4181/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie:

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4199/J-NR/2002 betreffend Kontingente und
Genehmigungen im grenzüberschreitenden LKW-Güterverkehr, die die Abgeordneten Kubitschek und
Genossinnen am 11. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass die Frage der Entwicklung der Kontingente
für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 2991/J-NR/2001 meiner Amtsvorgängerin Dipl.-lng.
Dr. Forstinger eingehend erörtert wurde.

Das Verkehrsressort ist bei allen bilateralen Verhandlungen des Jahres 2002 nach folgenden
Zielsetzungen und Kriterien vorgegangen:

1.       Kontingente für den Transit wurden auf den Stand des Jahres 1999 eingefroren, d. h. es
wurden seit damals keine zusätzlichen Genehmigungen mehr vereinbart, die den
Durchzugsverkehr durch Österreich ermöglicht hätten.

2.        Jede zusätzliche Loco- Genehmigung (für “Loco- Verkehr", d.i. wenn die Ladung zwischen
Österreich und dem anderen Vertragsstaat befördert wird) wurde ab dem Jahre 2000 nur
mehr an den Einsatz eines EURO 1- oder noch umweltfreundlicheren LKW und ab 2001 an
EURO 2- oder noch umweltfreundlichere LKW gebunden.

3.       Allfällige Kontingenterhöhungen im Grenzzonenbereich dienten, wie auch normale Loco-
Genehmigungen, der gebotenen Intensivierung unserer Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen mit den Nachbarstaaten Tschechien, Slowakei, Ungarn und
Slowenien, welche wegen der relativ kurzen Beförderungsstrecken nicht im Schienennetz
abgewickelt werden. Sie haben außerdem den verkehrssicherheits- und umweltpolitisch
erwünschten Effekt, den in diesen Regionen sehr hohen Anteil an Fahrten mit
ausländischen Klein-LKW (bis zu 3,5 t Nutzlast oder 6 t Gesamtgewicht) entscheidend
zurückzudrängen.

Die Kundmachung der Kontingente für das Jahr 2002 wird auf der Grundlage von § 8 Abs. 3
des Güterbeförderungsgesetzes in der kommenden Ausgabe der offiziellen Zeitschrift des


Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe erfolgen.

Frage 1:

Wieviele Genehmigungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gutem waren bzw. sind
pro Jahr mit den nachstehenden Staaten vereinbart:

Albanien, Aserbaidschan, Belarus/Weißrussland, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, Estland
Georgien, Iran, Jugoslawien, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien,
Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern,
weitere Staaten (bitte um detaillierte Nennung im einzelnen)?

Bitte um

a) Aufschlüsselung nach Staat;

b) detaillierte Zahlenangaben für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 (soweit vorläufig
vereinbart);

c) Aufschlüsselung nach räumlichem Geltungsbereich (zB bestimmte Strecken, Grenzzonen, RoLa
- Vor- und Nachlauf, Loco, Transit, Drittland; unter Erläuterung dieser Kategorien);

d) Aufschlüsselung nach zeitlicher Geltung (Dauer-, Einzel-, Halb-, sonstige Genehmigungen);

e) Angaben zur Bindung an technisch - ökologische Kriterien wie z.B. an den Einsatz von LKW
gewisser Emissionsklassen;

f) Angaben zur Bindung an Art der beförderten Güter;

g) Angaben zu Einschränkungen des Geltungszeitraums.

Antwort:

Da in der Anfragebeantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2991/J-NR/2001 die
Kontingententwicklung bis zum Jahr 2001 ausführlich unter Berücksichtigung aller in dieser
Anfrage genannten Kriterien erfolgte, wird nunmehr die Kontingententwicklung des
Jahres 2002 dargestellt, wobei nur Staaten angeführt werden, bei denen es eine
Kontingentänderung gegeben hat; bei hier nicht genannten Staaten sind die für das Jahr 2001
vereinbarten Kontingente auch für 2002 gültig.

Die für 2002 vereinbarten Kontingente sind mit allen Staaten provisorisch auch für 2003
vereinbart:

Lettland 2002: 200  L/T/D

300 L/T/D gebunden an EURO 1- LKW
800 L/T/D gebunden an EURO 2-LKW
200 L/D gebunden an EURO 1-LKW
600 L/D gebunden an EURO 2-LKW

Litauen 2002: 200  L/T/D

500 L/T/D gebunden an EURO 1-LKW
400 L/T/D gebunden an EURO 2-LKW
900  L/T/D gebunden an EURO 2-LKW

Moldavien 2002: 700  L/T/D

200 L/T/D gebunden an EURO 1
100 L/T/D gebunden an EURO 2
300  L/T/D gebunden an EURO 1


Rumänien 2002: 2.500 L/T/D gebunden an EURO 2- LKW
2.200 L/T gebunden an EURO 1- LKW
1.500 Loco gebunden an EURO 2 LKW

3.000 Halbkarten für den Vor- und Nachlauf zu und von Terminals der
Rollenden Landstrassen

Ukraine (Anmerkung: die ukrainische Seite erhält jeweils die doppelte Anzahl von
Genehmigungen als Halbkarten nur gültig für eine Fahrt, auch Leerfahrten sind seit 2002
genehmigungspflichtig).

2002: 1.500 (3.000) L/T/D

1.000 (2.000) L/T/D gebunden an EURO 2 LKW
250 (500) L gebunden an EURO 2 LKW

Frage 2:

Wieviele Einzelgenehmigungen auf der Basis von § 7 GüterbeförderungsG (bzw. § 7 Abs. 3
GüterbeförderungsG) wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils für

a) Zielfahrten

b) Quellfahrten

c) Transitfahrten mit

welchen Staaten zusätzlich erteilt?

Bitte um Aufschlüsselung analog zu Frage 1 a) bis c).

Antwort:

Genehmigungen nach § 7 (3) Güterbeförderungsgesetz werden derzeit ausschließlich für Staaten
ausgegeben, mit denen keine Kontingentvereinbarung besteht.

Es sind dies Einzelfahrtgenehmigungen die jeweils für Loco, Dritttand oder Transit gültig sind.

§ 7 Genehmigungen

 

 

2000

 

2001

 

2002 (bis 31. 7.2002)

 

Malta

 

75

 

102

 

85

 

Syrien

 

5

 

3

 

-

 

Israel

 

1

 

4

 

7

 

Kanada

 

1

 

1

 

-

 

San Marino

 

-

 

1

 

-

 

Kasachstan

 

33

 

25

 

26

 

Summe

 

115
§ 7 Genehmigungen

 

136
§ 7 Genehmigungen

 

118
§ 7 Genehmigungen
(bis 31.7.2002

 

Frage 3:

Welche Änderungen der Definition "Grenzzonen" und "Grenzzonengenehmigungen" gab es seit
2000 bis dato?


Antwort:

In der Definition der Grenzzonen gab es seit 2001 keine Änderungen.

Frage 4:

Welche Kriterien sind ausschlaggebend, um als Unternehmer in den Genuss von
Dauergenehmigung zu gelangen, wenn Ihrem Ressort laut 2971/AB, Antwort auf Frage 5, gar
keine Informationen zur durchschnittlichen jährlichen Fahrtenzahl pro Dauergenehmigung bekannt
sind?

Antwort:

Die Dauergenehmigungen werden auf der Grundlage von § 12 der Kontingenterlaubnis-
vergabeverordnung ausgegeben.

Unternehmer, die bereits im Besitz einer Dauergenehmigung waren, können ihren Anspruch
im Anmeldeverfahren gemäß § 5 (4) geltend machen, wobei sie die Anzahl der durchgeführten
Fahrten anzugeben haben. (Im Durchschnitt werden, nach Angabe der
Unternehmer mit einer Dauergenehmigung 150 Fahrten im Jahr durchgeführt, statistisch
werden diese Fahrten nicht erhoben.)

Bei Neubewerbungen ist anzugeben, wieviel Ansprüche auf Einzelgenehmigungen
zurückgelegt werden, und es sind die Unternehmer zu berücksichtigen, die am meisten
Einzelgenehmigungen zurücklegen können.

Frage 5:

Welche Lösung streben Sie für den Zeitraum nach 2003 für die derzeit durch Kontingente
geregelten Marktsegmente an und was haben Sie im einzelnen bereits zur Durchsetzung dieser
Lösung unternommen, unter anderem im Rahmen der EU-Erweiterungs-
verhandlungen/Kapitel Verkehr?

Antwort:

Diese Frage wurde in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2991/J, Fragepunkt 10,
ausführlich behandelt; auf diese Ausführungen darf verwiesen werden.