4192/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.09.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 11. Juli 2002 unter der Nr. 4212/J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Abdrehen des Radio dva durch den Kärntner
Landes-
hauptmann
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Bewertung von Aussagen eines Landeshauptmanns ist kein
Gegenstand der
Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, welcher somit dem Interpel-
lationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG zugänglich
wäre. Auch kommt dem
Bundeskanzler keinerlei Prüfungsrecht über die Ausgestaltung von
Verträgen oder
die Gebarung des ORF zu.
Zu den Fragen 4 und 5:
Mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen
Änderung des ORF-Gesetzes wurde in
§ 5 erstmals ausdrücklich im Sinne der Volksgruppen “besonderer
Aufträge" im Hin-
blick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgruppensprachen am Gesamtpro-
gramm vorgesehen und insbesondere Kooperationsmöglichkeiten des ORF mit
pri-
vaten Hörfunkveranstaltern betreffend Sendungen für Volksgruppen
gesetzlich ver-
ankert. Damit wurde ein sehr
wesentlicher Beitrag zu Gunsten der Versorgung der
Volksgruppen geschaffen, welcher nach der früheren Rechtslage nicht
gegeben war.
Laut Verfassung ist die konkrete Programmgestaltung zur Erfüllung des
Programm-
auftrags im Sinne der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks allein
Sache des ORF. Überlegungen zur Erfüllung der Aufträge des
§ 5 ORF-Gesetzes
sowie zur Wirtschaftlichkeit einer Kooperation mit anderen Radioveranstaltern
liegen
demgemäß in der Verantwortung der Organe des ORF, der freilich der
Versorgung
der Volksgruppen im Sinne der zitierten Bestimmungen besondere Beachtung zu
schenken
hat.
Eine
unmittelbare Förderung aus dem Budget des Bundeskanzleramtes für
private
Hörfunkveranstalter Ist darüber hinaus nicht vorgesehen.