42/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt und Kollegen haben am
16. November 1999 unter der Nr. 15/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Sicherheit der Daten des Innenministeriums“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Diese Tatsache wurde den Sicherheitsbehörden im Zuge von Erhebungen Ende Juli 1999
bekannt.
Zu Frage 2:
Da es sich bei Scientology um keine verbotene Organisation handelt, ist es jedermann
freigestellt, sich dort - innerhalb der durch Bundes- und Landesgesetze gezogenen Grenzen -
zu betätigen. Sekten, pseudoreligiöse Gruppen und destruktive Kulte fallen in Österreich nur
dann in die Kompetenz der Sicherheitsbehörden, wenn der Verdacht der Begehung strafbarer
Handlungen besteht. Anders als in Deutschland, wo z.B. Scientology vom Verfassungsschutz
beobachtet wird, ist in Österreich eine präventive Beobachtung von solchen
Personengmeinschaften nicht zulässig. Dennoch wurden die Umstände im gegenständlichen
Fall zum Anlass genommen, im Wege der Bundespolizeidirektion Wien am 20. September
1999 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien zu übersenden; diese hat
das Verfahren am 22. Oktober 1999
gemäß § 90 Strafprozeßordnung eingestellt.
Zu Frage 3:
Auszugehen ist grundsätzlich davon, dass die Personalpolitik einer privaten Gesellschaft wie
der Telekom Austria AG keinen Gegenstand der Vollziehung darstellt.
Derzeit existiert jedenfalls keine Möglichkeit für die Telekom Austria AG, gezielt Daten von
Rechnern des Innenministeriums abzufragen. Im übrigen stellt die Telekom Austria AG
derzeit primär ,,exclusive“ Datenleitungen zur Verfügung.
Datensicherheitsmaßnahmen sind je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang
und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen
Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu treffen. Zur Nutzung der
Leitungswege der Telekom Austria AG bestehen deshalb derzeit keine Alternativen.
Zu Frage 4:
Sofern kein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, stehen für vorbeugende
Maßnahmen nur die Möglichkeiten einer Sicherheitsüberprüfung zur Verfügung (§§ 55ff
SPG).
Zur Frage 5:
Eine Verschlüsselung des gesamten Datenverkehrs des Innenressorts wird angestrebt; dem
sind allerdings durch die vorhandenen Netzwerkstrukturen und Netzwerkkapazitäten sowie
die begrenzten Budgetmittel Grenzen gesetzt.