4184/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie:

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4231/J-NR/2002 betreffend Bericht der Bundes-
regierung zur Durchforstung der österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behinderten-
benachteiligender Bestimmungen (III-178 der Beilagen,
XX. Gesetzgebungsperiode), die die
Abgeordneten Lapp und Genossen am 11. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:

Vorweg ist folgendes festzuhalten:

Art. 7 Abs. 1 letzter Satz B-VG lautet: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt wer-
den. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von
behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewähr-
leisten".

Der damalige Bundeskanzler Mag. Viktor KLIMA hatte den Verfassungsdienst im Bundes-
kanzleramt beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um jene Bestimmungen in der Bundes-
rechtsordnung zu identifizieren, die eine potentielle Benachteiligung für behinderte Menschen be-
deuten könnten.

Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der “Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen" statt.
Die unter der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
eingerichtete Unterarbeitsgruppe “Mobilität-Verkehr-Wohnen-Bauen-Freizeit-Kommunikation" hat
zwei Mal (19. Mai 1998, 10. Juni 1998), der Teilbereich Verkehr-Kommunikation ein weiteres Mal
(am 14. Dezember 1998) getagt.

Der überarbeitete Gesamtbericht wurde in einer abschließenden Plenarsitzung am 17. Februar
1999 von der Arbeitsgruppe zustimmend zur Kenntnis genommen.

Frage 1:

Inwieweit wurden die Empfehlungen des obigen Berichts von Ihrem Ressort aufgegriffen und um-
gesetzt?

Antwort:

Die Empfehlungen der “Arbeitsgruppe zur Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich behinder-
tenbenachteiligender Bestimmungen" dienen dem bmvit als Grundlage für die Berücksichtigung
der Anliegen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Sämtliche Gesetzesinitiativen werden
vor dem Hintergrund dieses Berichts evaluiert.

Besonders hervorzuheben sind das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personen-
nah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G), das mit 1.1.2000 in Kraft getreten ist.


Als positives Beispiel ist auch der persönliche Einsatz der vormaligen FBM für Verkehr, Innovation
und Technologie Dipl.-lng. Monika Forstinger zu nennen, die die volle Ermäßigung für sehbehin-
derte und blinde Menschen bei Kauf einer ÖBB-Fahrkarte von 50 % bei einem Verkaufsschalter
durchsetzte, nachdem diese auf 45 % herabgesetzt worden war.

Bei der Änderung bestehender und bei der Verabschiedung neuer Gesetze muss das Bundesmi-
nisterium vor einer rechtlich verbindlichen Festschreibung solcher Maßnahmen immer Rücksicht
auf die kurz-, mittel und langfristigen Auswirkungen finanzieller Art nehmen.
Eine Lösung dieser Themenbereiche ist nur nach Festlegung eines wirtschaftlich realistischen
Umsetzungszeitraumes und nach Klärung der Finanzierung möglich.

Frage 2:

Welche Benachteiligungen von behinderten Menschen sind in Ihrem Zuständigkeitsbereich noch
offen?

Antwort:

In den Zuständigkeitsbereich des bmvit fallen folgende Punkte des Gesamtberichtes der Arbeits-
gruppe zur Durchforstung der österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbe-
nachteiligender Bestimmungen (gemäß Inhaltsverzeichnis Gesamtbericht):

Mobilität-Verkehr

Eisenbahnbeförderungsgesetz, Kraftfahrliniengesetz 1952
Luftfahrt

Mobilität-Bauen-Wohnen-Freizeit

Öffentlich zugängliche Baulichkeiten
öffentliche Einrichtungen
Förderungen

Kommunikation

Gebühr für Auskunftserteilung am Telefon

Telefongebührenbefreiung

Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen

Rundfunkgesetz

Nach wie vor offen ist die generelle Zugänglichkeit zu Verkehrseinrichtungen und Verkehrsmitteln
sowie zu Informationsquellen. Offen bedeutet aber nicht, dass seit Fertigstellung des Berichts der
Arbeitsgruppe nichts geschehen ist. Es bedeutet viel mehr, dass bei der Behandlung der Materie
immer auf die faktischen und finanziellen Umstände, in denen sich die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden), die Verkehrsträger und die Anbieter von Informationsdiensten befinden, sowie auf
den Letztstand der Technik (“state of the art) Rücksicht genommen werden muss.


Eisenbahngesetz / § 3 Beförderungspflicht

"(1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu be-
fördern, sofern

a) der Bahnbenützer die für die Beförderung notwendigen Vorschriften einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßi-
gen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden
und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag."

Es ist derzeit nicht möglich, die Eisenbahnen generell zu verpflichten, dass behinderte Menschen
auch dann zu befördern sind, wenn dafür besondere Beförderungsmittel und zusätzliche Mittel
notwendig sind (siehe Beantwortung Frage 5).

Kraftfahrliniengesetz § 8

Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

"1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und

den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;..."

Es ist derzeit nicht möglich, Konzessionsinhaber zu verpflichten, dass die geplante Verkehrsver-
bindung den Anforderungen für die Teilnahme von behinderten Menschen generell entspricht (sie-
he Beantwortung Frage 5).

Rundfunkgesetz § 2

"(1) Der österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fern-
sehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen
technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen und sportlichen Fragen ...

Gehörlose Menschen können viele und als Information wesentliche Programmteile des ORF Fern-
sehens mangels Untertitel oder Gebärdensprache nicht mitverfolgen. Dadurch wird der ORF seiner
Informationspflicht nur teilweise gerecht.

Die konkrete Umsetzung der Informationspflicht obliegt dem ORF. Die gesetzliche Regelung ist in
diesem Fall ausreichend.

Andere Themenbereiche, die nicht auf Gesetzesebene behandelt werden, werden in eigenen Aus-
schüssen (z.B. Normungsausschüsse) und auf internationaler Ebene (Luftverkehr) behandelt, an
denen Vertreter des bmvit teilnehmen.

Frage 3:

Bis wann werden Sie welche Maßnahmen setzen, um die noch bestehenden Benachteiligungen
von behinderten Menschen zu beseitigen?

Antwort:

Es ist nicht möglich, aufgrund der vielseitigen Materie einen konkreten Termin für die Aufhebung
aller noch bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen zu nennen. Das europäische


Jahr der behinderten Menschen 2003 könnte aber einen zusätzlichen Anreiz bieten, sich diesem
Ziel wesentlich zu nahem. Zu diesem Zweck haben bereits im Bundesministerium für Soziale Si-
cherheit und Generationen Treffen von Behörden- und Behindertenvertretern stattgefunden.

Frage 4:

Was gedenken Sie zu unternehmen, damit es keine Benachteiligungen von behinderten Men-
schen, insbesondere von Rollstuhlfahrern, bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
mehr gibt?

Antwort:

Der Zugang zum öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, sei es bei Schienenbahnen, im
Busbereich oder bei innerstädtischen Verkehrsmitteln, soll grundsätzlich allen Personengruppen
möglich sein. Daher ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, auch Personen, die in ihrer
Mobilität eingeschränkt sind, den Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erleichtern. Dies
ist nicht zuletzt auch deshalb nötig, da diese Personen oft auf die Benützung öffentlicher Ver-
kehrsmittel angewiesen sind. Dabei handelt es sich bei der Personengruppe der in ihrer Mobilität
eingeschränkten nicht nur um Behinderte im engeren Sinn, sondern auch um Personen mit Klein-
kindern, Personen mit größerem Reisegepäck und ältere Menschen.

Die Kompetenzen im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr wurden im Bundesgesetz
über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G), das mit
1.1.2000 in Kraft getreten ist, neu geregelt.

Die Erstellung des eigenwirtschaftlichen Angebots von Verkehrsleistungen obliegt grundsätzlich
dem jeweiligen Verkehrsunternehmen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Autonomie. Dies gilt
auch für die großen ehemaligen Bundesunternehmen Postbus und österreichische Bundesbah-
nen, die im Poststrukturgesetz bzw. dem Bundesbahngesetz aus dem Bundeshaushalt ausgeglie-
dert wurden, womit auch kein unmittelbarer Durchgriff auf kaufmännische Entscheidungen der Un-
ternehmensführungen durch die Bundesregierung gegeben ist.

Für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste im öffentlichen Personennah- und Re-
gionalverkehr sind gem. ÖPNRV-G grundsätzlich die regionalen Gebietskörperschaften Länder
und Gemeinden zuständig. Der Bund hat dabei die Aufgabe, zusätzliche Verkehrsdienste unter
gewissen Voraussetzungen zu fördern (siehe dazu Antwort zu Frage 5).

Frage 5:

Welche Bundesmittel werden Sie zusätzlich dafür bereitstellen, dass die Zugänglichkeit der Ver-
kehrssysteme für in Ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen / Personengruppen verbes-
sert wird?

Antwort:

Zur Förderung von Bestellungen der Länder und Gemeinden im öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehr werden vom Bund im Jahr 2002 Mittel in der Höhe von € 14.535.000,- zur Verfü-
gung gestellt. Die maximale Förderhöhe beträgt 50% der Bestellsumme und ist von der Einhaltung
bestimmter Qualitätskriterien abhängig. Die Anliegen behinderter Menschen finden sich dabei in
folgenden, im ÖPNRV-G festgeschriebenen Kriterien:

Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen,
benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte, gute Erreichbar-
keit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer Umsteige- und Haltestellenwege,
Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional- und Nahverkehrssystem.


Positive Beispiele für neu eingerichtete Verkehre die mit diesen Bundesmitteln finanziert wurden
und in denen die Belange der behinderten Menschen voll umgesetzt wurden sind beispielsweise:
Citybus Baden (Niederflurbusse, Kneeling, Halteschlaufen für RollstuhlfahrerInnen)
Stadtbus Zwettl (Niederflurbusse, Kneeling), Landbus Unterland, Vorarlberg (Niederflurbusse,
Kneeling, Rampe), Linien 40, 52, 53 und 64 in Graz (Niederflurbusse, Kneeling, Rampe, Halte-
schlaufen für RollstuhlfahrerInnen, Rollstuhllehnwände, gesicherte Zugänge zu Haltestellen, gesi-
cherte Aufstellflächen für RollstuhlfahrerInnen in Haltestellen).

Eine vollständige Erschließung mit klassischen Linienverkehren in allen Regionen und mit umfas-
senden Betriebszeiten wird auch in Zukunft kaum von den öffentlichen Händen finanziert werden
können. Dies gilt vor allem auch deshalb, da der Einsatz behindertengerechter Fahrzeuge und
Infrastruktur wesentlich höhere Kosten verursacht. Im ÖPNRV-G wird deshalb auch der Einsatz
alternativer Betriebsformen wie Anrufsammeitaxis und Rufbusse gefördert. Diese Betriebsformen
bieten neben der erweiterten örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit auch den Vorteil der Möglich-
keit zur individuellen Inanspruchnahme. So sind beispielsweise die Abholung von zu Hause oder
die persönliche Hilfestellung bei der Benutzung leichter zu realisieren. Ein positives Beispiel dafür
ist das in einigen Kärntner Gemeinden bereits realisierte GO-Mobil.

Im Seilbahnbereich wurden in den letzten Jahren im Rahmen einer Arbeitsgruppe Benutzeranfor-
derungen aus der Sicht behinderter Menschen formuliert. Diese werden dzt. auf europäischer
Ebene in die neu zu erstellenden CEN-Normen eingearbeitet.

Fragen 6 und 7:

Betreffend das Erfordernis eines ärztlichen Attestes vor Antritt eines Fluges für behinderte Perso-
nen (Menschen mit eingeschränkter Mobilität) wird in dem Bericht auf die Richtlinien der Federal
Aviation Administration (FAA) verwiesen, die anregen, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes
für Rollstuhlfahrer nicht mehr zur Bedingung für die Beförderung erhoben werden solle (S. 118).
Haben Sie sich bzw. Ihre Vorgängerinnen bei den zuständigen internationalen Vereinigungen
(ICAO bzw. IATA) dahingehend eingesetzt, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht-
gehbehinderten Personen insofern gleichgestellt werden, als allfällige Gesundheitsprobleme, die
durch einen Flug möglicherweise auftreten könnten, eigenverantwortlich bekannt gegeben werden
können / müssen und dass nicht generell die Vorlage eines ärztliches Attestes verlangt wird?
Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Bemühungen? Wenn nein, warum nicht? Werden Sie
sich in Zukunft dafür einsetzen? Wenn ja, wie und wann?

Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wurde in dem Bericht zugesagt, dass Österreich dieses
Anliegen mit anderen Staaten diskutieren wird. Mit welchen Staaten wurde durch wen mit wem
wann diskutiert? Was waren die jeweiligen Ergebnisse und Konsequenzen dieser Gespräche?

Antwort:

Regelungen zum Thema finden sich in Kapitel 8 G. Annex 9 (“Facilitation") zum Abkommen über
die internationale Zivilluftfahrt (“Chicagoer Konvention"). Dort werden Empfehlungen (“recommen-
ded practices") ausgesprochen, die behinderten Personen den Zugang zum Luftverkehr erleichtern
sollen, z.B. in Bezug auf adäquate Information der Passagiere, Parkplätze, Ausstattung von Flug-
zeugen etc. Die Anwendung bzw. Weiterentwicklung von Annex 9 wird im Rahmen der internatio-
nalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO diskutiert.

Auf europäischer Ebene gibt es Regelungen im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
ECAC, namentlich in deren Doc 30 “Facilitation", welches ebenfalls dem Annex 9 entsprechende
Regelungen enthält. Zur Diskussion bezüglich praktischer Umsetzung und Weiterentwicklung von


Doc 30 wurde im Rahmen von ECAC eine Arbeitsgruppe “Persons with Reduced Mobility" einge-
richtet, welche eine Untergruppe der ECAC-Arbeitsgruppe “Facilitation" darstellt. Im Rahmen der
genannten Arbeitsgruppe werden halbjährlich Treffen abgehalten, an denen neben Vertretern
staatlicher Behörden Vertreter der Luftverkehrswirtschaft (Fluggesellschaften, Flughäfen, Flug-
zeugbau) sowie von Behindertenorganisationen (z.B. European Disability Forum) teilnehmen. Zu
den Themen, welche im Rahmen der genannten Arbeitsgruppe diskutiert werden, gehören bei-
spielsweise das Problem der behindertengerechten Ausgestaltung von Flughäfen (z.B. sollen sich
sehbehinderte Menschen adäquat informieren können), die Zusammenarbeit mit Flugzeug-
herstellern (vor allem mit Airbus bei der Konstruktion des neuen Airbus 380), Mitnahme von Servi-
cetieren wie auch regelmäßig das Problem der Kostentragung der nötigen Infrastruktur. An diesen
Treffen nehmen auch Vertreter des bmvit teil.

Als eine wichtige aktuelle Entwicklung kann die Selbstverpflichtung der europäischen Luftverkehrs-
wirtschaft durch sogenannte “Commitments" (“Airline Passenger Service Commitment" für die
Fluggesellschaften bzw “Airport Voluntary Commitment on Air Passenger Service" für die Flughä-
fen) bezeichnet werden.

In diesen Dokumenten verpflichten sich die europäischen Fluggesellschaften und Flughäfen freiwil-
lig zur Einhaltung von bestimmten Mindeststandards in Bezug auf Serviceleistungen gegenüber
den Flugpassagieren. In einem Anhang zu beiden Dokumenten wird jeweils auf die Bedürfnisse
der behinderten Personen eingegangen; dieser Teil der Dokumente wurde im Rahmen der er-
wähnten ECAC-Arbeitsgruppe “Persons with Reduced Mobility" ausgearbeitet. So soll beispiels-
weise den behinderten Passagieren eine möglichst unabhängige Durchführung der Reise gesi-
chert werden, die nötigen Informationen bzw. Infrastruktur soll bereitgestellt werden, Kontrollen
sollen in menschenwürdiger Weise durchgeführt werden, das Personal der sich verpflichtenden
Unternehmen soll entsprechend geschult werden, die Kosten für spezielle Leistungen sollen nicht
direkt an die behinderte Person weitergegeben werden. Entsprechende detaillierte Ausführungs-
programme sollen von den Unternehmen selbst erstellt werden. Von den wichtigsten österreichi-
schen Luftverkehrsunternehmen sind die “Commitments" im Laufe des vergangenen Jahres unter-
zeichnet worden. Hierzu gehören die Austrian Airlines Group (Austrian Airlines, Lauda Air, Tyro-
lean Airways, Rheintalflug) sowie die Flughäfen Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salz-
burg. Die Mehrzahl der österreichischen Unternehmen hat bereits Ausführungspläne (“service
plans") ausgearbeitet und arbeitet an der vollständigen Umsetzung der freiwilligen Verpflichtungen.
Im Lichte dieser praktischen Umsetzung wird auf europäischer Ebene zu erörtern sein, ob zusätzli-
che Maßnahmen von Behördenseite notwendig sind.