4181/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4199/J-NR/2002 betreffend Kontingente und
Genehmigungen im grenzüberschreitenden LKW-Güterverkehr, die die
Abgeordneten Kubitschek und
Genossinnen am 11. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass
die Frage der Entwicklung der Kontingente
für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in der
Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr.
2991/J-NR/2001 meiner Amtsvorgängerin Dipl.-lng.
Dr. Forstinger eingehend erörtert wurde.
Das Verkehrsressort ist bei allen bilateralen Verhandlungen
des Jahres 2002 nach folgenden
Zielsetzungen und Kriterien vorgegangen:
1.
Kontingente für den Transit wurden auf den Stand des Jahres
1999 eingefroren, d. h. es
wurden seit damals keine zusätzlichen Genehmigungen mehr
vereinbart, die den
Durchzugsverkehr durch Österreich
ermöglicht hätten.
2.
Jede zusätzliche Loco- Genehmigung (für “Loco- Verkehr",
d.i. wenn die Ladung zwischen
Österreich und dem anderen Vertragsstaat befördert wird) wurde ab dem
Jahre 2000 nur
mehr an den Einsatz eines EURO 1- oder noch
umweltfreundlicheren LKW und ab 2001 an
EURO 2- oder noch umweltfreundlichere LKW gebunden.
3.
Allfällige Kontingenterhöhungen im Grenzzonenbereich dienten, wie
auch normale Loco-
Genehmigungen, der gebotenen Intensivierung unserer Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen mit den Nachbarstaaten Tschechien, Slowakei, Ungarn und
Slowenien, welche wegen der relativ kurzen Beförderungsstrecken nicht im
Schienennetz
abgewickelt werden. Sie haben außerdem den verkehrssicherheits- und
umweltpolitisch
erwünschten Effekt, den in diesen Regionen sehr hohen Anteil an Fahrten
mit
ausländischen Klein-LKW (bis zu 3,5 t Nutzlast oder 6 t Gesamtgewicht)
entscheidend
zurückzudrängen.
Die Kundmachung der
Kontingente für das Jahr 2002 wird auf der Grundlage von § 8 Abs. 3
des Güterbeförderungsgesetzes in der
kommenden Ausgabe der offiziellen Zeitschrift des
Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe erfolgen.
Frage 1:
Wieviele Genehmigungen über die
grenzüberschreitende Beförderung von Gutem waren bzw. sind
pro Jahr mit den nachstehenden Staaten vereinbart:
Albanien, Aserbaidschan,
Belarus/Weißrussland, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, Estland
Georgien, Iran,
Jugoslawien, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien,
Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei,
Ukraine, Ungarn, Zypern,
weitere Staaten (bitte um detaillierte Nennung
im einzelnen)?
Bitte um
a) Aufschlüsselung nach Staat;
b) detaillierte Zahlenangaben für die Jahre 2000,
2001, 2002 und 2003 (soweit vorläufig
vereinbart);
c) Aufschlüsselung nach
räumlichem Geltungsbereich (zB bestimmte Strecken, Grenzzonen, RoLa
- Vor- und Nachlauf, Loco, Transit, Drittland; unter Erläuterung dieser
Kategorien);
d) Aufschlüsselung nach zeitlicher Geltung (Dauer-, Einzel-, Halb-, sonstige Genehmigungen);
e) Angaben zur Bindung an technisch - ökologische
Kriterien wie z.B. an den Einsatz von LKW
gewisser Emissionsklassen;
f) Angaben zur Bindung an Art der beförderten Güter;
g) Angaben zu Einschränkungen des Geltungszeitraums.
Antwort:
Da in der Anfragebeantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2991/J-NR/2001 die
Kontingententwicklung bis zum Jahr 2001 ausführlich unter
Berücksichtigung aller in dieser
Anfrage genannten Kriterien erfolgte, wird nunmehr die Kontingententwicklung
des
Jahres 2002 dargestellt, wobei nur Staaten angeführt werden, bei denen es
eine
Kontingentänderung gegeben hat; bei hier nicht genannten Staaten sind die
für das Jahr 2001
vereinbarten Kontingente auch für 2002 gültig.
Die für 2002 vereinbarten Kontingente
sind mit allen Staaten provisorisch auch für 2003
vereinbart:
Lettland 2002: 200 L/T/D
300 L/T/D gebunden an EURO 1-
LKW
800 L/T/D gebunden an EURO 2-LKW
200 L/D gebunden an EURO 1-LKW
600 L/D gebunden an EURO 2-LKW
Litauen 2002: 200 L/T/D
500 L/T/D gebunden an EURO 1-LKW
400 L/T/D gebunden an EURO 2-LKW
900 L/T/D gebunden an EURO 2-LKW
Moldavien 2002: 700 L/T/D
200 L/T/D gebunden an EURO 1
100 L/T/D gebunden an EURO 2
300 L/T/D gebunden an EURO 1
Rumänien
2002: 2.500 L/T/D gebunden an EURO 2- LKW
2.200 L/T gebunden an EURO 1- LKW
1.500 Loco gebunden an EURO 2 LKW
3.000 Halbkarten für den Vor- und
Nachlauf zu und von Terminals der
Rollenden Landstrassen
Ukraine (Anmerkung: die ukrainische Seite
erhält jeweils die doppelte Anzahl von
Genehmigungen als Halbkarten nur gültig für eine Fahrt, auch
Leerfahrten sind seit 2002
genehmigungspflichtig).
2002: 1.500 (3.000) L/T/D
1.000
(2.000) L/T/D gebunden an EURO 2 LKW
250 (500) L gebunden an EURO
2 LKW
Frage 2:
Wieviele Einzelgenehmigungen auf der Basis
von § 7 GüterbeförderungsG (bzw. § 7 Abs. 3
GüterbeförderungsG) wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils
für
a) Zielfahrten
b) Quellfahrten
c) Transitfahrten mit
welchen Staaten zusätzlich erteilt?
Bitte um Aufschlüsselung analog zu Frage 1 a) bis c).
Antwort:
Genehmigungen nach § 7
(3) Güterbeförderungsgesetz werden derzeit ausschließlich
für Staaten
ausgegeben, mit denen keine Kontingentvereinbarung besteht.
Es sind dies Einzelfahrtgenehmigungen die jeweils für Loco, Dritttand oder Transit gültig sind.
§ 7 Genehmigungen
|
2000
|
2001
|
2002 (bis 31. 7.2002)
|
Malta
|
75
|
102
|
85
|
Syrien
|
5
|
3
|
-
|
Israel
|
1
|
4
|
7
|
Kanada
|
1
|
1
|
-
|
San Marino
|
-
|
1
|
-
|
Kasachstan
|
33
|
25
|
26
|
Summe
|
115
|
136
|
118
|
Frage 3:
Welche Änderungen der Definition
"Grenzzonen" und "Grenzzonengenehmigungen" gab es seit
2000 bis dato?
Antwort:
In der Definition der Grenzzonen gab es seit 2001 keine Änderungen.
Frage 4:
Welche Kriterien sind ausschlaggebend, um
als Unternehmer in den Genuss von
Dauergenehmigung zu gelangen, wenn Ihrem Ressort laut 2971/AB, Antwort auf
Frage 5, gar
keine Informationen zur durchschnittlichen jährlichen Fahrtenzahl pro
Dauergenehmigung bekannt
sind?
Antwort:
Die Dauergenehmigungen werden auf der
Grundlage von § 12 der Kontingenterlaubnis-
vergabeverordnung ausgegeben.
Unternehmer, die bereits im Besitz einer
Dauergenehmigung waren, können ihren Anspruch
im Anmeldeverfahren gemäß § 5 (4) geltend machen, wobei sie die
Anzahl der durchgeführten
Fahrten anzugeben haben. (Im Durchschnitt werden, nach Angabe der
Unternehmer mit einer Dauergenehmigung 150 Fahrten im Jahr durchgeführt,
statistisch
werden diese Fahrten nicht erhoben.)
Bei Neubewerbungen ist anzugeben, wieviel
Ansprüche auf Einzelgenehmigungen
zurückgelegt werden, und es sind die Unternehmer zu berücksichtigen,
die am meisten
Einzelgenehmigungen zurücklegen können.
Frage 5:
Welche Lösung streben Sie für
den Zeitraum nach 2003 für die derzeit durch Kontingente
geregelten Marktsegmente an und was haben Sie im einzelnen bereits zur
Durchsetzung dieser
Lösung unternommen, unter anderem im Rahmen der EU-Erweiterungs-
verhandlungen/Kapitel Verkehr?
Antwort:
Diese Frage wurde in der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 2991/J, Fragepunkt 10,
ausführlich behandelt; auf diese Ausführungen darf verwiesen werden.