausschreibung aufgrund der nicht
vollständig möglichen Leistungsbeschreibung (aufgrund des Fehlens von
Regelungen des BMVIT)
für noch nicht zugelassene Fahrzeuge nicht möglich sein dürfte,
müsste sich eine Ausschreibung
auf bereits zugelassene Fahrzeuge beschränken. Behindert dies nicht jede
Art von technischem
Fortschritt? Kann man den Schaden für den Wirtschaftsstandort
Österreich aufgrund dieses
Problems quantifizieren?
Gefährdet das BMVIT durch seine abermalige
Säumigkeit neben dem freien Wettbewerb nicht
auch die Sicherheit im österreichischen Eisenbahnbetrieb?
Antwort
Sicherheit ist das Resultat sehr vieler technischer und
betrieblich organisatorischer Maßnahmen,
und kann daher nicht generell per Gesetz verordnet werden. Es können nur
technische Standards
und zwar im internationalen (zumindest EU-) Gleichklang gefordert und
durchgesetzt werden. Da
mit der Durchsetzung des aktuellen Standes der Technik (Berücksichtigung
aktueller technischer
Entwicklung, Reaktion auf eingetretene Schadfälle im In- und Ausland) die
Sicherheit erhöht wird,
sieht das bmvit die Relation zwischen allfälligem nachträglichen
Aufwand und Herabsetzung des
Risikos absolut positiv,
sodass ganz im Gegenteil die Volkswirtschaft durch die geringere
Wahrscheinlichkeit eines Unfalls (Kosten und Folgekosten) eher einen Nutzen
erfährt. Die
Tatsache, dass es um die Sicherheit im Eisenbahnwesen in Österreich
keinesfalls schlechter steht,
als in den von Ihnen als Vorbilder genannten Vergleichsländern,
untermauert dieses Argument.
Frage 15:
Wenn in Deutschland, der Schweiz oder in anderen
europäischen Staaten ein öffentliches oder
privates Unternehmen z.B. ein Schienenfahrzeug ausschreiben möchte, kann
es dieser
Ausschreibung konkrete technische Regelungen des jeweiligen
Verkehrsministeriums (EBO, BO
Strab, EBV), von der Mindestbremsverzögerung bis zur brandhemmenden
Ausführung
zugrundelegen. Bis wann wird Österreich einen vergleichbaren Standard
erreichen?
Antwort:
Wie die bei einigen
Zulassungsverfahren stattfindende Kooperation zwischen den Zulassungs-
behörden für Deutschland und die Schweiz deutlich veranschaulicht,
sind die Anforderungen
praktisch gleichwertig. Dies zeigt sich auch für die mittlerweile
zahlreichen nachträglichen
Zulassungen im Zweitland. Darüber hinaus lässt die EU-Kommission
gerade die technische
Spezifikation für die Interoperabilität im konventionellen
Eisenbahnverkehr ausarbeiten, die neben
den ab 1.12.2002 gültigen technischen Spezifikationen für den
Hochgeschwindigkeitsverkehr von
allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden sein
werden. Was den Straßenbahnsektor betrifft, so steht
mit der StrabVO 1999 ein der deutschen
BOStrab gleichwertiges österreichisches Regelwerk zur
Verfügung. Eine österreichische Eisenbahnbau- und -betriebsordnung
wird derzeit erarbeitet,
jedoch darf auch von dieser nicht erwartet werden, dass sie technische
Fahrzeugmerkmaie bis ins
Detail regelt, zumal es sich oft um
Spitzentechnologie mit rasanter Entwicklung handelt. Gewisse
sicherheitsrelevante Merkmale
müssen dem vernetzten Ingenieurwissen überlassen werden und
werden für den Anbieter am besten dadurch kalkulierbar, dass dieser
frühzeitige Anfragen an die
Eisenbahnbehörde richtet. Davon wird oft Gebrauch gemacht, um späte
und damit oft teure
nachträgliche Forderungen zu vermeiden.
Frage 16:
Da aufgrund des Nichtvorhandenseins von verbindlichen
Regelungen des BMVIT bei jedem
Genehmigungsverfahren Einzelfestlegungen getroffen werden, was auch im Sinne
der
Anforderungen an rechtsstaatliche Genehmigungsverfahren zu hinterfragen ist,
kann nur schwer
gewährleistet werden, dass die Behörde von allen Anbietern den
gleichen Standard verlangt. Wie
ist dies mit den Anforderungen an den fairen Wettbewerb unter gleichen
Bedingungen vereinbar?
Antwort
Die Behörde ist verpflichtet, unparteiisch vorzugehen
und hat dies jahrzehntelang auch
nachweislich praktiziert.
Frage 17:
In Werkstätten der ÖBB
werden auch Fahrzeuge der GYSEV und anderer Eisenbahnunternehmen
überprüft, gewartet, repariert und lackiert. Die Werkstatt der
Anschlussbahn der Vöest ist in
gleicher Weise für Eisenbahnunternehmen
aus Salzburg und der Steiermark tätig. Auf diesem
Sektor entwickelt sich schleppend, aber
doch eine Art Markt für ein "Eisenbahn-Nebengewerbe".
Warum gibt es noch keine Regelungen für jene Werkstätten von
Eisenbahnunternehmen, die als
"Eisenbahnanlagen" für das eigene und fremde
Eisenbahnunternehmen tätig sind? (Festlegungen
über die Qualifikation und Regelungen
über Ausbildungen fehlen in Österreich vollständig.)
Antwort:
Abgesehen von privaten
Güterwagen, die schon seit vielen Jahren in verschiedenen
Werkstätten,
die im Prinzip im Konkurrenzverhältnis stehen, erhalten werden, ist die
angesprochene Situation
neu. Ein entsprechender Regelungsbedarf wurde erkannt, und es liegt bereits ein
erster Antrag auf
Akkreditierung einer Werkstätte vor, sowie seit kurzem auch der Entwurf
für eine Richtlinie
betreffend Instandhaltung und Instandsetzung der Fahrzeuge für das Netz
der ÖBB, welche von
allen auf diesem Netz verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuwenden sein
wird. Im
übrigen darf analog zur Antwort auf Frage 15 auf die entsprechenden
technischen Spezifikationen
in der EU verwiesen werden.
Frage 18:
Die ÖBB beabsichtigen, wie
Pressemeldungen zu entnehmen war, auch für ein
Tochterunternehmen des Siemens-Konzerns Fahrzeuge zu fertigen. Siemens
vermietet derartige
"Dispo-Loks" über
Tochterunternehmen an Eisenbahnunternehmen. Ist im Zuge der
internationalen Entwicklung zu erwarten,
dass man durch übertriebene Behördenauflagen die
Zulassung bzw. "Einstellung" von Eisenbahnfahrzeugen in Ländern
mit noch niedrigeren
Standards erzwingt, und aufgrund der europäischen Liberalisierung diese
"Fremd"-Lokomotiven
dann auch Binnenfahrten in Österreich machen werden (wie bis vor kurzem
die alte DDR-Baureihe
232 als "Regelfahrzeug" bei den ÖBB)? Führen
übertriebene, über den international vorhandenen
Stand der Technik weit hinausgehende Auflagen nicht dazu, dass der Sicherheitsstandard
durch
den so erzwungenen Binnenverkehr mit ausländischen Fahrzeugen gesenkt
wird?
Antwort
Gerade dieser Aspekt spricht u.a. gegen eine nationale
Festlegung von Grenzwerten für
Abgasemissionen, wie dies in den Fragen 1ff
gefordert wird. Im übrigen darf analog zur Antwort
auf Frage 15 auf die entsprechenden technischen Spezifikationen in der EU
verwiesen werden, die
dafür Sorge tragen, dass das Sicherheitsniveau der Zulassung in der EU
annähernd gleichwertig
ist - so wie heute schon zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Abgesehen von jenen Altfahrzeugen, die vor Schaffung der Obersten
Eisenbahnbehörde im bmvit
von den ÖBB selbst genehmigt wurden, benötigen auch Fahrzeuge aus dem
Ausland die
Betriebsbewilligung durch das bmvit, die, sofern die Besonderheiten
Österreichs dies erfordern
(z.B. Lärmschutz, Brandschutz, elektromagnetische
Verträglichkeit), ebenfalls mit entsprechenden
Auflagen konfrontiert werden.
Frage 19:
Gefährdet das oben beschriebene Abgehen vom
international gebräuchlichen Standard bei der
Fahrzeugzulassung, dass der Wirtschaftsstandort Österreich massiv
gefährdet wird?
Antwort
Aufgrund der noch auf viele Jahre nicht realisierbaren
vollständigen Harmonisierung des
Eisenbahnwesens v.a. hinsichtlich der Infrastruktur gibt es teilweise nationale
Besonderheiten, die
z.B. aus dem topografiebedingten hohen Bogenanteil, historisch gewachsenen
Signalwesen udgl.
resultieren. Daher wird es, wie auch die maßgeblichen Gremien der
europäischen Union erkannt
haben, auf absehbare Zeit zusätzlich zu den technischen Spezifikationen
für die Interoperabilität in
einigen wenigen Bereichen nationale Bestimmungen geben müssen. Davon eine
Schlechterstellung oder sogar die Gefährdung des Wirtschaftsstandortes
Österreich abzuleiten,
erscheint mir nicht richtig.
Frage 20:
Während die Republik auf der
einen Seite durch ERP-Gelder für die technische Weiterentwicklung
des Schienengüterverkehrs und durch große Investitionen in den
Klima-Wind-Kanal den
Wirtschaftsstandort Österreich und die mit dem Eisenbahnverkehr verbundene
Industrie und
Forschung stärken möchte, gefährdet das Agieren des BMVIT (als
Zulassungsbehörde) den
Wirtschaftsstandort in größerem Ausmaß. Gibt es eine
einheitliche Linie des BMVIT als Behörde
für Zulassungen, für Forschung und
Entwicklung und als Eigentümer und wenn ja welche, oder
agieren diese Teile des BMVIT nur nach eigenem
Gutdünken?
Antwort:
Der Vorwurf einer Gefährdung des Wirtschaftsstandortes
Österreich durch die österreichische
Eisenbahnbehörde ist nicht nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil weise ich
darauf hin, dass im
Gegensatz zu anderen Staaten vor Erteilung von eisenbahnrechtlichen Bescheiden
gemäß
geltendem Verwaltungsverfahrensgesetz immer Parteiengehör gewährt
wird und dabei der
Antragsteller (Fahrzeughersteller oder -betreiber) zu den Bescheidauflagen
gehört wird. Im
Gegensatz zu Ihrer Argumentation in Fragenteil l eröffnet die in
Österreich vermiedene
Überreglementierung die Perspektive, dass innovative technische
Lösungen am Schienenfahrzeug
auch genehmigungsfähig sind, ohne dass eine zwangsläufige
Gesetzesanpassung erfolgen muss.
Den Sachverständigen des BMVIT sind derartige Gegenbeispiele aus anderen
Ländern bekannt.
Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Sachverständigen
des bmvit über Kontakte
mit den Forschungsabteilungen der Fahrzeughersteller, Fachliteratur und auch
Fachkongresse die
Entwicklung mit großem Interesse verfolgen und von der
Zulassungsbehörde auch Anregungen für
Forschungsaktivitäten der Technologiesektion des bmvit kommen.
Frage 21:
Das COTIF, ein internationales Abkommen über
Güterfahrzeuge, deren Nutzung und
Instandhaltung im Rang eines Staatsvertrages, sieht für die von ihm
erfassten Fahrzeuge ein
Prüfintervall von 6 Jahren vor. Die vorletzte Novellierung des
Eisenbahngesetzes, das
Deregulierungsgesetz sieht im § 19 Abs. 1
für die Fahrzeuge österreichischer
Eisenbahnunternehmen eine
Überprüfung alle 5 Jahre vor. Nachdem Güterwagen aller
Eisenbahnunternehmen im Rahmen sehr komplexer internationaler Umlaufpläne
unterwegs sind,
ist deren "Unterbrechung" für Überprüfungen in
langfristig geplanten Plänen geregelt. Nur durch
die internationale Abstimmung ist ein wirtschaftlicher Verkehr ohne vermeidbare
Stillstände
möglich. (Die Vorlage des "Deregulierungsgesetzes" wurde als
"Initiativantrag" von Abgeordneten
der Regierungsfraktionen eingebracht. Der gleiche "Initiativantrag"
wurde etwa ein Jahr früher vom
BMVIT zur Begutachtung ausgesandt. Nach überwiegend negativen Reaktionen,
u.a. von
Rechnungshof, BKA, wurden die geforderten Korrekturen dann vor der Neuvorlage
als
"Initiativantrag" nicht durchgeführt.) Angeblich planen namhafte
österreichische
Eisenbahnunternehmen sowie in der UIP, der internationalen Organisation der
Privatwagenbesitzer, organisierte Unternehmen die Verlagerung ihrer Fahrzeuge
ins benachbarte
Ausland. Durch den geänderten § 19 Abs. 1 Eisenbahngesetz und die
dadurch erzwungene,
zumindest geförderte, Verlagerung von Fahrzeugen ins Ausland wird
einerseits der
Wirtschaftsstandort, andererseits der Sicherheitsstandard gefährdet.
Wollen Sie dem durch die
Durchführung der erforderlichen Korrekturen begegnen, wobei Sie auf
Anregungen u.a. in den
Stellungnahmen Ihrer Ministerkollegen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens der
Novelle
2000/2001, mit dem
"Initiativantrag" textident, zurückgreifen könnten?
Antwort:
1. Entgegen der in der
Anfrage getroffenen Feststellung ist das COTIF kein internationales
Abkommen über Güterfahrzeuge, sondern ein zwischenstaatliches
Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr, mit dem eine einheitliche Rechtsordnung
für die Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen
Eisenbahnverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wurde. In diesem Übereinkommen,
dessen
Neufassung aus 1999 noch nicht ratifiziert und
noch nicht in Kraft ist, ist keine Frist für die
Revision von Güterwagen geregelt.
Nähere Regelungen über das Wagenmaterial werden erst
nach Inkrafttreten des COTIF 1999 auszuarbeiten sein. Diese sollen vor den
derzeit nur auf
Ebene der Eisenbahnen bestehenden Regelungen, insbesondere des
Übereinkommens über
die gegenseitige Benutzung der Güterwagen
im internationalen Verkehr (RIV) Vorrang haben,
wobei vorgesehen ist, in einem ersten Schritt die geltenden international
anerkannten
technischen Normen, die unter anderem auch im RIV enthalten sind, nach einer
entsprechenden Bereinigung in die Technischen Normen und einheitlichen
technischen
Vorschriften betreffend Güterwagen (APTU - Anhang F des COTIF 1999)
aufzunehmen. Sollten
die im RIV geregelten Revisionsfristen übernommen werden, werden sie der
Betriebserlaubnis
im Zuge der Technischen Zulassung von Wagenmaterial zugrunde zulegen sein.
2. Die in der Frage
thematisierte technische Überprüfung von Eisenbahngüterwagen ist
derzeit
nur im Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der
Güterwagen im internationalen
Verkehr (RIV) geregelt, wobei dieses aber kein zwischenstaatliches Abkommen
ist, sondern als
privatrechtliches Übereinkommen zwischen den in Anlage l zum RIV
verzeichneten
Mitgliedsbahnen des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) abgeschlossen
wurde. Dieses
zivilrechtliche Übereinkommen regelt auch die Untersuchung der Wagen und
sieht unter Punkt
42.4 die Fristen für die Revision vor, wobei die maximale
Gültigkeitsdauer des erstellten
"Instandhaltungsrasters" je nach Art der Wagen entsprechend ihrer
Wertigkeit zwischen einem
und sechs Jahren liegt. Da die in der Anfrage genannte Frist von sechs
Jahren nur auf
bestimmte Wagen (mit nicht so hoher Wertigkeit) zur Anwendung kommt und auch
dies nur die
oberste Grenze darstellt, liegt kein Widerspruch zu der in § 19 Abs.1
Eisenbahngesetz in der
Fassung des Deregulierungsgesetz normierten Frist von fünf Jahren für
die periodisch
wiederkehrende generelle Überprüfung der Eisenbahnen vor, die sich
auf sämtliche Anlagen
und Einrichtungen des Eisenbahnunternehmens bezieht und eine innerstaatliche
behördliche
Gesamtüberprüfung ersetzt.
3. Weiters entspricht die in der Anfrage getroffene Feststellung, der dem Initiativantrag
zugrundegelegte Gesetzesentwurf sei vom bmvit
ein Jahr zuvor zur Begutachtung ausgesandt
und daran von den befassten Stellen Kritik geübt worden, nicht den
Tatsachen. Richtig ist
vielmehr, dass vom Verfassungsausschuss aufgrund eines Selbständigen
Antrages von
Abgeordneten an den Nationalrat der Antrag gestellt wurde, dem Entwurf eines
Deregulierungsgesetzes 2001 die Zustimmung zu erteilen.
4. Abgesehen davon besteht
derzeit aus den geschilderten rechtlichen und sachlichen Gründen
für das bmvit kein Anlass, eine gesetzliche Adaptierung hinsichtlich der
Frist für die
wiederkehrende Überprüfung nach dem Deregulierungsgesetz ins Auge zu
fassen.
Frage 22:
Durch das Nichtvorhandensein von Regelungen des BMVIT
über die Wartung und Instandhaltung
von Fahrzeugen kann die entsprechende Leistung nicht definiert und
ausgeschrieben werden,
wodurch auch die Vergleichbarkeit von Angeboten nach einer Ausschreibung
keinesfalls gegeben
ist. Daher kann der Billigstbieter seinen Preis auch über den
möglichst geringen Umfang seiner
Leistung niedrig halten. Bis wann werden Sie daher Regelungen über die
Wartung und
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen erlassen?
Antwort:
Dies wurde bereits in der Antwort zu Frage 17 dargestellt.
Allerdings gibt es bei der Erhaltung von
Eisenbahnrollmaterial einen ökonomischen Regelmechanismus, da die
technische Kontrolle der
Fahrzeuge im Betrieb dazu führt, dass nicht ordentlich gewartetes
Rollmaterial mit erheblichen
Folgekosten abgestellt wird, d.h. dass ordentliche Wartung
unter Heranziehung des
Erfahrungsschatzes für betriebliche Beanspruchung in Summe
kostengünstiger erfolgt als
kurzsichtige mit geringer Leistung.
Frage 23:
"Wie die Regierungsvorlage
festhält, wurden 1999 öffentliche Aufträge im Wert von 35,23
Mrd. €
(das entspricht 17,9 %
des BIP) vergeben. Eine konsequente Liberalisierung des
Beschaffungswesens in Österreich könnte der Vorlage zufolge kurzfristig
Einsparungen in der
Höhe von 1 % des
Gesamtauftragswertes, langfristig sogar im Ausmaß von 2 % bringen, wobei
sich 80 % der
Preissenkungen im Bereich des Bundes und der Bundesunternehmen ergeben
würden. Weitere
Einsparungen wären durch Volumensbündelungen und Prozessoptimierungen
sowie durch die gezielte
Nutzung bestimmter Formen der elektronischen Auftragsvergabe
möglich."
(Quelle. Parlamentskorrespondenz / 03
/ 22.04.2002 / Nr. 285). Wie hoch ist der wirtschaftliche
Schaden, der den österreichischen Eisenbahnunternehmen
einerseits, der Industrie andererseits
durch das Nichtvorhandensein von Regelungen
des BMVIT über Schienenfahrzeuge entsteht?
Antwort:
Wie bereits zu Frage 12 erläutert, gibt es
insbesondere im internationalen Vergleich weder
Möglichkeit noch
Zweckmäßigkeit, die Anforderungen an Schienenfahrzeuge bis ins
Detail in
Gesetzen festzuschreiben und schon gar nicht auf nationaler Ebene. Dies gilt
auch für
Eisenbahnen, die nicht grenzüberschreitend verkehren. Die Entwicklungen in
der EU wurden in
obigen Antworten bereits dargestellt. Es ist absehbar, dass
Beschaffungsbündelungen auch am
Sektor der Schienenfahrzeuge (größere Stückzahlen eines Typs
eventuell auch an mehrere
Betreiber) vermehrt stattfinden. Die daraus resultierenden
Preissenkungen resultieren v.a. aus der
Bestellmenge sowie dem sparsamen Umgang mit
Einzelwünschen der Betreiber selbst. Sofern es
Auslegungsbedarf des im Eisenbahngesetz festgeschriebenen Standes der
Technik gibt, hat es
sich bewährt, dass
Schienenfahrzeughersteller vor Offertlegung in zulassungskritischen Fragen
individuelle Anfragen an die Eisenbahnbehörde gerichtet haben. Vor
allem hinsichtlich der
konkreten Infrastruktur- sowie
Betriebsverhältnisse ist diese Vorgangsweise im Gegensatz zur
starren Vorschriftenlage auch aus ökonomischer Sicht vorteilhaft,
sodass hier eher von einem
wirtschaftlichen Nutzen zu sprechen ist. Dem bmvit sind Zahlen bekannt, die
belegen, dass
österreichische Eisenbahnunternehmen gleichwertige Fahrzeuge zu deutlich
günstigeren Preisen
einschließlich behördlicher
Zulassung beschafft haben.