4192/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.09.2002

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 11. Juli 2002 unter der Nr. 4212/J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Abdrehen des Radio dva durch den Kärntner Landes-
hauptmann gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Bewertung von Aussagen eines Landeshauptmanns ist kein Gegenstand der
Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzlers, welcher somit dem Interpel-
lationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90 GeoG zugänglich wäre. Auch kommt dem
Bundeskanzler keinerlei Prüfungsrecht über die Ausgestaltung von Verträgen oder
die Gebarung des ORF zu.

Zu den Fragen 4 und 5:

Mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Änderung des ORF-Gesetzes wurde in
§ 5 erstmals ausdrücklich im Sinne der Volksgruppen “besonderer Aufträge" im Hin-
blick auf den Anteil von Sendungen in den Volksgruppensprachen am Gesamtpro-
gramm vorgesehen und insbesondere Kooperationsmöglichkeiten des ORF mit pri-
vaten Hörfunkveranstaltern betreffend Sendungen für Volksgruppen gesetzlich ver-
ankert. Damit wurde ein sehr wesentlicher Beitrag zu Gunsten der Versorgung der
Volksgruppen geschaffen, welcher nach der früheren Rechtslage nicht gegeben war.
Laut Verfassung ist die konkrete Programmgestaltung zur Erfüllung des Programm-
auftrags im Sinne der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein
Sache des ORF. Überlegungen zur Erfüllung der Aufträge des § 5 ORF-Gesetzes
sowie zur Wirtschaftlichkeit einer Kooperation mit anderen Radioveranstaltern liegen
demgemäß in der Verantwortung der Organe des ORF, der freilich der Versorgung
der Volksgruppen im Sinne der zitierten Bestimmungen besondere Beachtung zu
schenken hat.

Eine unmittelbare Förderung aus dem Budget des Bundeskanzleramtes für private
Hörfunkveranstalter Ist darüber hinaus nicht vorgesehen.