4182/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie:
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4204/J-NR/2002 betreffend “Mißbrauch von Zentral-
schlüsseln der Post für Brieffachanlagen", die die Abgeordneten
Dipl.-lng. Dr. Keppelmüller und
Genossen am 11. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Wie werden Sie dafür sorgen, dass das Briefgeheimnis gewahrt bleibt?
Antwort:
Das Briefgeheimnis ist als Teilaspekt des Postgeheimnisses zu sehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Postgesetz haben Personen,
die Postdienstleistungen erbringen, während und auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder den
Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundes-
gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. steht die Geheimhaltungspflicht der Erstattung von Anzeigen
wegen gerichtlich
strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
Die Verletzung des
Postgeheimnisses gemäß § 30 Postgesetz stellt eine mit gerichtlicher
Strafe
bedrohte Handlung dar, wobei jedoch zu bemerken ist, dass der jeweilige
Täter nur auf Antrag des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen ist.
Fragen 2 - 13:
Wie stellen Sie sicher, dass keine Poststücke unbefugt aus den Postfächern entnommen werden, wenn eine unüberschaubare Zahl von Personen Zutritt zu den Postfächern hat?
Welche Mechanismen sind in Kraft bzw.
werden Sie in Kraft setzen, um die Zuverlässigkeit der
Zusteller zu überprüfen?
Stimmt es, dass ein
Zentralschlüssel für Brieffachanlagen nur im Besitz der
österreichischen Post
sein darf? Stimmt es, dass Schlüssel, die einem Zutritt zu Gebäuden
verschaffen, in denen sich
Brieffachanlagen befinden,
nur an ausgewählte Personen vergeben werden?
Welche Personen sind befugt, einen Zentralschlüssel für Brieffachanlagen zu haben?
Welche Personen sind befugt,
Schlüssel, die Zutritt zu Gebäuden verschaffen, in denen sich
Brieffachanlagen befinden, zu haben?
Bestehen Bestrebungen im
Bereich der Legislative, dass sämtliche Zustellfirmen Zutritt zu
Gebäuden
und Fachanlagen haben sollen?
Hat die Post bzw. Beschäftigte der Post derartige Schlüssel weitergegeben?
Ist es legal, sich einen solchen Schlüssel nachmachen zu lassen?
Was wird dagegen unternommen, dass derartige Kopien des Zentralschlüssels im Umlauf sind?
Welche aktiven Schritte unternimmt die
österreichische Post, um derartigen Missbrauch zu
unterbinden?
Gibt es Personen der österreichischen
Post, die sich dieses Problems nicht mit der nötigen Sorgfalt
annehmen?
Stimmt es, dass die Post bewusst nichts
dagegen unternimmt, dass derartige Schlüssel im Umlauf
sind - z.B. durch Anzeigen von Personen,
die derartige Schlüssel nachmachen, nachmachen lassen
oder nachgemacht haben?
Antwort:
Die österreichische Post AG ist seit 1. Mai 1996 nicht mehr Bestandteil der Hoheitsverwaltung.
Die ggst. Anfragen
betreffen dadurch nicht mehr Akte der Vollziehung und unterliegen daher auch
nicht mehr der Fragemöglichkeit nach Art. 52 Abs. 1 B-VG. Es handelt sich
ausschließlich um
betriebliche Bereiche der
österreichischen Post AG, wobei das Verwenden illegal nachgemachter
Zentralschlüssel von der österreichischen Post AG zur Anzeige zu
bringen wäre.
Frage 14:
Wie können Sie das Postgeheimnis
garantieren, wenn Personen, die nicht zur österreichischen Post
gehören, ungehindert Zugang zu Brieffachanlagen haben?
Antwort:
Hier darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.