42/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt und Kollegen haben am

16. November 1999 unter der Nr. 15/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Sicherheit der Daten des Innenministeriums“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Diese Tatsache wurde den Sicherheitsbehörden im Zuge von Erhebungen Ende Juli 1999

bekannt.

 

Zu Frage 2:

 

Da es sich bei Scientology um keine verbotene Organisation handelt, ist es jedermann

freigestellt, sich dort - innerhalb der durch Bundes- und Landesgesetze gezogenen Grenzen  -

zu betätigen. Sekten, pseudoreligiöse Gruppen und destruktive Kulte fallen in Österreich nur

dann in die Kompetenz der Sicherheitsbehörden, wenn der Verdacht der Begehung strafbarer

Handlungen besteht. Anders als in Deutschland, wo z.B. Scientology vom Verfassungsschutz

beobachtet wird, ist in Österreich eine präventive Beobachtung von solchen

Personengmeinschaften nicht zulässig. Dennoch wurden die Umstände im gegenständlichen

Fall zum Anlass genommen, im Wege der Bundespolizeidirektion Wien am 20. September

1999 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien zu übersenden; diese hat

das Verfahren am 22. Oktober 1999 gemäß § 90 Strafprozeßordnung eingestellt.

Zu Frage 3:

 

Auszugehen ist grundsätzlich davon, dass die Personalpolitik einer privaten Gesellschaft wie

der Telekom Austria AG keinen Gegenstand der Vollziehung darstellt.

Derzeit existiert jedenfalls keine Möglichkeit für die Telekom Austria AG, gezielt Daten von

Rechnern des Innenministeriums abzufragen. Im übrigen stellt die Telekom Austria AG

derzeit primär ,,exclusive“ Datenleitungen zur Verfügung.

 

Datensicherheitsmaßnahmen sind je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang

und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen

Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu treffen. Zur Nutzung der

Leitungswege der Telekom Austria AG bestehen deshalb derzeit keine Alternativen.

 

Zu Frage 4:

 

Sofern kein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, stehen für vorbeugende

Maßnahmen nur die Möglichkeiten einer Sicherheitsüberprüfung zur Verfügung (§§ 55ff

SPG).

 

Zur Frage 5:

 

Eine Verschlüsselung des gesamten Datenverkehrs des Innenressorts wird angestrebt; dem

sind allerdings durch die vorhandenen Netzwerkstrukturen und Netzwerkkapazitäten sowie

die begrenzten Budgetmittel Grenzen gesetzt.