4195/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.09.2002

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und Genossinnen haben am
11. Juli 2002 unter der Nr. 4234/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Künstlersozialversicherung - Künstlerkommission gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Die Namen der Vorsitzenden, der Stellvertreter und die Mitglieder/Ersatzmitglieder der
Kurien und der Berufungskurien sind den angeschlossenen Auflistungen zu entneh-
men.

Zu Frage 2:

Die einzelnen Kurien haben getagt: (Stand 31. Juli 2002)

Kurie für Musik:                                                                         14 Sitzungen

Kurie für Literatur                                                                         2 Sitzungen

Kurie für darstellende Kunst:                                                             7 Sitzungen

Allgemeine Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Kunst:        3 Sitzungen

Kurie für bildende Kunst:                                                            13 Sitzungen

Zu Frage 4:

Die Berufungskurie hat bereits sechs Mal getagt. Dabei traten die Berufungskurien für
darstellende Kunst, für die zeitgenössischen Ausformungen der Kunst und für die bil-
dende Kunst jeweils ein Mal sowie die Berufungskurie für Musik drei Mal zusammen.

Zu Frage 5:

Die Berufungskurie hat insgesamt 54 Berufungen behandelt.


Zu den Fragen 6 und 7:

In der Kurie für bildende Kunst fehlt die Nominierung sowohl des Mitgliedes als auch
des Ersatzmitgliedes durch die Zentralvereinigung der Architekten. Die Bundeskam-
mer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit Schreiben vom 15. März 2001
die Nominierung des Mitgliedes zurückgezogen und keine Neubestellung vorgenom-
men; die Nominierung des Ersatzmitgliedes Ist bislang nicht erfolgt.

In der Allgemeinen Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Kunst fehlt die No-
minierung sowohl des Mitgliedes als auch des Ersatzmitgliedes durch den Verband
Österreichischer Filmausstatter (Filmhaus).

In der Berufungskurie für Musik fehlt die Nominierung des Ersatzmitgliedes der Inter-
nationalen Gesellschaft für Neue Musik, Sektion Österreich.

Die Zentralvereinigung der Architekten hat für die Berufungskurie bildende Kunst we-
der ein Mitglied noch ein Ersatzmitglied nominiert. Ebenso ist die Nominierung des Mit-
gliedes wie auch des Ersatzmitgliedes der Bundeskammer der Architekten ausständig,
nachdem die Nominierung des Mitgliedes mit Schreiben vom 15. März 2001 zurückge-
zogen worden war.

Weder der Verband Österreichischer Filmausstatter noch der Verband Österreichi-
scher Kameraleute hat für die Berufungskurie für die zeitgenössischen Ausformungen
der Kunst
ein Mitglied oder Ersatzmitglied nominiert.

Seitens des Geschäftsführers sind bisher lediglich wiederholte Einladungen zur Nomi-
nierung, aber keine Bestellungen erfolgt.

Zu Frage 8:

Vor Ablauf der Funktionsperiode sind bisher folgende Mitglieder ausgeschieden:

•   Frau Dr. Andrea RUIS

Frau Dr. Ursula SIMEK wurde am 1. Juli 2002 zur Stellvertreterin der Vorsitzenden der
Kurie für darstellende Kunst bestellt. Sie trat an die Stelle von Frau Dr. Ruis.

•   Herr Sebastian WEISSENBACHER.

Frau Brigitte LANG wurde von der IG Bildende Kunst am 7. Juli 2002 als Mitglied in die
Kurie für bildende Kunst entsandt. Sie trat an die Stelle von Herrn Weissenbacher.

Hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder hat es keine Änderungen ge-
geben.

Zu Frage 9:

Ist der Antrag auf Zuschußgewährung nicht schon aus formalen Gründen zurückzu-
weisen, dh. ist bereits aus dem Antrag zu erkennen, daß die formellen Voraussetzun-
gen für die Zuschußgewährung nicht vorliegen, insbesondere weil im Sinne des § 17
(1)K-SVG


• ein den Formalvoraussetzungen entsprechender Antrag überhaupt fehlt, dann
entscheidet der Fonds im Sinne des § 20 K-SVG grundsätzlich auch über das Vor-
liegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen. Dabei ist der Antrag bescheid-
mäßig durch den Fonds abzuweisen, wenn

• dem Antrag zu entnehmen ist, daß das Mindesteinkommen aus künstlerischer
Tätigkeit in Höhe von € 3.554,57 (für 2001) bzw. € 3.618,48 (für 2002) nicht erreicht
wird, oder

• die Summe der Gesamteinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe von
€ 19.621,67 pro Jahr überschritten wird, oder

• keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der künstleri-
schen Tätigkeit vorliegt.

Ist hingegen das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG
strittig (dh. bestehen Zweifel über die Künstlereigenschaft), hat der Geschäftsführer
des Fonds die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens auf-
zufordern.

Der Praxis des Fonds entspricht es, daß eine Ablehnung des Antrags durch den Fonds
(ohne Befassung der Künstlerkommission) ausschließlich aus formellen oder den oben
angeführten materiellrechtlichen Gründen (Nichterreichen des Mindesteinkommens,
Überschreiten des Maximaleinkommens, Nichtvorliegen der Pflichtversicherung) er-
folgt.

Über das Vorliegen der Künstlereigenschaft entscheidet der Fonds ohne Gutachten
nur dann, wenn diese eindeutig gegeben ist. Ist hingegen das Vorliegen der Künstler-
eigenschaft strittig im Sinne des § 20 (2) K-SVFG, wird jedenfalls die zuständige Kurie
zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert. Auf Basis dieser gutachterlichen Äußerung
erläßt der Fonds dann einen abweisenden oder einen stattgebenden Bescheid.

Zu Frage 10:

Eine “Vorselektion" strittiger Anträge findet nicht statt: Ohne Befassung der zuständi-
gen Kurie hat der Fonds bisher in keinem Fall einen abweisenden Bescheid wegen
Nichtvorliegens der Künstlereigenschaft erlassen.

Zu Frage 11:

Die Begutachtungspraxis in den Kurien orientiert sich an fakultativen Kriterienkata-
logen, die der Geschäftsführer des Fonds aus Leitsätzen des VwGH zur Künstlerei-
genschaft und aus Grundsatzentscheidungen der beim BKA (bis zum 31. Dezember
2000) eingerichteten Künstlerkommission des Künstlerhilfefonds zusammengestellt
hat.

Hilfreich ist so ein Katalog insofern, als sich auch der VwGH an diesen Entscheidungs-
leitlinien orientiert. Sämtlichen Kurienmitgliedern ist jedoch klar, daß diese Vorgaben
lediglich unverbindlichen Charakter haben und ein Abgehen von den vorformulierten
Leitsätzen in begründeten Fällen jederzeit möglich ist.

Die Praxis der Gutachtenerstellung hat gezeigt, daß die Kurienmitglieder sich nahezu
immer an dem Kriterienkatalog für die Beurteilung der Künstlereigenschaft orientieren
und in der Regel die Formulierungen des Kataloges in das Gutachten übernehmen.


Die Kriterienkataloge liegen in den Geschaftsräumlichkeiten des Fonds auf und kön-
nen dort eingesehen werden.

Ein verbindlicher Kriterienkatalog ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daß bei den Kurien-
sitzungen ein unverbindlicher Katalog - zur Orientierung für die Kurien - aufliegt, findet
sich lediglich in der durch den Geschäftsführer des Fonds gemäß § 3 Künstlerkommis-
sionsverordnung festgelegten Geschäftseinteilung (vergl. §10 der Geschäftseintei-
lung).

Zu Frage 12:

In der Beantwortung zu Frage 11 wurde die Unverbindlichkeit des Kriterienkatalogs
ausführlich geschildert. Seitens der Geschäftsführung ist keine Initiative für einen
neuerlichen Konsensversuch geplant.

Zu Frage 13:

Bei zahlreichen Künstlern kommt es vor, daß einzelne Werke als “Werk" im Sinne des
§ 2 K-SVG angesehen werden, andere wiederum nicht. Dies liegt zum einen darin,
daß es beim Begriff des “Kunstwerkes" nicht nur auf die Absicht ankommt, ein solches
zu schaffen, sondern es vielmehr darum geht, daß die Umsetzung und Ausführung
bestimmten - ohnedies sehr weit gezogenen - Kriterien entspricht.

Die Kommission berücksichtigt in ihrem Gutachten sämtliche vorgelegten Werkstücke,
wobei sie auf den Gesamteindruck abstellt. Zugleich wird auch der Entwicklung des
Künstlers besonders in der jüngeren Vergangenheit Rechnung getragen. Je nach
Überwiegen wird dann anhand sämtlicher vorgelegten Werkstücke die Künstlereigen-
schaft beurteilt. Zu einer Spaltung der schöpferischen Individualität kommt es bei die-
sem Gesamturteil insofern nicht.

Zu Frage 14:

Die Behandlung der Anträge in den Kurien folgt einem einheitlichen Schema: eine
Mitarbeiterin des Fonds stellt den Antragsteller anhand der von ihm überreichten
Unterlagen vor und präsentiert die vorgelegten Werkstücke.

Den Mitgliedern der Kurie steht grundsätzlich ausreichend Zeit zur Begutachtung der
einzelnen vorgelegten Werkstücke zur Verfügung. In eindeutigen Fällen wird die Ent-
scheidung relativ rasch getroffen. Eine intensive Befassung erfolgt selbstverständlich
dann, wenn unter den Kurienmitgliedern Uneinigkeit über das Vorliegen der Künstler-
eigenschaft herrscht. In diesem Fall werden sämtliche vorgelegten Werkstücke so lan-
ge begutachtet, bis sich unter den Kurienmitgliedern eine Mehrheit gebildet hat. Auf
die Unverbindlichkeit des Kriterienkatalogs, der die Beurteilung erleichtert, wurde be-
reits hingewiesen.

Überdies bewahrt die Möglichkeit der Zurückstellung von Anträgen jedenfalls vor vor-
schnellen und unter Zeitdruck gefällten Entscheidungen sowie davor, daß Entschei-
dungen getroffen werden müssen, ohne daß der Kurie für eine abschließende Beurtei-
lung ausreichende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.


Zu Frage 15:

Das Procedere, das - nicht nur bei Anträgen im Sinne der Frage 13 - eingehalten
wird, entspricht jedenfalls der Grundintention des Gesetzes. Der Pluralität der Meinun-
gen dient das vorgesehene Entsendungsrecht der unterschiedlichsten Interessenver-
tretungen der Künstler und der Verwertungsgesellschaften. Damit wird ein ausgewo-
genes Verhältnis der in den einzelnen Kurien und in den einzelnen Senaten vertrete-
nen Meinungen erreicht.

In welcher Form hier ein vermeintlicher, aber in der Anfrage nicht näher präzisierter
EU-Standard zu beachten wäre, ist nicht nachvollziehbar.

Zu Frage 16:

An eine Novellierung des K-SVFG ist derzeit nicht gedacht.

Zu Frage 17:

Ein solcher Wunsch der Übersetzergemeinschaft wurde bereits artikuliert. Dabei wurde
allerdings übersehen, daß es grundsätzlich die Antragsteiler sind, die im Antragsfor-
mular dem KSVF jeweils die ihrer Ansicht nach zuständige(n) Kurie(n) benennen.
Dementsprechend erfolgt die Zuteilung in der Künstlerkommission, ausgenommen bei
offenbarer Unzuständigkeit der gewählten Kurie. Wenn also z.B. ein Übersetzer die
Behandlung in der allgemeinen Kurie wünscht, wird dem ebenso Rechnung getragen,
wie wenn er in der Kurie für Literatur behandelt werden will. Einer besonderen Rege-
lung bedarf es meines Erachtens daher nicht.

Zu Frage 18:

Eine schriftliche Information des jeweiligen Senates über die weitere Behandlung der
Gutachten in der nächsten Sitzung ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig, da
mit der Gutachtenerstellung und der Übergabe der Protokolle an den Geschäftsführer
die Tätigkeit der Kurie, nämlich die Feststellung des Sachverhaltes und die daraus ge-
zogenen Schlußfolgerungen - die sachverständige Tätigkeit - abgeschlossen ist.

Zu Frage 19:

§ 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung der Künstlerkommission
(Künstlerkommissionsverordnung), BGBI Nr. 131/2000, bezeichnet jene vierzig
Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften, die Mitglieder in Kurien
entsenden können. Die Reihenfolge, in der die Verordnung die entsendenden Stellen
aufzählt, wurde als Grundlage für die Einteilung herangezogen. Danach wurde die
entsprechende Anzahl der Senate folgendermaßen gebildet: der erste Senat setzt sich
aus der entsprechenden Zahl der Mitglieder, die - der Reihenfolge nach - dieser
Aufzählung entsprechen, zusammen, der zweite Senat aus den folgenden Mitgliedern
usw.

Bei der Zusammensetzung der einzelnen Senate kann insofern von einem Rotations-
system gesprochen werden, als das jeweils erste Mitglied des vorangehenden
Senates aus dem Senat ausscheidet und sich als letztes Vertretungsmitglied anreiht.

Durch dieses System entsteht eine Rotation und damit eine gerechte, gleichmäßige
Befassung der einzelnen Mitglieder in den Senaten. Zugleich ist aber trotz der wech-


selnden Mitglieder dem Grundsatz einer festen Geschäftsverteilung entsprechend
Vorhersehbarkeit der Zusammensetzung der Senate und Transparenz gegeben. Daß
ausschließlich sachverständige Personen Gutachten über das Vorliegen der
Künstlereigenschaft erstellen, sichern die Bestimmungen über die Einteilung in Kurien
und die Entsendungsrechte der unterschiedlichen Interessenvertretungen.