4190/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.09.2002
BM für Inneres:
Die
Abgeordneten zum Nationalrat PARNIGONI und Genossinnen haben am 11. Juli 2002
unter der Nummer 4247/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
“Ernennung eines Bezirksinspektors zum Major" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja
Zu Frage 1a:
Eine namentliche Nennung ist leider aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Der
betreffende Beamte wurde aufgrund seiner profunden Kenntnisse und Erfahrungen
in
exekutivdienstlicher und verwaltungstechnischer Hinsicht dem Kabinett des
Bundesministers
zugewiesen. Seine dabei unter Beweis gestellten ausgezeichneten
Fähigkeiten und vor
allem der Umstand, dass ein geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entsprochen
hätte, nicht zur Verfügung stand, führte zur Ernennung des
Beamten zum Major unter
Nachsicht des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Grundausbildung
für die
Verwendungsgruppe E1 gemäß § 4 Abs.4 BDG 1979.
Zu Frage 1b:
Ja.
Zu Frage 2:
Mit Rücksicht
darauf, dass die in § 4 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehene Nachsichtserteilung
lediglich für Funktionen gilt, für deren Besetzung keine gleich
geeigneten Bewerber
vorhanden sind, sind keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Motivation
der
Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten zu erwarten.
Zu Frage 3:
Ich werde auch in Zukunft bei Ernennungen
ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vorgehen.
Zu Frage 4:
Ich halte die derzeitige Offiziersausbildung auch international
gesehen für sehr gut, werde
aber wie bisher laufend für weitere Verbesserungen Sorge tragen.