4198/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.09.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4220/J-NR/2002 betreffend "die Absicht der
Regierung,
bei der
Postbus-"Privatisierung" ein kartell- und EG-rechtlich
fragwürdigen Beinahe-Monopol "Austro-
Bus" im österreichischen Kraftfahrliniensektor herbeizuführen",
die die Abgeordneten Lichtenberger
und FreundInnen am 11. Juli 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2, 3, 5 bis 12,15,16 und 17:
Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem ÖIAG-Gesetz sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen?
Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem österreichischen Kartellrecht sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich
beitragen?
Wann wird sich insbesondere der Bundeskartellanwalt mit dem im Entstehen begriffenen "Austro-
Bus-Kartell" Postbus-ÖBB-Blaguss-Dr.Richard-SAB befassen?
Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem EG-Recht sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen?
In welcher Weise wollen Sie insbesondere europarechtskonform, und unter besonderer Beachtung
der rezenten "golden-share"-Judikatur des EuGH (Rs.C-367/98, C-483/99, C-503/99 vom 4.6.02),
eine "österreichische Lösung" bei der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der Postbus AG
umsetzen?
Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem Markenschutz sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich durch
Nichtaneignung geschützter Markennamen wie "Austrobus" beitragen?
Warum wurde die im Ministerratsvortrag vom 14.5.2002 wiedergegebene Linie eingeschlagen, wenn
diese doch in einem Optionenpapier unter drei Möglichkeiten als diejenige mit den meisten Nachteilen
identifiziert wurde?
Welche Gutachten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG wurde von Ihnen bzw. von Ihrem bzw. in Ihrem Haus beauftragt, was waren deren
Kosten und Ergebnisse bzw. werden deren Kosten (wenn noch laufend) sein?
Auf welcher Grundlage wird behauptet, dass die ÖIAG und ÖBB Teile eines Konzerns wären und die
geplanten Abläufe daher fusionskontrollmäßig irrelevant wären, wenn doch zwei im Amtsblatt C 66
vom 02.03.1998 veröffentliche Mitteilungen der EU-Kommission zur Anwendung der Fusionskontroll-
VO 4064/89 EWG, insbesondere in der Frage des sog. "Konzernprivilegs",.das Gegenteil belegen?
Welche Beihilfen im österreichischen Stadt- und Vororteverkehr wurden bisher der EU-Kommission
im Einklang mit der Verordnung 1107/70 EWG notifiziert?
Können Sie den Verdacht auf unerlaubte Beihilfeleistung wegen Verkaufs unter dem Marktpreis und
auf Vereitelung der Realisierung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags, etwa der
Niederlassungsfreiheit, beim Postbus-Deal entkräften, und wenn ja, wie?
Wann und von wem wurde ein Feststellungsantrag/wurden Feststellungsanträge auf kartellrechtliche
Genehmigung des Postbus-Verkaufs an die ÖBB eingebracht?
Wird dieser/werden diese nach der karteil- und wettbewerbsrechtlichen Rechtslage vor oder nach
dem 1.7.2002 abgehandelt?
Werden Sie der Forderung von Gewerkschaft und SPÖ nach Ausschreibung nachkommen, und wenn
nein, warum nicht?
Antwort:
Hiezu verweise ich auf die Ausführungen der
Anfragebeantwortungen des Herrn Bundesministers für
Finanzen (4217/J), des Herrn Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
(4218/J) sowie des Herrn
Bundesministers für Justiz (4219/J).
Frage 4:
Wie werden Sie im einzelnen die
Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem ÖPNRV-G sichern bzw. dazu in Ihrem
Zuständigskeitsbereich beitragen?
Antwort:
Durch den Eigentumsübergang der Aktien
der Postbus AG von der ÖIAG auf die ÖBB wird das
ÖPNRV-G rechtlich nicht unmittelbar tangiert.
Frage 13:
Können Sie ausschließen, dass die ÖBB den
Kaufpreis für die Postbus AG ganz oder teilweise aus
Kompensationszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes
bzw. Zahlungen für
Verkehrdienstverträge entrichten wird, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Antwort:
Verkehrsdiensteverträge werden zwischen
den Ländern sowie Gemeinden mit den ÖBB geschlossen
und betreffen daher nicht den Bund. Der durch den Bund mit den ÖBB zu
schließende Vertrag über
die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes betrifft ex lege nur den
Schienenverkehr.
Frage 14:
Wie können Sie angesichts der bisher fehlenden
Kostenrechnung beim Bahnbus eine Weitergabe der
angekündigten Effizienzgewinne an die Kunden garantieren?
Antwort:
Die österreichischen Bundesbahnen sind auf Grund
einschlägiger handelsrechtlicher Vorschriften
verpflichtet, eine Kostenrechnung zu
führen.
Frage 18:
Ist Ihrer Ansicht nach das Kraftfahrliniengesetz in der
geltenden Fassung mit EG-Recht vollumfänglich
kompatibel?
Antwort:
Das Kraftfahrliniengesetz regelt als Aufsichtsrecht alle
konzessionsrechtlichen Aspekte des
Kraftfahrlinienverkehrs (z.B. Erteilung/Wiedererteilung/Änderung/Erlöschen
der Konzession; mit der
Ausübung der Konzession verbundene Rechte und Pflichten; Bestimmungen
über Betrieb und
Fahrzeuge; Mitwirkungspflichten;
Strafbestimmungen).
Das
Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBI.Nr. 84/1952, wurde nach Beitritt
Österreichs zum EWR den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes angepasst (KflG 1952,
i.d.F.BGBI.Nr.
128/1993) und die Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und
Gelegenheitsverkehr - BZP-VO,
BGBI.Nr. 889/1994, erlassen. Beides wurde im April 1994
ordnungsgemäß notifiziert.
Bei der Neufassung des
Kraftfahrliniengesetzes (BGBI. l Nr. 203/1999) wurden zwischenzeitlich
vorgenommene Änderungen des bereichsspezifischen EU-Rechts sowohl im KflG
wie auch in der
novellierten
BZP-VO (i.d.F. BGBI. II Nr. 46/2001) berücksichtigt. Weiters
wurden im KflG
korrespondierende
Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen
Personennah- und Regionalverkehrs - ÖPNRV-G 1999, BGBI. l Nr. 204/1999,
aufgenommen. Die
Notifizierung erfolgte
Februar 2001.
Das
Kraftfahrliniengesetz, i.d.F. BGBI. l Nr. 77/2002, sowie die hiezu ergangenen
Verordnungen
entsprechen somit dem spezifischen Gemeinschaftsrecht.
Frage 19:
Ist Ihrer Ansicht nach das ÖPNRV-G in
der geltenden Fassung mit EG-Recht vollumfänglich
kompatibel?
Antwort:
Ja.
Im §1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen
Personennah- und Regionalver-
kehrs wird bereits auf die VO(EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. VO(EWG) 1893/91 bezug
genommen. Die
in dieser Verordnung enthaltene Ausnahmemöglichkeit für Unternehmen,
die lediglich Stadt- und
Vororteverkehre betreiben - von der Österreich durch das Bundesgesetz zur
Änderung des Privat-
bahnunterstützungsgesetzes 1988 Gebrauch gemacht hat - ist im ÖPNRV-G
berücksichtigt. So ist
die Finanzierung für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Stadt-
und Vororteverkehre
betreiben, und für die übrigen Verkehrsunternehmen getrennt geregelt
(§24 bzw. §26).
Im Übrigen werden im ÖPNRV-G im
Wesentlichen Zuständigkeiten festgelegt und Finanzierungs-
mittel sichergestellt. In §19 ist normiert, dass die Finanzierung von
Verkehrsdiensten grundsätzlich
auf ein System zum Abschluss von Verkehrsdienstverträgen umzustellen ist.
Ein Abschluss von
Verkehrsdienstverträgen ist jedenfalls nicht EU-rechtswidrig. Dass die
zuständigen Gebietskörper-
schaften dabei die einschlägigen Bestimmungen der EU, sowie auch die
nationalen Vorschriften,
zu beachten haben, ist selbstverständlich und durch das ÖPNRV-G
jedenfalls nicht ausge-
schlossen.
Die Frage der EU-Konformität des
ÖPNRV-G wurde bereits von mehreren Gutachtern geprüft.
Einziger wesentlicher Kritikpunkt war dabei lediglich, dass die
Zuständigkeitsteilung zwischen
Ländern und Gemeinden nicht ausreichend bestimmt sei. In den erläuternden
Bemerkungen zu
§ 11 ist jedoch zu
entnehmen, dass die entsprechenden Aufgaben dort anzusiedeln sind, wo sie
auf Grund der Kenntnisse der örtlichen Situation und der Bedürfnisse
der Bevölkerung bestmöglich
erledigt werden können. Dieser Grundsatz entspricht der langjährigen
Praxis und hat auch in der
Vergangenheit keine Probleme aufgeworfen.
Es besteht somit kein Grund, an der EU-Rechtskompatibilität zu zweifeln.
Frage 20:
Sind die Gerüchte
zutreffend, wonach der derzeitige FPÖ-Verkehrssprecher zum Chef eines
Post-
Bahn-Bus-Unternehmens gemacht werden soll?
Antwort:
Die Bestimmung zum Chef eines Post-Bahn-Bus-Unternehmens" unterliegt dem Stellenbesetzungsgesetz.