4198/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.09.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4220/J-NR/2002 betreffend "die Absicht der Regierung,
bei der Postbus-"Privatisierung" ein kartell- und EG-rechtlich fragwürdigen Beinahe-Monopol "Austro-
Bus" im österreichischen Kraftfahrliniensektor herbeizuführen", die die Abgeordneten Lichtenberger
und FreundInnen am 11. Juli 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1, 2, 3, 5 bis 12,15,16 und 17:

Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der

Postbus AG mit dem ÖIAG-Gesetz sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen?

Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der

Postbus AG mit dem österreichischen Kartellrecht sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich

beitragen?

Wann wird sich insbesondere der Bundeskartellanwalt mit dem im Entstehen begriffenen "Austro-

Bus-Kartell" Postbus-ÖBB-Blaguss-Dr.Richard-SAB befassen?

Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der

Postbus AG mit dem EG-Recht sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen?

In welcher Weise wollen Sie insbesondere europarechtskonform, und unter besonderer Beachtung

der rezenten "golden-share"-Judikatur des EuGH (Rs.C-367/98, C-483/99, C-503/99 vom 4.6.02),

eine "österreichische Lösung" bei der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der Postbus AG

umsetzen?

Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der

Postbus AG mit dem Markenschutz sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigkeitsbereich durch

Nichtaneignung geschützter Markennamen wie "Austrobus" beitragen?

Warum wurde die im Ministerratsvortrag vom 14.5.2002 wiedergegebene Linie eingeschlagen, wenn

diese doch in einem Optionenpapier unter drei Möglichkeiten als diejenige mit den meisten Nachteilen

identifiziert wurde?

Welche Gutachten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der

Postbus AG wurde von Ihnen bzw. von Ihrem bzw. in Ihrem Haus beauftragt, was waren deren

Kosten und Ergebnisse bzw. werden deren Kosten (wenn noch laufend) sein?

Auf welcher Grundlage wird behauptet, dass die ÖIAG und ÖBB Teile eines Konzerns wären und die

geplanten Abläufe daher fusionskontrollmäßig irrelevant wären, wenn doch zwei im Amtsblatt C 66

vom 02.03.1998 veröffentliche Mitteilungen der EU-Kommission zur Anwendung der Fusionskontroll-

VO 4064/89 EWG, insbesondere in der Frage des sog. "Konzernprivilegs",.das Gegenteil belegen?

Welche Beihilfen im österreichischen Stadt- und Vororteverkehr wurden bisher der EU-Kommission

im Einklang mit der Verordnung 1107/70 EWG notifiziert?

Können Sie den Verdacht auf unerlaubte Beihilfeleistung wegen Verkaufs unter dem Marktpreis und

auf Vereitelung der Realisierung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags, etwa der

Niederlassungsfreiheit, beim Postbus-Deal entkräften, und wenn ja, wie?


Wann und von wem wurde ein Feststellungsantrag/wurden Feststellungsanträge auf kartellrechtliche

Genehmigung des Postbus-Verkaufs an die ÖBB eingebracht?                                                       

Wird dieser/werden diese nach der karteil- und wettbewerbsrechtlichen Rechtslage vor oder nach

dem 1.7.2002 abgehandelt?

Werden Sie der Forderung von Gewerkschaft und SPÖ nach Ausschreibung nachkommen, und wenn

nein, warum nicht?

Antwort:

Hiezu verweise ich auf die Ausführungen der Anfragebeantwortungen des Herrn Bundesministers für
Finanzen (4217/J), des Herrn Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (4218/J) sowie des Herrn
Bundesministers für Justiz (4219/J).

Frage 4:

Wie werden Sie im einzelnen die Konformität der beabsichtigten Eigentumsveränderungen bei der
Postbus AG mit dem ÖPNRV-G sichern bzw. dazu in Ihrem Zuständigskeitsbereich beitragen?

Antwort:

Durch den Eigentumsübergang der Aktien der Postbus AG von der ÖIAG auf die ÖBB wird das
ÖPNRV-G rechtlich nicht unmittelbar tangiert.

Frage 13:

Können Sie ausschließen, dass die ÖBB den Kaufpreis für die Postbus AG ganz oder teilweise aus
Kompensationszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bzw. Zahlungen für
Verkehrdienstverträge entrichten wird, und wenn ja, auf welcher Grundlage?

Antwort:

Verkehrsdiensteverträge werden zwischen den Ländern sowie Gemeinden mit den ÖBB geschlossen
und betreffen daher nicht den Bund. Der durch den Bund mit den ÖBB zu schließende Vertrag über
die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes betrifft ex lege nur den Schienenverkehr.

Frage 14:

Wie können Sie angesichts der bisher fehlenden Kostenrechnung beim Bahnbus eine Weitergabe der
angekündigten Effizienzgewinne an die Kunden garantieren?

Antwort:

Die österreichischen Bundesbahnen sind auf Grund einschlägiger handelsrechtlicher Vorschriften
verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen.

Frage 18:

Ist Ihrer Ansicht nach das Kraftfahrliniengesetz in der geltenden Fassung mit EG-Recht vollumfänglich
kompatibel?

Antwort:

Das Kraftfahrliniengesetz regelt als Aufsichtsrecht alle konzessionsrechtlichen Aspekte des
Kraftfahrlinienverkehrs (z.B. Erteilung/Wiedererteilung/Änderung/Erlöschen der Konzession; mit der
Ausübung der Konzession verbundene Rechte und Pflichten; Bestimmungen über Betrieb und
Fahrzeuge; Mitwirkungspflichten; Strafbestimmungen).


Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBI.Nr. 84/1952, wurde nach Beitritt Österreichs zum EWR den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes angepasst (KflG 1952, i.d.F.BGBI.Nr.
128/1993) und die Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO,
BGBI.Nr. 889/1994, erlassen. Beides wurde im April 1994 ordnungsgemäß notifiziert.

Bei der Neufassung des Kraftfahrliniengesetzes (BGBI. l Nr. 203/1999) wurden zwischenzeitlich
vorgenommene Änderungen des bereichsspezifischen EU-Rechts sowohl im KflG wie auch in der
novellierten BZP-VO (i.d.F. BGBI. II Nr. 46/2001) berücksichtigt. Weiters wurden im KflG
korrespondierende Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen
Personennah- und Regionalverkehrs - ÖPNRV-G 1999, BGBI. l Nr. 204/1999, aufgenommen. Die
Notifizierung erfolgte Februar 2001.

Das Kraftfahrliniengesetz, i.d.F. BGBI. l Nr. 77/2002, sowie die hiezu ergangenen Verordnungen
entsprechen somit dem spezifischen Gemeinschaftsrecht.

Frage 19:

Ist Ihrer Ansicht nach das ÖPNRV-G in der geltenden Fassung mit EG-Recht vollumfänglich
kompatibel?

Antwort:

Ja. Im §1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalver-
kehrs wird bereits auf die VO(EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. VO(EWG) 1893/91 bezug genommen. Die
in dieser Verordnung enthaltene Ausnahmemöglichkeit für Unternehmen, die lediglich Stadt- und
Vororteverkehre betreiben - von der Österreich durch das Bundesgesetz zur Änderung des Privat-
bahnunterstützungsgesetzes 1988 Gebrauch gemacht hat - ist im ÖPNRV-G berücksichtigt. So ist
die Finanzierung für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre
betreiben, und für die übrigen Verkehrsunternehmen getrennt geregelt (§24 bzw. §26).

Im Übrigen werden im ÖPNRV-G im Wesentlichen Zuständigkeiten festgelegt und Finanzierungs-
mittel sichergestellt. In §19 ist normiert, dass die Finanzierung von Verkehrsdiensten grundsätzlich
auf ein System zum Abschluss von Verkehrsdienstverträgen umzustellen ist. Ein Abschluss von
Verkehrsdienstverträgen ist jedenfalls nicht EU-rechtswidrig. Dass die zuständigen Gebietskörper-
schaften dabei die einschlägigen Bestimmungen der EU, sowie auch die nationalen Vorschriften,
zu beachten haben, ist selbstverständlich und durch das ÖPNRV-G jedenfalls nicht ausge-
schlossen.

Die Frage der EU-Konformität des ÖPNRV-G wurde bereits von mehreren Gutachtern geprüft.
Einziger wesentlicher Kritikpunkt war dabei lediglich, dass die Zuständigkeitsteilung zwischen
Ländern und Gemeinden nicht ausreichend bestimmt sei. In den erläuternden Bemerkungen zu
§ 11 ist jedoch zu entnehmen, dass die entsprechenden Aufgaben dort anzusiedeln sind, wo sie
auf Grund der Kenntnisse der örtlichen Situation und der Bedürfnisse der Bevölkerung bestmöglich
erledigt werden können. Dieser Grundsatz entspricht der langjährigen Praxis und hat auch in der
Vergangenheit keine Probleme aufgeworfen.                                               

Es besteht somit kein Grund, an der EU-Rechtskompatibilität zu zweifeln.

Frage 20:

Sind die Gerüchte zutreffend, wonach der derzeitige FPÖ-Verkehrssprecher zum Chef eines Post-
Bahn-Bus-Unternehmens gemacht werden soll?


Antwort:

Die Bestimmung zum Chef eines Post-Bahn-Bus-Unternehmens" unterliegt dem Stellenbesetzungsgesetz.